Vermieter können ihrem Mieter bereits ab einem Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 107/12).
Die Richter stellten klar: Ein Mietrückstand von mindestens zwei Monaten ist nur für eine fristlose Kündigung erforderlich. Eine ordentliche Kündigung kann der Vermieter schon bei geringeren Mietschulden aussprechen. Dafür gelten die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.
Der Mieter hatte monatelang keine Heizkostenvorschüsse gezahlt und den Rückstand erst nach der Kündigung und einer Zahlungsklage des Vermieters beglichen. Er verlor die Wohnung, in der er 40 Jahre lang gelebt hatte.
Ausgeschlossen ist eine ordentliche Kündigung, wenn der Mieter dem Vermieter nicht mehr als eine Monatsmiete schuldet und wenn er weniger als einen Monat im Zahlungsverzug ist.