Die gesetzliche Krankenkasse muss einem Versicherten kein Fahrrad mit Elektromotor bezahlen, auch wenn er stark gehbehindert ist. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden. Ein Orthopäde hatte dem Kläger nach einer Oberschenkelamputation eine Bescheinigung ausgestellt, wonach er ein E-Bike als Hilfsmittel benötige. Seine Kasse lehnte das ab, das Gericht ebenso (Az. L 4 KR 454/11). Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das E-Bike ein Gebrauchsgegenstand sei und nicht zum Ausgleich der Behinderung diene. Fahrradfahren gehöre nicht zu den Grundbedürfnissen wie Gehen, Greifen oder Stehen. Dem Bedürfnis nach Fortbewegung sei mit einem Selbstfahrerrollstuhl Genüge getan. Damit könne der Mann Alltagsgeschäfte in der Nähe seiner Wohnung erledigen.