
Privat versicherte Selbstständige können nicht in die gesetzliche Krankenkasse zurück, solange sie hauptberuflich selbstständig sind. Die Firma aufzugeben, ist die sauberste Lösung. Wenn das nicht infrage kommt, muss die Selbstständigkeit zum Nebenberuf werden. Doch wie geht das?
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit gilt dann als hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Dafür gibt es keine verbindlichen Grenzwerte. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung hat zwar Grundsätze zur Orientierung aufgestellt. Doch es kommt auf das Gesamtbild jedes Einzelfalls an.
Maßgeblich für das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ist der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn. Ausschlaggebend ist dafür nicht nur der letzte Steuerbescheid, sondern die tatsächlichen aktuellen und künftig zu erwartenden Verhältnisse. Als Nachweise müssen die Kassen auch Erklärungen von Steuerberatern und betriebswirtschaftliche Auswertungen akzeptieren, unter Umständen sogar eine Schätzung des Betroffenen selbst.
Ein bisschen selbstständig
Beispiel: Ein freiberuflicher IT-Berater will über eine Festanstellung versicherungspflichtig werden, seine Selbstständigkeit aber nicht ganz aufgeben. Die Krankenkasse prüft, welchen zeitlichen und finanziellen Anteil die Arbeitnehmer- und die selbstständige Tätigkeit haben. Bei Arbeitnehmern mit Vollzeit-Vertrag gehen die Kassen davon aus, dass für eine hauptberufliche Selbstständigkeit daneben keine Zeit bleibt.
Findet unser IT-Fachmann eine Teilzeitstelle für mehr als 20 Stunden wöchentlich und verdient damit mehr als derzeit 1 645 Euro brutto (Stand: 2022), kann er versicherungspflichtig werden. Dieser Betrag ergibt sich aus den Rechengrößen der Sozialversicherung, die die Bundesregierung jährlich neu festlegt. In diesem Fall würde eine Kasse davon ausgehen, dass das sein Hauptjob ist. Bei weniger Stunden und geringerem Lohn würde sie dagegen vermuten, dass die Selbstständigkeit überwiegt. Generell sehen die Kassen eine selbstständige Tätigkeit als überwiegend an, wenn sie sowohl zeitlich als auch finanziell um 20 Prozent über der Beschäftigung als Arbeitnehmer liegt.
Arbeitgeber und Gesellschafter
Eine weitere Hürde müssen diejenigen überwinden, die Angestellte haben. Wer auch nur eine Person oberhalb der Minijobgrenze beschäftigt, bei dem vermuten die Kassen zunächst, dass er hauptberuflich selbstständig ist. Nicht zuletzt deswegen, weil Selbstständige dann auch Zeit mit Führungsaufgaben verbringen. Sie haben aber ein Recht darauf, dass die Kassen die Gesamtumstände ihres Falls prüfen.
Wer Gesellschafter zum Beispiel einer GmbH ist, muss den Gesellschaftsvertrag ändern, damit er die hauptberufliche Selbstständigkeit loswird. Solange er wesentlich die Geschicke des Unternehmens lenkt und unternehmerisches Risiko trägt, ist es unglaubwürdig, dass er in der eigenen Firma als Arbeitnehmer weisungsgebunden arbeitet.
Wieder nur noch selbstständig
Hat es jemand in die gesetzliche Kasse geschafft, darf er auch bleiben, wenn der Arbeitsvertrag und die Versicherungspflicht enden. Versicherte bleiben als freiwillige Mitglieder in der Kasse, wenn sie nicht binnen zwei Wochen ihren Austritt erklären. Ihr Beitrag verändert sich: Während sie als Arbeitnehmer nur von ihrem Lohn Beiträge abführen mussten, berechnet die Kasse den Beitrag bei hauptberuflich Selbstständigen von allen Arten von Einkünften, die jemand erzielt.
Wirft die Selbstständigkeit nur wenige Hundert Euro im Monat ab, wird der Mindestbeitrag auf der Basis von monatlich 1096,67 Euro festgesetzt (Stand: 2022).
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- Soll ich mich privat krankenversichern? Wir sagen, für wen das sinnvoll ist, und in welchen Ausnahmefällen der Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse möglich ist.
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- Alle privaten Krankenversicherer müssen für ihre langjährigen Kunden den Standardtarif anbieten. Ein Wechsel kann den Beitrag erheblich senken.
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- Alle Versicherer sind verpflichtet, den Basistarif bereitzuhalten. Seine Leistungen sind brancheneinheitlich, und der Beitrag ist gesetzlich begrenzt.
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@Bonnie66: Dies ist nicht der Ort zur Klärung einer individuellen Versicherungsfrage. Uns liegt weder der Schriftverkehr vor, auf den Sie sich beziehen, noch kennen wir die Details zu ihrem Versicherungsschutz in der Schweiz sowie Ihr Alter.
Wer nach der Auswanderung in ein europäisches Land zurückkehrt und dort Mitglied der gesetzlichen Pflichtversicherung war, kann unter Umständen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Das kann auch für diejenigen gelten, die zuvor in der Schweiz Mitglied der obligatorischen Krankenversicherung waren. Hinsichtlich eines persönlichen Beratungsbedarf wenden sich Heimkehrende aus der Schweiz an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA):
www.dvka.de
Hallo, ich habe bei 3 gesetzlichen Kassen angefragt was, nach einer pflichtversicherten Beschäftigung in der Schweiz, unter 12 Monaten, bei einer Rückkehr nach Deutschland und Wiederaufnahme einer Beschäftigung in DE bzgl. Krankenkasse gilt. Man hat mir geschrieben das, unabhängig vom Alter, bei vorheriger langjähriger privater Versicherung in DE, man bei Rückkehr nicht in die GKV kommt. Man müsste, bis die 12 Monate abgelaufen sind, bei seiner PKV eine Anwartschaft abschliessen. Wie passt das zu Ihren Ausführungen im Artikel, oder sind die erhaltenen Auskünfte falsch? Das würde bedeuten, man muss sich bei einem Antritt einer neuen Stelle im EU Ausland mit (zwangsweiser) Pflichtversicherung, wegen der Probezeit, immer eine Anwartschaft bei seiner PKV sichern für mindestens 12 Monate? Diese Hinweise finde ich in keinem der Schreiben des VDEK.
@ccf: Mit § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde für Versicherte eine obligatorische Anschlussversicherung eingeführt. Diese Rechtsvorschrift wurde mit dem „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ vom 15.07.2013 eingeführt und ist am 01.08.2013 in Kraft getreten. Der § 9 SGB V, in dem die Vorversicherungszeiten weiterhin stehen, existiert zwar weiter, doch ist der neue § 188 höherrangiges Recht. Die Anschlussversicherung kommt kraft Gesetzes zustande.
Der GKV-Spitzenverband hat „Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V“ mit Datum vom 17.06.2014 veröffentlicht, die insbesondere die Umsetzung dieser Rechtsvorschrift regeln.
Guten Tag!
Sie schreiben "Wer es über Versicherungspflicht oder Familienversicherung auch nur für einen Tag in die gesetzliche Krankenversicherung schafft, darf sich freiwillig weiterversichern. Früher waren dafür Vorversicherungszeiten erforderlich. Doch die gelten nur noch in wenigen Ausnahmefällen ..."
Wie begründen Sie diese Auffassung? Lt. Gesetz gelten die Vorversicherungszeiten für einen freiwilligen Beitritt auch für "... Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt" (§9 I Nr. 2 SGB V). Auf welche gesetzliche Regelung beziehen Sie sich, wenn Sie meinen, daß diese nur noch in Ausnahmefällen gelten?
Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße,
CCF
@Kaikai: Wie im Artikel beschrieben, gibt es die Möglichkeit der Rückkehr ins System der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer nach der Auswanderung in ein europäisches Land zurückkehrt und dort Mitglied der gesetzlichen Pflichtversicherung war, kann Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Das gilt auch für diejenigen, die zuvor in der Schweiz Mitglied der obligatorischen Krankenversicherung waren. Hinsichtlich eines persönlichen Beratungsbedarf wenden sich Heimkehrende aus der Schweiz an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA):
www.dvka.de
Auf der Website gibt es auch ein Merkblatt zum Arbeiten in der Schweiz.
In einem Rundschreiben der Deutschen Verbindungsstelle finden Interessierte die Details der Voraussetzungen für die Rückkehr ins System der gesetzlichen Krankenversicherung nach einem Auslandsaufenthalt:
www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/_jcr_content/par/download/file.res/GH%20vom%2014.12.2018.pdf
Allgemeine Fragen zur Pflichtversicherung beantwortet Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 / 340 60 66 – 01