
Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung steigen. Wir erklären, wer in die gesetzliche Krankenkasse zurückkehren kann und wie das geht.
Wenn die Beiträge steigen
Dass jemand aus der privaten Krankenversicherung raus möchte, kann verschiedene Gründe haben. Der häufigste: Die Beiträge steigen, das Einkommen nicht. Doch ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht ohne weiteres möglich. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Gutverdienende erst die Vorteile der privaten Versicherung mitnehmen und später, wenn sie älter und häufiger krank sind, den solidarisch finanzierten Krankenkassen zur Last fallen.
Tipp: Sie suchen generelle Informationen zur privaten Krankenversicherung? Alles, was Sie wissen müssen, finden Sie im großen, kostenlosen Special Private Krankenversicherung.
Rückkehr nur unter bestimmten Voraussetzungen
Um wieder Zutritt zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, brauchen privat Versicherte erst einmal eine „Eintrittskarte“. Für die meisten heißt das: Sie müssen zunächst versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Das ist etwa der Fall, wenn sie als Arbeitnehmer über 450 und nicht mehr als 5 362,50 Euro (Werte für 2022) im Monat verdienen, ihr Einkommen also über der Geringfügigkeitsgrenze, aber unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Oder wenn sie Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen, studieren oder sich in Ausbildung befinden.
Unser Rat
- Rat suchen.
- Sie überlegen, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzugehen? Das ist oft nicht leicht und es ist ein folgenreicher Schritt. Lassen Sie sich deshalb vorher beraten, zum Beispiel in einer Verbraucherzentrale oder von einem Fachanwalt für Sozialrecht.
- Zeitpunkt beachten.
- Wenn Sie ganz sicher sind, dass Sie zurück in die gesetzliche Krankenkasse wollen, sollten Sie das rechtzeitig vor Ihrem 55. Geburtstag in Angriff nehmen. Danach ist eine Rückkehr nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich.
- Keine Tricks.
- Greifen Sie nicht zu unlauteren Mitteln, um sich in die gesetzliche Versicherung zurückzumogeln. Kommt heraus, dass Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, kann die Kasse Ihnen noch bis zu zehn Jahre später die Versicherungspflicht rückwirkend aberkennen.
- Tarif wechseln.
- Wenn Sie als Privatversicherter Ihre Beiträge senken wollen, informieren Sie sich über die Möglichkeit, in einen günstigeren Tarif Ihres Versicherers zu wechseln. Nicht immer müssen Sie dafür auf wichtige Leistungen verzichten. Sind Sie bereits Rentner und langjährig privat versichert, kann der Standardtarif eine gute Lösung sein (PKV Tarif wechseln).
Wie Arbeitnehmer in die Kasse zurückkommen
Arbeitnehmer unter 55 Jahren werden wieder versicherungspflichtig, wenn ihr Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 64 350 Euro brutto im Jahr (5 362,50 Euro im Monat) sinkt. Zum Entgelt zählen auch regelmäßige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Wer schon am 31. Dezember 2002 privat versichert war, muss sein Gehalt sogar unter 58 050 Euro brutto im Jahr (Werte für 2022) drücken.
Finanztest erklärt, was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tun können, die
- ihr Gehalt nicht reduzieren wollen,
- bereits 55 Jahre oder älter sind,
- sich in der Vergangenheit haben von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Hauptberuflich Selbstständige haben es schwer
Selbstständig Erwerbstätige kommen nur in die Kasse zurück, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht mehr ihr Hauptberuf ist. Denn sonst ist sowohl die Versicherungspflicht als auch die Familienversicherung ausgeschlossen.
Finanztest erklärt:
- was Selbstständige tun können, die ihre Selbstständigkeit nicht weitgehend aufgeben wollen,
- worauf es den Kassen ankommt, damit eine Selbstständigkeit als Nebenjob anerkannt wird.
Rückweg über Umwege
Wer sehr geringe Einkünfte hat, kommt auch über die Familienversicherung beim gesetzlich versicherten Ehe- oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner unter. Wer es über Versicherungspflicht oder Familienversicherung auch nur für einen Tag in die gesetzliche Krankenversicherung schafft, darf sich freiwillig weiterversichern. Früher waren dafür Vorversicherungszeiten erforderlich. Doch die gelten nur noch in wenigen Ausnahmefällen, beispielsweise, wenn jemand nach dem Ende der Versicherungspflicht oder Familienversicherung in eine andere Kasse wechseln möchte.
Finanztest erklärt, welche Regelungen gelten,
- wenn ein Privatversicherter mit einer gesetzlich krankenversicherten Person verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
- wenn Privatversicherte vorübergehend im EU-Ausland arbeiten.
Wenn es doch nicht geht
Der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist längst nicht für jeden sinnvoll und möglich. Die Alternative für viele: ein Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung, um den Beitrag zu senken.
Finanztest erklärt,
- wie Privatversicherte durch einen Tarifwechsel zum Teil mehrere Hundert Euro im Monat sparen,
- was bei Leistungsverzicht und Selbstbehalt zu beachten ist,
- was es mit „Standardtarif“ und „Basistarif“ auf sich hat.
Wenn für Sie bereits klar ist, dass Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben werden, und Sie vor allem daran interessiert sind, mit einem Tarifwechsel Geld zu sparen, finden Sie ausführliche Informationen in unserem Special Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung.
-
- Soll ich mich privat krankenversichern? Wir sagen, für wen das sinnvoll ist, und in welchen Ausnahmefällen der Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse möglich ist.
-
- Alle privaten Krankenversicherer müssen für ihre langjährigen Kunden den Standardtarif anbieten. Ein Wechsel kann den Beitrag erheblich senken.
-
- Alle Versicherer sind verpflichtet, den Basistarif bereitzuhalten. Seine Leistungen sind brancheneinheitlich, und der Beitrag ist gesetzlich begrenzt.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Bonnie66: Dies ist nicht der Ort zur Klärung einer individuellen Versicherungsfrage. Uns liegt weder der Schriftverkehr vor, auf den Sie sich beziehen, noch kennen wir die Details zu ihrem Versicherungsschutz in der Schweiz sowie Ihr Alter.
Wer nach der Auswanderung in ein europäisches Land zurückkehrt und dort Mitglied der gesetzlichen Pflichtversicherung war, kann unter Umständen Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Das kann auch für diejenigen gelten, die zuvor in der Schweiz Mitglied der obligatorischen Krankenversicherung waren. Hinsichtlich eines persönlichen Beratungsbedarf wenden sich Heimkehrende aus der Schweiz an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA):
www.dvka.de
Hallo, ich habe bei 3 gesetzlichen Kassen angefragt was, nach einer pflichtversicherten Beschäftigung in der Schweiz, unter 12 Monaten, bei einer Rückkehr nach Deutschland und Wiederaufnahme einer Beschäftigung in DE bzgl. Krankenkasse gilt. Man hat mir geschrieben das, unabhängig vom Alter, bei vorheriger langjähriger privater Versicherung in DE, man bei Rückkehr nicht in die GKV kommt. Man müsste, bis die 12 Monate abgelaufen sind, bei seiner PKV eine Anwartschaft abschliessen. Wie passt das zu Ihren Ausführungen im Artikel, oder sind die erhaltenen Auskünfte falsch? Das würde bedeuten, man muss sich bei einem Antritt einer neuen Stelle im EU Ausland mit (zwangsweiser) Pflichtversicherung, wegen der Probezeit, immer eine Anwartschaft bei seiner PKV sichern für mindestens 12 Monate? Diese Hinweise finde ich in keinem der Schreiben des VDEK.
@ccf: Mit § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wurde für Versicherte eine obligatorische Anschlussversicherung eingeführt. Diese Rechtsvorschrift wurde mit dem „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ vom 15.07.2013 eingeführt und ist am 01.08.2013 in Kraft getreten. Der § 9 SGB V, in dem die Vorversicherungszeiten weiterhin stehen, existiert zwar weiter, doch ist der neue § 188 höherrangiges Recht. Die Anschlussversicherung kommt kraft Gesetzes zustande.
Der GKV-Spitzenverband hat „Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V“ mit Datum vom 17.06.2014 veröffentlicht, die insbesondere die Umsetzung dieser Rechtsvorschrift regeln.
Guten Tag!
Sie schreiben "Wer es über Versicherungspflicht oder Familienversicherung auch nur für einen Tag in die gesetzliche Krankenversicherung schafft, darf sich freiwillig weiterversichern. Früher waren dafür Vorversicherungszeiten erforderlich. Doch die gelten nur noch in wenigen Ausnahmefällen ..."
Wie begründen Sie diese Auffassung? Lt. Gesetz gelten die Vorversicherungszeiten für einen freiwilligen Beitritt auch für "... Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt" (§9 I Nr. 2 SGB V). Auf welche gesetzliche Regelung beziehen Sie sich, wenn Sie meinen, daß diese nur noch in Ausnahmefällen gelten?
Vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße,
CCF
@Kaikai: Wie im Artikel beschrieben, gibt es die Möglichkeit der Rückkehr ins System der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer nach der Auswanderung in ein europäisches Land zurückkehrt und dort Mitglied der gesetzlichen Pflichtversicherung war, kann Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Das gilt auch für diejenigen, die zuvor in der Schweiz Mitglied der obligatorischen Krankenversicherung waren. Hinsichtlich eines persönlichen Beratungsbedarf wenden sich Heimkehrende aus der Schweiz an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA):
www.dvka.de
Auf der Website gibt es auch ein Merkblatt zum Arbeiten in der Schweiz.
In einem Rundschreiben der Deutschen Verbindungsstelle finden Interessierte die Details der Voraussetzungen für die Rückkehr ins System der gesetzlichen Krankenversicherung nach einem Auslandsaufenthalt:
www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/_jcr_content/par/download/file.res/GH%20vom%2014.12.2018.pdf
Allgemeine Fragen zur Pflichtversicherung beantwortet Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit: 030 / 340 60 66 – 01