Ein Krankentagegeldversicherer kann die Zahlung an einen Kunden nicht einfach einstellen, wenn dieser neben seinem versicherten Beruf einen Nebenjob ausübt, der in dem abgeschlossenen Tarif nicht versicherbar ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. 20 U 52/18).
Geklagt hatte ein Gastwirt, der Krankentagegeld bezog. Als der Versicherer mitbekam, dass er nebenbei als Automatenaufsteller jobbte, kündigte er die Police und stellte die Zahlung ein, da die Tätigkeit nach den Versicherungsbedingungen nicht versicherbar war. Die Richter entschieden jedoch: Es könne kein Berufswechsel angenommen werden, wenn jemand neben einer bestehenden Tätigkeit eine weitere aufnehme. Ob für diese Versicherungsschutz bestehe, sei irrelevant. Da kein Berufswechsel vorliege, habe der Kunde den Nebenjob nicht melden müssen.
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