Kündigung Lebens­versicherung Oft greift das Finanz­amt stärker zu

2

Soll ich kündigen? Das fragen viele seit der Reform der Lebens­versicherung. Sie dürfen die Steuer nicht vergessen.

Kündigung Lebens­versicherung - Oft greift das Finanz­amt stärker zu

Bloß nicht zu früh ausmisten. Norbert Bröder hat lang genug in seine Lebens­versicherung einge­zahlt. Ob er kündigt oder die Police behält – das Finanz­amt guckt ins Leere. Wer nicht aufpasst und zu früh kündigt, muss dagegen hohe Steuern in Kauf nehmen.

Sinkende Über­schüsse und weniger Beteiligung an den Reserven der Versicherer – die Nach­richten zu Lebens- und Renten­versicherungen machen Kunden keine Freude. Sollten sie kündigen? Das fragen uns Leser wie Norbert Bröder aus Berlin nach der Reform im August.

Wie groß die Einschnitte sein werden, weiß zurzeit keiner, ebensowenig, wie viele betroffen sein werden. Unsicher ist auch, ob Versicherte durch eine Kündigung Geld retten können. Bisher haben sie dabei fast immer Verluste gemacht.

Kunden wie Norbert Bröder können nur ihren Versicherer fragen und hoffen, dass sie eine ehrliche Antwort erhalten. Wenn sie eine Kündigung ins Auge fassen, müssen sie außerdem an die Steuern denken: Oft greift das Finanz­amt stärker zu als nach Ablauf der regulären Lauf­zeit.

Kapital­lebens­versicherung vor 2005

Besonders viel steht auf dem Spiel, wenn eine Kapital­lebens­versicherung schon vor dem Jahr 2005 abge­schlossen wurde – so wie das bei unserem Leser Bröder der Fall ist.

  • Wollen Kunden das Geld auf einmal haben, ist die Auszahlung steuerfrei, wenn der Vertrag mindesten zwölf Jahre lief, fünf Jahre Beitrag gezahlt wurde und als Todes­fall­summe mindestens 60 Prozent der Beiträge vereinbart sind. Bröder ist – Kündigung hin oder her – auf der sicheren Seite.
  • Sind nicht alle Bedingungen erfüllt, verlangt das Finanz­amt 25 Prozent Abgeltung­steuer für die Kapital­erträge in der Auszahlung, nachdem der Sparerpausch­betrag berück­sichtigt ist.

Beispiel: Ein Mann kündigt seine Lebens­versicherung nach elf Jahren und erhält 50 000 Euro. Der Versicherer bescheinigt ihm, dass die Auszahlung 10 000 Euro Zinsen enthält. Das Finanz­amt bekommt rund 2 637 Euro Abgeltung­steuer und Solidaritäts­zuschlag, wenn der Sparerpausch­betrag für andere Kapital­erträge ausgeschöpft ist.

Alternativ dürfen Versicherte die Güns­tiger­prüfung in der Steuererklärung beantragen und ihren eigenen Steu­ersatz zahlen, wenn dieser güns­tiger als die Abgeltung­steuer ist.

Kapital­lebens­versicherung seit 2005

Kunden, die ihre Police erst seit 2005 oder später haben, zahlen immer Steuern. Kündigen sie zu früh, erhält das Finanz­amt besonders viel.

  • Wollen sie das Geld auf einmal haben, sollte die Lauf­zeit mindestens zwölf Jahre betragen und die Auszahlung frühestens mit 60 Jahren erfolgen. Dann ist die Differenz zwischen Auszahlung und einge­zahlten Beiträgen nur zur Hälfte als Kapital­einnahme steuer­pflichtig. Es zählt der eigene Steu­ersatz, nachdem der Sparerpausch­betrag berück­sichtigt ist.

Beispiel: Eine Frau erhält im Jahr 2018 mit 60 Jahren 50 000 Euro aus einem Vertrag, der über zwölf Jahre lief. Sie hat 41 000 Euro Beiträge einge­zahlt. Die Differenz zwischen Ein- und Auszahlung beträgt 9 000 Euro. Die Hälfte davon, 4 500 Euro, ist steuer­pflichtig. Das Finanz­amt erhält 1 350 Euro, wenn der Steu­ersatz der Frau mit Solidaritäts­zuschlag 30 Prozent beträgt und der Sparerpausch­betrag für andere Kapital­einnahmen verbraucht ist.

  • Kündigt ein Versicherter seine Lebens­versicherung vor Ablauf von zwölf Jahren oder vor dem 60. Lebens­jahr, muss er dagegen die volle Differenz zwischen Auszahlung und einge­zahlten Beiträgen als Kapital­ertrag versteuern. Das Finanz­amt erhält 25 Prozent Abgeltung­steuer, nachdem der Sparerpausch­betrag berück­sichtigt ist.

Beispiel: Ein Mann kündigt seine 2006 geschlossene Lebens­versicherung vor Ablauf von zwölf Jahren. Die Beiträge summieren sich auf knapp 41 000 Euro, die Auszahlung auf 50 000 Euro. Der Mann muss die volle Differenz von 9 000 Euro versteuern. Sein Sparerpausch­betrag geht von anderen Kapital­einnahmen ab. Die Abgeltung­steuer liegt deshalb mit Solidaritäts­zuschlag bei rund 2 374 Euro. Wäre der Vertrag zwölf Jahre gelaufen, hätte das Finanz­amt nur 1 350 Euro erhalten, wenn der Steu­ersatz mit Solidaritäts­zuschlag 30 Prozent beträgt.

Müssen Versicherte die volle Differenz zwischen Ein- und Auszahlung versteuern, können sie in der Steuererklärung die Güns­tiger­prüfung beantragen. Dann zahlen sie ihren persönlichen Steu­ersatz, wenn dieser güns­tiger als die Abgeltung­steuer ist.

Private Renten­versicherung

Steuer­nachteile kann es auch bei Kündigungen von privaten Renten­versicherungen mit und ohne Kapital­wahl­recht geben.

  • Einmalzah­lungen versteuern Kunden wie bei reinen Kapital­lebens­versicherungen – je nachdem, ob der Vertrags­abschluss in die Zeit vor 2005 oder ab 2005 fällt.
  • Geht es um Renten, ist das Jahr des Vertrags­abschlusses egal. Entscheidend ist das Alter bei Renten­beginn. Davon hängt ab, welcher Ertrags­anteil steuer­pflichtig ist.

Beispiel: Erhält eine Frau mit 58 Jahren die erste Rente, rechnet sie von 1 000 Euro 240 Euro (24 Prozent) beim Finanz­amt ab, mit 63 Jahren sind es nur 200 Euro (20 Prozent).

Riester-Renten­versicherung

Viel Geld verlieren Riester-Sparer, die ihre Renten­versicherung kündigen. Sie müssen die staatlichen Zulagen und ihre Steuererspar­nisse für die Beiträge zurück­zahlen.

Außerdem interes­siert sich das Finanz­amt für die Kapital­erträge im Vertrag: Die Versicherungs­leistung wird um die eigenen Beiträge und Zulagen gekürzt. Der Rest ist als sons­tige Einkünfte mit dem eigenen Steu­ersatz steuer­pflichtig, nachdem eine Werbungs­kostenpauschale von 102 Euro berück­sichtigt ist.

Beispiel: Ein Mann kündigt nach elf Jahren und muss 6 400 Euro Steuerersparnis und Zulagen zurück­zahlen. Die Leistung aus seiner Versicherung beträgt 23 000 Euro. Davon gehen 18 375 Euro eigene Beiträge und Zulagen ab. Die restlichen 4 625 Euro sind steuer­pflichtig. Das Finanz­amt erhält rund 1 387 Euro, wenn der Steu­ersatz des Mannes mit Solidaritäts­zuschlag 30 Prozent beträgt.

Läuft der Vertrag regulär aus, können Riester-Sparer 30 Prozent vom Guthaben auf einmal erhalten und den Rest als Rente. Alternativ können sie das ganze Guthaben als Rente erhalten. In jedem Fall zahlen sie für die Auszahlung Steuern mit ihrem persönlichem Steu­ersatz. Steuererspar­nisse und Zulagen aus dem Berufs­leben bleiben unangetastet.

Rürup-Renten­versicherung

Renten­versicherungen mit Rürup-Förderung sind unkünd­bar. Sparer dürfen sie aber beitrags­frei stellen oder den Anbieter wechseln, wenn die Bedingungen ihres Vertrags das erlauben. Die Rente ist später je nach Jahr des Beginns steuer­pflichtig.

Beispiel: Erhält ein Mann dieses Jahr die erste Rürup-Rente, bleiben 32 Prozent steuerfrei. Von 10 000 Euro muss er 6 800 Euro (68 Prozent) beim Finanz­amt abrechnen.

Risiko­lebens­versicherung

Nicht kündigen sollten Versicherte Risiko­lebens­versicherungen, wenn der Schutz wichtig ist. Das Geld, das ihr Partner erhält, falls sie sterben, ist steuerfrei.

2

Mehr zum Thema

2 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

el_pedro am 21.09.2014 um 15:55 Uhr
Zweitmarkt

Hier sollte man vor allem beim Anbieter aufpassen. Oft ist dies in der zweiten Enttäuschung gemündet.

Assecurancius am 16.09.2014 um 14:19 Uhr
Verkauf auf dem Zweitmarkt erwägen

Nicht nur aus steuerlichen Gründen sollte man daher stets vor der Kündigung den Verkauf der Police auf dem Zweitmarkt in Erwägung ziehen. Denn der Ankäufer zahlt einen Kaufpreis über Rückkaufswert und führt den Vertrag an Stelle des Versicherten bis zur Endfälligkeit fort. Außerdem bleibt dem Versicherten dadurch noch ein beitragsfreier Rest-Todesfallschutz erhalten.