
Sind Kinder krank, müssen Mutter oder Vater nicht zur Arbeit.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Kündigung eines alleinerziehenden Vaters in der Probezeit und gab seinem Arbeitgeber Recht (Az. 8 Sa 152/16). Das Gericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf, die zugunsten des Vaters entschieden hatte, der bei seinem kranken Kind daheim geblieben war (Arbeitsgericht Kaiserslautern, Az. 2 Ca 1639/15). Der Arbeitgeber hatte im Berufungsverfahren nachweisen können, dass er schon vor der Erkrankung des Kindes zur Kündigung entschlossen war.
Während der Probezeit darf der Arbeitgeber kündigen, ohne Gründe zu nennen. Die Kündigung ist aber verboten, wenn sie eine Reaktion darauf ist, dass ein Arbeitnehmer seine Rechte nutzt. Auch wegen Formfehlern sind Kündigungen zuweilen unwirksam. Ein offizieller Vertreter des Arbeitgebers muss sie unterschreiben. Abteilungsleiter oder Filialchefs dürfen das oft nicht.