Eine gesetzliche Krankenkasse darf bei ihren freiwillig versicherten Mitgliedern auch Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen zur Beitragsbemessung heranziehen. Voraussetzung ist, dass sie eine entsprechende Regelung in ihrer Satzung hat. Das Sozialgericht Münster hat die Klage eines Versicherten abgewiesen, der versucht hatte, sich gegen diese Praxis seiner Kasse zu wehren (Az. S 8 [3] KR 114/01). Der Versicherte wollte keine höheren Kassenbeiträge zahlen, da Spekulationsgewinne kein regelmäßiges Einkommen darstellten und er die Gewinne sofort wieder in andere Aktien investiert habe. Außerdem habe ihn die Kasse nicht darauf hingewiesen, dass Aktiengewinne als beitragspflichtiges Einkommen gewertet werden.
Die Sozialrichter billigten der Kasse zu, Beiträge auf Spekulationsgewinne zu erheben. Krankenkassen müssen ihre Kunden darauf auch nicht hinweisen. Es genüge, wenn die Satzung, in der das steht, in ihren Geschäftsräumen hängt.
Tipp: Freiwillig Versicherte sollten sich bei der Wahl ihrer Krankenkasse über die Grundlagen der Beitragsbemessung informieren. Fordern Sie dazu die Satzung der Kasse an.