
Viele Handwerkerinnen haben eine private Krankentagegeldpolice.
Selbstständige mit einem privaten Krankentagegeldvertrag sollten eine Kürzung ihrer Leistungen nicht einfach hinnehmen. Viele der rund 3,5 Millionen Krankentagegeld-Verträge dürften eine unwirksame Klausel zum Kürzungsrecht der Versicherer enthalten. Die Klausel ist Teil der vom Verband der Privaten Krankenversicherung erarbeiteten Musterbedingungen und wurde kürzlich vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Er hat dadurch die Position von Kunden gestärkt, deren Leistung gekürzt wurde.
Das Urteil
Ein privater Krankenversicherer darf einem langzeiterkrankten Selbstständigen nicht das Krankentagegeld kürzen, weil sein Einkommen durch die Krankheit gesunken war. Der Bundesgerichtshof erklärte eine entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen für unwirksam (Az. IV ZR 44/15). Geklagt hatte ein selbstständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister, dessen Tagegeld der Versicherer von den vereinbarten 100 Euro auf 62 Euro herabgesetzt hatte.
Unklare Klausel
Die Richter fanden folgende Formulierung intransparent: „Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrag zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.“ Für den Kunden sei nicht klar, welche Zeiträume der Versicherer für den Vergleich des ursprünglichen und des gesunkenen Einkommens zugrunde legt. Außerdem lasse die Klausel offen, wie sich das „Nettoeinkommen“ bei Selbstständigen zusammensetzt.
Tipp: Sind Sie als Selbstständiger länger erkrankt und wurde Ihr Krankentagegeld gesenkt, lassen Sie sich rechtlich beraten. Wenn Ihr Vertrag die unwirksame Klausel enthält, können Sie sich auf das Urteil berufen und gegen die Kürzung wehren.
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