Versicherte haben auch in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit Anspruch auf Krankentagegeld. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein privater Versicherer zahlen muss, obwohl der Versicherte bei Krankheit dank seiner Freistellung mit keinem Verdienstausfall zu rechnen hat. Einem Versicherungsvermittler stand deshalb Krankentagegeld zu, obwohl er nicht mehr arbeitete (Az. IV ZR 314/17). Er befand sich aber in einem festen Arbeitsverhältnis und war lohnsteuerpflichtig.
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