Stichwort: Sonderbeitrag
Alle gesetzlich Krankenversicherten müssen seit dem 1. Juli 2005 einen Sonderbeitrag von 0,9 Prozent zahlen. Der Arbeitgeber – bei Rentnern der Rentenversicherungsträger – beteiligt sich daran nicht. Bei einer Kasse mit einem Beitragssatz von 13,3 Prozent bezahlt nur der Arbeitgeber tatsächlich die Hälfte davon, also 6,65 Prozent des Bruttoeinkommens, an die Krankenkasse. Der Versicherte selbst muss 6,65 plus 0,9 Prozent zahlen.
0,9 Prozent sind im Monat:
Bruttoeinkommen: Sonderbeitrag
1 000 Euro: 9,00 Euro
2 000 Euro: 18,00 Euro
3 000 Euro: 27,00 Euro
Ab 3 562,50 Euro: 32,06 Euro
Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II werden durch den Sonderbeitrag nicht belastet, da die Bundesagentur für Arbeit ihre Kassenbeiträge übernimmt.
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