So haben wir getestet
Im Test
Finanztest hat Krankenhauszusatzversicherungen aller privaten Krankenversicherer untersucht, die jedem gesetzlich Versicherten offenstehen und nicht an andere Versicherungen gebunden sind. Bei den Tarifen im Test ist keine Selbstbeteiligung des Kunden vorgesehen. Sie sind nach Art der Lebensversicherung kalkuliert. Das heißt, dass die Versicherer Altersrückstellungen bilden, die Beiträge steigen daher nicht mit dem Alter. Alle Tarife mussten folgende Mindestleistungen bieten:
- Chefarztbehandlung mit Übernahme der Arzthonorare mindestens bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (3,5-fach).
- Wahlleistung Unterkunft: Einbettzimmer im Vergleich der Einbettzimmertarife und Zweibettzimmer im Vergleich der Zweibettzimmertarife.
- Freie Wahl unter allen zugelassenen Kliniken für gesetzlich Versicherte.
- Der Versicherer verzichtet auf sein ordentliches Kündigungsrecht in den ersten drei Jahren.
Nicht untersucht haben wir:
- Tarifkombinationen, die neben der Kostenübernahme für Klinikleistungen auch solche für Leistungen niedergelassener Ärzte oder Zahnärzte enthalten.
- Zusatztarife, die nur bei Krankenhausaufenthalten infolge von Unfällen oder bestimmten Erkrankungen leisten.
- Einsteigertarife für junge Versicherte, die nach einigen Jahren oder mit dem Erreichen eines festgelegten Höchstalters entweder ein Ende des Versicherungsschutzes oder ein Umsteigen auf einen anderen Tarif vorsehen.
- Tarife für spezielle Berufsgruppen wie Ärzte.
Getestet wurden 35 Einbett- und 22 Zweibettzimmertarife. Ein- oder Zweibettzimmertarife, die dem Kunden die Wahl der Unterbringung lassen, aber kein Ersatz-Krankenhaustagegeld vorsehen, wenn er nur das Zweibettzimmer in Anspruch nimmt, haben wir in den Vergleich für Einbettzimmertarife aufgenommen.
Die Gesellschaft Continentale hat die Teilnahme an unserer Untersuchung verweigert. Die entsprechenden Tarifdaten haben wir verdeckt erhoben.
Aktuelles Preis-Leistungs-Verhältnis.
Das Preis-Leistungs-Verhältnis ergibt sich als Quotient aus dem Beitrag und den erreichten Leistungspunkten für Mindestleistungen und Zusatzleistungen. Stichtag war der 1. Oktober 2018.
Beitrag. Für beide Vergleiche haben wir die Beiträge für einen gesunden Modellkunden bei einem Eintrittsalter von 43 Jahren zugrunde gelegt.
Leistungen. Wir haben nur Leistungen berücksichtigt, die in den Versicherungsbedingungen garantiert sind. Bewertet wurde nach einem Punktesystem. Die Gewichtung der Leistungen orientierte sich an der statistischen Wahrscheinlichkeit für den Umfang ihrer Inanspruchnahme (kalkulatorisches Gewicht). Daher bekamen alle Tarife bereits 90 Prozent der Punkte für die Mindestleistungen. 10 Prozent der Punkte gab es für folgende Zusatzleistungen:
- Übernahme von Arzthonoraren über den Höchstsatz (3,5-fach) der Gebührenordnung für Ärzte; Gewicht: 3 Prozent.
- Übernahme der Mehrkosten für allgemeine Krankenhausleistungen, wenn der Versicherte ein anderes als das auf der Einweisung genannte Krankenhaus aufsucht; Gewicht: 0,5 Prozent.
- Kostenerstattung für ambulante Operationen im Krankenhaus; Gewicht: 3,5 Prozent.
- Höhe des Ersatzkrankenhaustagegeldes, wenn der Versicherte nur die allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch nimmt (Mehrbettzimmer ohne Chefarztbehandlung): Gewicht im Vergleich der Zweibettzimmertarife: 2,5 Prozent, im Vergleich der Einbettzimmertarife: 1,5 Prozent.
- Leistung in Kliniken, die auch Reha-, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen anbieten auch ohne besondere vorherige Genehmigung; Gewicht 0,5 Prozent.
- Im Vergleich der Einbettzimmertarife: Höhe des Ersatzkrankenhaustagegeldes, wenn Versicherte nur das Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung beanspruchen; Gewicht: 1 Prozent.
Finanztest-Urteil. Maßstab für die Bewertung war der Mittelwert der untersuchten Angebote (relativer Vergleich). Das Urteil Sehr gut bedeutet: Das Preis-Leistungs-Verhältnis liegt weit über dem Marktdurchschnitt, Mangelhaft heißt, dass es weit darunter liegt.
Leistungseinschränkungen
Bietet ein Tarif eine Leistung nicht, dann haben wir dies mit Großbuchstaben kenntlich gemacht. Die Leistungseinschränkung „F“ ist auch aufgeführt, wenn nur in folgenden Ausnahmefällen in Kliniken, die auch Reha-, Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen anbieten, auf die vorherige Genehmigung verzichtet wird: bei Notfallbehandlungen, bei Behandlungen in TBC-Heilstätten, bei Akuterkrankungen während Rehabehandlungen und/oder wenn es sich bei der Klinik um das einzige Versorgungskrankenhaus am Wohnort handelt.
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