Im Test
Finanztest hat Krankenhauszusatzversicherungen aller privaten Krankenversicherer untersucht, die jedem gesetzlich Versicherten offenstehen und nicht an andere Versicherungen gebunden sind. Bei den Tarifen im Test ist keine Selbstbeteiligung des Kunden vorgesehen. Sie sind nach Art der Lebensversicherung kalkuliert. Das heißt, dass die Versicherer Alterungsrückstellungen bilden, die Beiträge steigen daher nicht mit dem Alter.
Alle Tarife mussten folgende Mindestleistungen bieten:
- Chefarztbehandlung mit Übernahme der Arzthonorare mindestens bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (3,5-fach).
- Wahlleistung Unterkunft: Einbettzimmer im Vergleich der Einbettzimmertarife und Zweibettzimmer im Vergleich der Zweibettzimmertarife.
- Freie Wahl unter allen zugelassenen Kliniken für gesetzlich Versicherte.
- Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht in den ersten drei Jahren.
Nicht untersucht haben wir:
- Tarifkombinationen, die neben der Kostenübernahme für Klinikleistungen auch solche für Leistungen niedergelassener Ärzte oder Zahnärzte enthalten.
- Zusatztarife, die nur bei Krankenhausaufenthalten infolge von Unfällen oder bestimmten Erkrankungen leisten.
- Einsteigertarife für junge Versicherte, die nach einigen Jahren oder mit dem Erreichen eines festgelegten Höchstalters entweder ein Ende des Versicherungsschutzes oder ein Umsteigen auf einen anderen Tarif vorsehen.
- Tarife für spezielle Berufsgruppen wie Ärzte.
Getestet wurden 37 Einbett- und 24 Zweibettzimmertarife. Ein- oder Zweibettzimmertarife, die dem Kunden die Wahl der Unterbringung lassen, aber kein Ersatz-Krankenhaustagegeld vorsehen, wenn er nur das Zweibettzimmer in Anspruch nimmt, haben wir in den Vergleich für Einbettzimmertarife aufgenommen.
Die Gesellschaft Continentale hat die Teilnahme an unserer Untersuchung verweigert. Die entsprechenden Tarifdaten haben wir verdeckt erhoben.
Für beide Vergleiche haben wir Beiträge für gesunde Modellkunden mit einem Eintrittsalter von 43 Jahren zugrunde gelegt.
Finanztest-Qualitätsurteil
Jeder Tarif wurde im Hinblick auf folgende Punkte bewertet:
- das aktuelle Preis-Leistungs-Verhältnis und
- die Beitragsentwicklung in der Vergangenheit (vergangene sieben Jahre).
Als Ergebnis haben wir ein Finanztest-Qualitätsurteil vergeben.
Stichtag der Untersuchung war der 1. Juni 2020. Tarife, die erst nach dem 1. Juni 2013 auf den Markt gekommen sind, haben wir nur im Hinblick auf ihr aktuelles Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet.
Aktuelles Preis-Leistungs-Verhältnis (80 Prozent)
Das Preis-Leistungs-Verhältnis ergibt sich als Quotient aus dem Beitrag und den erreichten Leistungspunkten für Mindest- und Zusatzleistungen.
Für die Bewertung wurde der Markt als Maßstab zugrunde gelegt (relativer Vergleich). Ein Urteil Sehr gut bedeutet daher, das aktuelle Preis-Leistungs-Verhältnis des Tarifs liegt weit über dem Marktdurchschnitt, ein Urteil Mangelhaft heißt, es liegt weit darunter.
Leistungen. Wir haben nur Leistungen berücksichtigt, die in den Versicherungsbedingungen garantiert sind. Bewertet wurde nach einem Punktesystem. Die Gewichtung der Leistungen orientierte sich an der statistischen Wahrscheinlichkeit für den Umfang ihrer Inanspruchnahme (kalkulatorisches Gewicht). Daher bekamen alle Tarife bereits 90 Prozent der Punkte für die Mindestleistungen. 10 Prozent der Punkte gab es für folgende Zusatzleistungen:
- Übernahme von Arzthonoraren über den Höchstsatz (3,5-fach) der Gebührenordnung für Ärzte hinaus; Gewicht: 3 Prozent.
- Übernahme der Mehrkosten für allgemeine Krankenhausleistungen, wenn der Versicherte ein anderes als das auf der Einweisung genannte Krankenhaus aufsucht; Gewicht: 0,5 Prozent.
- Kostenerstattung für Chefarztbehandlung bei ambulanten Operationen im Krankenhaus; Gewicht: 3,5 Prozent.
- Höhe des Ersatz-Krankenhaustagegeldes, wenn der Versicherte nur die allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch nimmt (Mehrbettzimmer ohne Chefarztbehandlung); Gewicht im Vergleich der Zweibettzimmertarife: 2,5 Prozent, im Vergleich der Einbettzimmertarife: 1,5 Prozent.
- Leistung in Kliniken, die auch Reha-, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen anbieten – auch ohne besondere vorherige Genehmigung; Gewicht 0,5 Prozent.
- Im Vergleich der Einbettzimmertarife: Höhe des Ersatz-Krankenhaustagegeldes, wenn Versicherte nur das Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung beanspruchen; Gewicht: 1 Prozent.
Beitragsentwicklung (20 Prozent)
Wir haben die Entwicklung der Neugeschäftsbeiträge in den letzten sieben Jahren bewertet. Die Beitragsentwicklung ergibt sich als Quotient aus dem Beitrag am 1. Juni 2020 und dem Beitrag am 1. Juni 2013.
Für die Bewertung wurde der Markt als Maßstab zugrunde gelegt (relativer Vergleich). Ein Urteil Sehr gut bedeutet daher, die Beitragsentwicklung des Tarifs war weit positiver als der Marktdurchschnitt, ein Urteil Mangelhaft heißt, sie war weit schlechter.
Leistungseinschränkungen
Bietet ein Tarif eine Leistung gar nicht, dann haben wir dies mit den Großbuchstaben A bis F in der Tabelle kenntlich gemacht.
Die Leistungseinschränkung „F“ ist auch aufgeführt, wenn nur bei Anschlussheilbehandlungen oder in folgenden Ausnahmefällen in Kliniken, die auch Reha-, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen anbieten, auf die vorherige Genehmigung verzichtet wird: bei Notfallbehandlungen, bei Behandlungen in TBC-Heilstätten, bei Akuterkrankungen während Rehabehandlungen, wenn es sich bei der Klinik um das einzige Versorgungskrankenhaus am Wohnort handelt und/oder wenn nur diese Klinik die einzige Erfolg versprechende Behandlung durchführen kann.
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@Stepsch: Die beiden genannten Leistungen sind nur mit 6,5% in die Beurteilung des Preis-Leistungs-Verhältnis eingeflossen, da sie über die Mindestleistung, die für die Mehrzahl der Fälle erforderlich ist, hinaus gehen. Bitte lesen Sie: So haben wir getestet/ Aktuelles Preis-Leistungs-Verhältnis.
Liebes Test-Team, einige Versicherungen bieten die Optionen
1) Kostenübernahme über Höchstsätze der GoÄ hinaus
2) Kostenübernahme auch bei ambulanten Operation, sofern diese stationäre ersetzen.
Für wie sinnvoll halten sie die jeweils?
Wie relevant ist beides in der Praxis?
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