Zumutbare Belastung: So rechnen die Finanzämter bisher
Nicht nur Krankheitskosten zählen steuerlich als außergewöhnliche Belastung. Auch Ausgaben für Pflege, Unterhalt und Beerdigungskosten können dazukommen. Die Kosten wirken sich erst aus, wenn sie zusammen höher sind als die zumutbare Belastung. Die Höhe der zumutbaren Belastung eines Steuerzahlers hängt davon ab:
- wie hoch seine Jahreseinkünfte sind,
- ob er verheiratet ist oder nicht,
- ob er Kinder hat – und wenn ja wie viele.
Familienstand | Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte (Euro)1 | ||
bis 15 340 | bis 51 130 | über 51 130 | |
Familienstand | Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte (Euro)1 | ||
bis 15 340 | bis 51 130 | über 51 130 | |
Steuerzahler ohne Kinder | |||
Nicht verheiratet | 5 % | 6 % | 7 % |
Verheiratet | 4 % | 5 % | 6 % |
Steuerzahler mit Kindern2 | |||
Bis zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
Ab drei Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
- 1 Differenz zwischen Einnahmen und Werbungskosten/Betriebsausgaben. Von Kapitaleinnahmen gehen Sparerpauschbetrag und Altersentlastungsbetrag ab.
- 2 Kinder, für die 2013 mindestens für einen Monat Anspruch auf Kindergeld bestand.
Beispiel: Familie Müller hat im vergangenen Jahr 3 600 Euro für ein Zahnimplantat und Kontaktlinsen zugezahlt. Davon erkennt das Finanzamt bisher nur 2 160 Euro an. Die Rechnung geht so: Pia und Paul Müller haben zusammen jährliche Einkünfte von 48 000 Euro. Da sie ein Kind haben, berechnet das Finanzamt 3 Prozent von ihren Einkünften als „zumutbare Belastung“. Sie beträgt 1 440 Euro. Diesen Betrag zieht die Behörde von den 3 600 Euro Kosten ab.