Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf das Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenkasse, auch wenn er ihr die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet schickt. Endet nach sechs Wochen die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, muss die Kasse zahlen, obwohl der Kranke getrödelt hat, urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 5 KR 149/03).
Die Kasse soll den „gelben Schein“ zwar unverzüglich erhalten, doch dem Entgeltfortzahlungsgesetz zufolge müsste nicht der Versicherte, sondern sein Arzt ihn an die Kasse schicken. Normalerweise geben Ärzte aber ihren Patienten sowohl die Krankmeldung für den Arbeitgeber als auch die für die Krankenkasse mit.
Weil die Kassen diese nicht gesetzeskonforme Praxis ihrer Vertragsärzte aber akzeptierten, könnten sie nicht die Versicherten verantwortlich machen, wenn dabei etwas schiefgehe, so das Gericht.
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Das Entgeltfortzahlungsgesetz scheint sich in den Jahren seit Erscheinung diesbezüglich geändert zu haben, und die Information damit nicht mehr aktuell zu sein:
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
[...]
Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.