Sozialabgabe der engagierenden Unternehmen
Die Sozialversicherungsbeiträge finanzieren zu 30 Prozent die Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten. Sie zahlen eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 5 Prozent zusätzlich zum Entgelt des beauftragten Künstlers oder Publizisten. Bemessungsgrundlage ist das Honorar, die Gage oder die Tantieme. Die Höhe der Sozialabgabe kann sich jährlich ändern. Der Abgabesatz wird durch eine „Künstlersozialabgabeverordnung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt. KSK und Deutsche Rentenversicherung prüfen die Abgabepflicht.
Wer abgabepflichtig ist
Unternehmen, die Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an einem gesetzlichen Meldeverfahren teilnehmen und sich formlos bei der KSK melden. Sie haben auch Aufzeichnungspflichten. Drei Arten von abgabepflichtigen Unternehmen, so genannten Verwertern, unterscheidet das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG):
- Typische Verwerter wie Verlage, Presseagenturen, Werbeagenturen, TV-Produktionsfirmen, Rundfunksender, Museen. Theater, Chöre und Orchester, sofern ihr Zweck darauf gerichtet ist, Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten.
- Unternehmen und Einrichtungen, die für sich oder ihre Zwecke Werbung und Öffentlichkeitsarbeit machen.
- Nach der Generalklausel fallen auch Unternehmer unter die Abgabepflicht, die unabhängig vom eigentlichen Zweck ihres Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen. Beispiel: Ein Fahrradladen lässt die Internetseite regelmäßig jährlich von einem freien Webdesigner überarbeiten. Dafür zahlt er jedes Jahr ein Honorar von 500 Euro – plus 25 Euro Künstlersozialabgabe im Jahr 2023.
Nicht abgabepflichtige Unternehmen
Unternehmen, die unter die Generalklausel fallen und einem Freelancer ein Honorar unterhalb der Grenze von 450 Euro innerhalb eines Kalenderjahres zahlen, haben keine Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe. Überschreiten sie die Grenze von 450 Euro, kommt es darauf an: Wurde ein Auftrag nur einmalig ausgeführt – oder handelt es sich um einen dauerhaften und regelmäßig ausgeführten Auftrag? Bei einem einmaligen Auftrag wird keine Künstlersozialabgabe fällig, entschied jüngst das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 3 KS 3/21 R).
Keine Abgabe für Webdesigner nach einmaligem Auftrag
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website für seine Kanzlei beauftragt hatte und dafür insgesamt 1 750 Euro zahlte. Die Rentenversicherung forderte die Künstlersozialabgabe in Höhe von 84 Euro ein mit der Begründung, die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro sei überschritten. Dagegen wehrte sich der Anwalt erfolgreich, er musste die Sozialabgabe nicht zahlen. Das Gericht urteilte: Es sei eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung künstlerischer Leistungen erforderlich, damit die arbeitgeberähnliche Position angenommen werden kann, die im Kern die Künstlersozialabgabe rechtfertige.
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