- Anspruch. Anspruch auf Erstattung haben Sie, wenn ihre Krankenkasse Sie zu Beiträgen wegen Betriebsrenten oder Zahlungen aus betrieblicher Altersvorsorge herangezogen hat, bei denen Sie den Vertrag etwa beim Ausscheiden aus dem Betrieb selbst übernommen haben. Zahlungen, die auf eigenen Beiträgen ab Vertragsübernahme beruhen, haben nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beitragsfrei zu bleiben.
- Antrag. Wenn Sie danach einen Anspruch haben, schreiben Sie noch in diesem Jahr an Ihre Krankenkasse. Beantragen Sie die Erstattung der überzahlten Beiträge. Teilen Sie mit, wann Sie den Altersvorsorgevertrag selbst übernommen haben und welche Beiträge sie anschließend selbst gezahlt haben. Legen Sie möglichst eine Kopie der Abrechnung des Vorsorgeanbieters bei. Die Krankenkassen muss Ihnen dann überzahlte Beiträge für dieses und die vier vorangegangenen Jahre erstatten.
- Widerspruch. Legen Sie bei Ihrer Krankenkasse Widerspruch gegen die Höhe des Beitrags ein, wenn Sie aktuell noch Beiträge für Zahlungen aus selbst fortgeführtem Vertrag für betriebliche Altersvorsorge zahlen sollen.
- Zukunft. Wenn Sie aus einem früheren Arbeitsverhältnis einen im Rahmen der betriebliche Altersversorgung abgeschlossenen Vertrag selbst fortführen, sollten Sie ihn wenn möglich vollständig übernehmen und nicht nur die Beiträge selbst zahlen. Der frühere Arbeitgeber und der Vorsorgeanbieter müssen mitziehen.
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- Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) steigen. Wir erklären, wer in die gesetzliche Krankenkasse (GKV) zurück wechseln kann und wie das geht.
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- Für Betriebsrentner gibt es einen Freibetrag bei den Sozialabgaben. Mit unserem Rechner können sie prüfen, wie hoch die Abzüge auf ihre Betriebsrente ausfallen.
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Betriebsrentner sind für die Politiker Menschen, denen es schlechthin gut geht und mit deren Geld man anderweitig Löcher stopfen kann wie zum Beispiel bei den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004 auch geschehen. Dies haben verschiedene Politiker auch freimütig zugegeben.
Betriebsrentner sind politisch gesehen keine starke Gruppe und so kann man da im Bedarfsfalle, wenn es die öffentlichen Kassen erfordern, zugreifen.
Unbeschadet anderer Vor- und Nachteile der Betriebsrente sollte man auch gerade in dieser Zeit diese Überlegungen im Auge behalten.
@Wolfgang48:
Auf Auszahlungen aus Betriebsrenten müssen die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet werden. Der Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge ist hier unerheblich. Aufgrund einer Rechtsänderung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab 2004 auch für Versorgungsbezüge der volle Beitragssatz zu entrichten.
Klagen wurden nach unsren Informationen bisher abgewiesen.
Nach aktueller Rechtsprechung gilt für Direktversicherungen: Hat der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb nicht nur die Beiträge selbst gezahlt, sondern den ganzen Altersvorsorgevertrag vollständig übernommen, braucht er für Leistungen aufgrund von Beiträgen, die er danach selbst gezahlt hat, keinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen. Begründung: Die rein private Altersvorsorge ist nicht krankenkassenbeitragspflichtig. Das muss laut Bundesverfassungsgericht auch dann gelten, wenn ein als betriebliche Altersvorsorge gestarteter Vertrag privat fortgesetzt wird.
Diese Ausnahme gilt nur für Direktversicherungen. Auf die anderen Durchführungswege ist das Urteil nicht übertragbar. (TK)
Ich habe heute einen Bescheid bzgl. Zahlung GKV+PV erhalten.
Ich gehe davon aus, dass dieser auf bestehender Rechtsgrundlage in Ordnung ist. Muss ich trotzdem Widerspruch einlegen um bei evtl. noch anstehenden Klagen gegen diese Beitragserhebung nicht leer ausgehe?
rentiert sich eine Betriebsrente nicht.
Bei der Ansparung zahlt man vom Lohn einen halben Satz Krankenversicherungsbeitrag und einen halben Satz Pflegeversicherungsbeitrag. (z.Zt. ca. 8,5 %).
Später bei Auszahlung der Rente fällt von der Rente ein ganzer Satz Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag an ( also z. Zt. ca. 17 %).
Wenn man nun bei der Ansparung einen Freibetrag hat, so daß man keinen halben Satz Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag zahlen muß, erspart man sich damit einen halben Satz Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag.
Netto bzw. praktisch saldiert verbleibt damit für den Fall eines Freibetrags bei der Ansparung auf jeden Fall ein halber Satz Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag, den man sozusagen aus eigener Tasche zahlen muß.
Kommentar vom Autor gelöscht.