
Anbieter von Kreuzfahrten dürfen Trinkgeld nicht vom Bordkonto Reisender abbuchen, wenn vorher keine ausdrückliche Erlaubnis eingeholt wurde. Hinweise, dass die Trinkgelder gekürzt, gestrichen oder erhöht werden können, reichen nicht aus. So entschied das Landgericht Koblenz (Az. 15 O 36/17, nicht rechtskräftig).
Zehn Euro pro Person und Nacht
Im dem verhandelten Fall hatte der Reiseveranstalter Berge und Meer Touristik GmbH automatisch 10 Euro pro Person und Nacht abgebucht. Auf diese Praxis wurde im Kleingedruckten und im Reiseprospekt hingewiesen. Auch, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt, gestrichen oder erhöht werden kann, wurde erwähnt.
Verbraucherzentrale klagte erfolgreich
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) klagte jetzt gegen die Zwangstrinkgelder und bekam recht. Die Richter urteilten: Kunden müssen einer Zahlung, die über die Hauptleistung hinausgeht, immer ausdrücklich zustimmen. Der Reiseanbieter hatte mit den routinemäßigen Abbuchungen gegen das „Gebot der Ausdrücklichkeit“ verstoßen.
Tipp: Welche Regelungen für Trinkgeld, Handykosten und Reisemängel gelten, erklären wir ausführlich in unserem Special Kreuzfahrt: So klappt es mit der Traumreise.
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