
Der Vorsorgebonus darf den Steuerabzug für Kassenbeiträge nicht mindern.
Ob Finanzämter die Krankenkassenbeiträge um den Bonus kürzen dürfen, den Versicherte für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten, prüft der Bundesfinanzhof (BFH). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat das als Vorinstanz abgelehnt (Az. 3 K 1387/14).
Eine Ehefrau hat sich gewehrt, weil das Finanzamt ihre abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge um 150 Euro gekürzt hat. Die 150 Euro erhielt sie von ihrer Krankenkasse für die Teilnahme am Bonusprogramm. Sie bekam das Geld als Zuschuss für privat zu bezahlende Gesundheitsmaßnahmen wie Massagen oder Gesundheitsreisen.
Tipp: Legen Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch ein, wenn das Finanzamt Ihre Sonderausgaben um Bonuszahlungen gekürzt hat. Berufen Sie sich auf das BFH-Aktenzeichen X R 17/15 und beantragen Sie bis zur Entscheidung Ruhen des Verfahrens. Geht der Streit zugunsten der Steuerzahler aus, müssen die Beiträge ungekürzt zählen.