
Mieter haben ein Vorkaufsrecht und besonderen Kündigungsschutz, wenn der Besitzer das Grundstück mit mehreren vermieteten Häusern teilen und verkaufen will. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt.
Drei Jahre keine Kündigung
Auch Mieter von Häusern haben jetzt ein Vorkaufsrecht und besseren Kündigungsschutz. Das hat die Mieterin eines Reihenhauses in Berlin vor dem Bundesgerichtshof erstritten. Die Besitzerin der Reihenhaussiedlung will das Gesamtgrundstück aufteilen und die Immobilien einzeln verkaufen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der neue Vermieter drei Jahre lang keine ordentliche Kündigung, etwa wegen Eigenbedarf, aussprechen darf.
Schutz wie bei Umwandlung von Wohnungseigentum
Die Karlsruher Richter haben mit diesem Urteil das Gesetz zu Gunsten des Mieters interpretiert. Bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen genießen Mieter bereits diesen besonderen Schutz. Nun sind ihnen auch die Mieter von Häusern gleichgestellt, indem ihnen der Eigentümer bei realer Teilung das Vorkaufsrecht einräumen muss.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 126/07
Finanztest Spezial Mietrecht

Tipp. Das Finanztest Spezial Mietrecht informiert detailliert, aus welchen Gründen der Vermieter einem Mieter kündigen darf. Wie Sie als Mieter geschützt sind und was Sie im Kündigungsfall tun müssen, erfahren Sie ausführlich in Tipps und Beispielen.
-
- Eine Betriebskostenabrechnung kann an vielen Stellen falsch sein. Wie Mieter die Abrechnung prüfen und wann sie sich gegen Nachzahlungen wehren können – mit Musterbrief.
-
- Wann müssen Mieter eine Mietkaution zahlen? Wo gibt es kostenfreie Kautionskonten? Was ist eine Mietkautionsbürgschaft? Die Regeln und Kosten von Mietsicherheiten.
-
- Bis zu 20 Prozent Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren sind zulässig. Obergrenze ist die Vergleichsmiete. Häufig machen Vermietern Fehler, Mieter können sich wehren.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.