
Privatversicherten ab 55 Jahren ist der Zutritt zur gesetzlichen Kasse auf den üblichen Wegen meist versperrt. Auf Umwegen geht es aber doch:
- In die beitragsfreie Familienversicherung beim Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner können alle, die nicht hauptberuflich selbstständig sind. Ihre monatlichen Einnahmen dürfen höchstens 470 Euro betragen (Minijob 450 Euro).
- Wer in ein europäisches Land mit gesetzlicher Pflichtversicherung auswandert und seine Privatversicherung kündigt, darf nach der Rückkehr wieder in die Kasse.
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- Soll ich mich privat krankenversichern? Wir sagen, für wen das sinnvoll ist, und in welchen Ausnahmefällen der Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse möglich ist.
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- Alle privaten Krankenversicherer müssen für ihre langjährigen Kunden den Standardtarif anbieten. Ein Wechsel kann den Beitrag erheblich senken.
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- Alle Versicherer sind verpflichtet, den Basistarif bereitzuhalten. Seine Leistungen sind brancheneinheitlich, und der Beitrag ist gesetzlich begrenzt.
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@Bonnie66: Dies ist nicht der Ort zur Klärung einer individuellen Versicherungsfrage. Uns liegt weder der Schriftverkehr vor, auf den Sie sich beziehen, noch kennen wir die Details zu ihrem Versicherungsschutz in der Schweiz sowie Ihr Alter.
Wer nach der Auswanderung in ein europäisches Land zurückkehrt und dort Mitglied der gesetzlichen Pflichtversicherung war, kann unter Umständen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Das kann auch für diejenigen gelten, die zuvor in der Schweiz Mitglied der obligatorischen Krankenversicherung waren. Hinsichtlich eines persönlichen Beratungsbedarf wenden sich Heimkehrende aus der Schweiz an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA):
www.dvka.de
Hallo, ich habe bei 3 gesetzlichen Kassen angefragt was, nach einer pflichtversicherten Beschäftigung in der Schweiz, unter 12 Monaten, bei einer Rückkehr nach Deutschland und Wiederaufnahme einer Beschäftigung in DE bzgl. Krankenkasse gilt. Man hat mir geschrieben das, unabhängig vom Alter, bei vorheriger langjähriger privater Versicherung in DE, man bei Rückkehr nicht in die GKV kommt. Man müsste, bis die 12 Monate abgelaufen sind, bei seiner PKV eine Anwartschaft abschliessen. Wie passt das zu Ihren Ausführungen im Artikel, oder sind die erhaltenen Auskünfte falsch? Das würde bedeuten, man muss sich bei einem Antritt einer neuen Stelle im EU Ausland mit (zwangsweiser) Pflichtversicherung, wegen der Probezeit, immer eine Anwartschaft bei seiner PKV sichern für mindestens 12 Monate? Diese Hinweise finde ich in keinem der Schreiben des VDEK.
@ccf: Mit § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde für Versicherte eine obligatorische Anschlussversicherung eingeführt. Diese Rechtsvorschrift wurde mit dem „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ vom 15.07.2013 eingeführt und ist am 01.08.2013 in Kraft getreten. Der § 9 SGB V, in dem die Vorversicherungszeiten weiterhin stehen, existiert zwar weiter, doch ist der neue § 188 höherrangiges Recht. Die Anschlussversicherung kommt kraft Gesetzes zustande.
Der GKV-Spitzenverband hat „Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V“ mit Datum vom 17.06.2014 veröffentlicht, die insbesondere die Umsetzung dieser Rechtsvorschrift regeln.
Guten Tag!
Sie schreiben "Wer es über Versicherungspflicht oder Familienversicherung auch nur für einen Tag in die gesetzliche Krankenversicherung schafft, darf sich freiwillig weiterversichern. Früher waren dafür Vorversicherungszeiten erforderlich. Doch die gelten nur noch in wenigen Ausnahmefällen ..."
Wie begründen Sie diese Auffassung? Lt. Gesetz gelten die Vorversicherungszeiten für einen freiwilligen Beitritt auch für "... Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt" (§9 I Nr. 2 SGB V). Auf welche gesetzliche Regelung beziehen Sie sich, wenn Sie meinen, daß diese nur noch in Ausnahmefällen gelten?
Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße,
CCF
@Kaikai: Wie im Artikel beschrieben, gibt es die Möglichkeit der Rückkehr ins System der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer nach der Auswanderung in ein europäisches Land zurückkehrt und dort Mitglied der gesetzlichen Pflichtversicherung war, kann Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Das gilt auch für diejenigen, die zuvor in der Schweiz Mitglied der obligatorischen Krankenversicherung waren. Hinsichtlich eines persönlichen Beratungsbedarf wenden sich Heimkehrende aus der Schweiz an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA):
www.dvka.de
Auf der Website gibt es auch ein Merkblatt zum Arbeiten in der Schweiz.
In einem Rundschreiben der Deutschen Verbindungsstelle finden Interessierte die Details der Voraussetzungen für die Rückkehr ins System der gesetzlichen Krankenversicherung nach einem Auslandsaufenthalt:
www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/_jcr_content/par/download/file.res/GH%20vom%2014.12.2018.pdf
Allgemeine Fragen zur Pflichtversicherung beantwortet Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 / 340 60 66 – 01