Wenn ein Vermieter kündigt, dann sehr häufig mit der Begründung „Eigenbedarf“. Doch was, wenn das gar nicht stimmt? Eine Berlinerin konnte ihrem Ex-Vermieter Täuschung bei der Eigenbedarfskündigung nachweisen. Hier lesen Sie, was das für Folgen hat.
Klage gegen Ex-Vermieter
Rund 5 000 Euro Schadenersatz muss der Ex-Vermieter an die Berliner Mieterin zahlen. Er hatte ihr wegen Eigenbedarf gekündigt, doch diesen nur vorgetäuscht. Die Berlinerin hatte in der Wohnung mit ihrer Lebenspartnerin gelebt. Der Vermieter hatte angegeben, seine Schwester aus Griechenland wolle einziehen. Doch diese hatte „keine ernsthafte Nutzungsabsicht“, befand später das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Die Mieterin hatte auf Schadenersatz geklagt, nachdem sie ausgezogen und eine Wohngemeinschaft eingezogen war (Az. 23 C 196/15). *
Detektiv im Einsatz
„Schon bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs hatten wir Zweifel“, sagt die Mieterin (Name der Redaktion bekannt). Das Paar fand heraus, dass die Schwester in Athen lebte und arbeitete. „Eine beauftragte Detektei stellte fest, dass es keine Anhaltspunkte für einen Umzug gab“, erzählt die Mieterin. Zum Glück rechtsschutzversichert, beauftragte sie Hans-Joachim Gellwitzki, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Gegen die Räumungsklage wehrte sie sich erfolgreich. Die Schwester aus Griechenland wurde vor Gericht angehört, überzeugte aber nicht. Doch der Vermieter blieb hartnäckig und kündigte erneut. „Schließlich einigten wir uns, den Mietvertrag gegen eine Zahlung von 5 000 Euro aufzulösen, sagt die Mieterin.
Der Streit geht in die nächste Runde
Das Amtsgericht entschied, dass mit den 5 000 Euro auch der Schadenersatz erledigt sei. Das Paar hat Berufung eingelegt, der Schaden sei viel höher. „Es geht um mindestens 20 000 Euro Schadenersatz“, sagt Gellwitzki. „Für die höhere Miete in schlechterer Wohnlage muss es einen gerechten Ausgleich geben.“ Die neue Wohnung kostet rund 1 240 Euro Warmmiete, die gleich große frühere Altbauwohnung in Parknähe war rund 550 Euro günstiger.
Tipp: Ausführliche Informationen zum Thema Eigenbedarf lesen Sie in unserem Special Was Vermieter dürfen, wie Mieter sich wehren können.
* Passage korrigiert am 26. Januar 2018