Versicherer dürfen vereinbarte Krankentagegeldsätze nicht kürzen, wenn der Versicherte weniger verdient (Az. IV ZR 44/15). Das entschied der Bundesgerichtshof. Ein Handwerker hatte 100 Euro Tagegeld vereinbart, zuletzt aber nur 62 Euro am Tag verdient. Verbindlich ist die Vertragssumme.