Kranken­hauskeime BGH stärkt Patientenrechte – Kliniken in der Beweis­pflicht

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Kranken­hauskeime - BGH stärkt Patientenrechte – Kliniken in der Beweis­pflicht

Viele Kliniken halten die Hygiene­regeln nicht ein. Rund 15 000 Menschen sterben jähr­lich an Kranken­hauskeimen, so das Robert-Koch-Institut. © Getty Images

Bei einer Infektion mit Kranken­hauskeimen und Verdacht auf Hygienemängel müssen Kliniken saubere Arbeit beweisen, sonst haften sie für den Schaden. Das hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) entschieden. Rund 600 000 Patienten infizieren sich pro Jahr im Kranken­haus. So schätzt es das Robert-Koch-Institut. Viele Kliniken setzen die allgemein anerkannten Hygiene-Empfehlungen nicht um. Rund 15 000 Menschen pro Jahr sterben an Kranken­haus­infektionen.

Verdacht

Sobald die äußeren Umstände den Verdacht auf Hygienemängel zulassen, sind die Kliniken in der Pflicht, wenn ein Patient sich infiziert hat. Sie müssen dann genau erklären, wieso das Kranken­haus die Infektion nicht zu verantworten hat. So hat es der Bundes­gerichts­hof entschieden (Az. VI ZR 505/17).

Klage

Geklagt hatte eine Frau, der wegen einer Geschwulst die Gebärmutter entfernt werden musste. Sie wurde zunächst entlassen, kam aber zwei Tage später mit einer lebens­gefähr­lichen Infektion des Bauchraums wieder ins Kranken­haus. Mögliche Ursache: ein Verstoß gegen die Hygiene­regeln.

Urteil

Das Land­gericht Lüneburg und das Ober­landes­gericht Celle hatten noch geur­teilt: Der Patientin steht kein Schmerzens­geld zu. Sie sahen keinen Zusammen­hang zwischen der Infektion und Hygiene­verstößen, die die Patientin beob­achtet haben wollte. Das geht so nicht, urteilte jetzt der Bundes­gerichts­hof. Die Klinik müsse sich ihrer Verantwortung stellen. Wenn sich heraus­stellt, dass grobe Mängel vorlagen, müssten die Gerichte davon ausgehen, dass sie Ursache für die Infektion der Patientin seien. Das Ober­landes­gericht Celle muss das Verfahren jetzt neu aufrollen.

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