Private Krankenversicherer müssen Kunden mit laufenden Verträgen auch weiter teure Spezialbehandlungen bezahlen. Ohne ausdrückliche Zustimmung der Versicherten dürfen sie die Leistungen nicht aus wirtschaftlichen Gründen begrenzen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. IV ZR 130/06).
Medizinisch notwendig. Schon vor knapp vier Jahren hatte der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil einen Versicherer dazu verurteilt, rund 50 000 Mark für eine Rückenoperation in einer Privatklinik zu bezahlen (Az. IV ZR 278/01). Die Standardbehandlung hätte nur knapp 10 000 Mark gekostet. Tenor der Richter: Allein die medizinische Notwendigkeit entscheidet, ob eine private Krankenversicherung zahlen muss oder nicht. Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen keine Rolle.
Neue Kostenklausel. Einzelne Gesellschaften, darunter die Axa, änderten daraufhin ihre Versicherungsbedingungen. Behandlungskosten wollten sie nur noch „... bis zu angemessenen Beträgen ...“ übernehmen. Krankenversicherer können auch in laufenden Verträgen Bedingungen ändern, wenn „... eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens ...“ vorliegt und ein Treuhänder dies bestätigt.
Klausel gekippt. Der Bund der Versicherten zog gegen die neue Axa-Klausel vor Gericht und bekam recht: Die Axa durfte ihre Leistungen nicht ohne Zustimmung der Versicherten begrenzen. Hauptargument der Richter: Am Gesundheitswesen habe sich durch Rechtsprechung nichts geändert. Das Treuhänderverfahren war unzulässig, die neuen Bedingungen unwirksam.
Neuverträge. Kunden, die hingegen schon beim Abschluss einen Vertrag mit begrenzten Leistungen unterschrieben haben, können sich dagegen nicht wehren.
Tipp: Akzeptieren Sie keine geänderten Versicherungsbedingungen. Vom zusätzlichen Verbraucherschutz des seit Januar geltenden neuen Versicherungsvertragsgesetzes profitieren Sie auch ohne Änderungen Ihres Vertrags.
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