In einer Klinik in Mecklenburg-Vorpommern hatte ein Patient einem anderen den Arm gebrochen – offenbar mit Absicht. Das Krankenhaus ist auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen spezialisiert. Das Opfer und seine Eltern fragten in der Klinik nach der Adresse des Mitpatienten, um Schmerzensgeld fordern zu können. Doch die Klinik mauerte. Das falle unter die ärztliche Schweigepflicht, hieß es. Das Opfer zog vor Gericht. Die Richter waren sich einig – sowohl beim Amtsgericht Wolgast, Landgericht Stralsund als auch beim Bundesgerichtshof: Das Recht des Opfers auf Wiedergutmachung überwiegt die ärztliche Schweigepflicht über die Daten des mutmaßlichen Täters. Die Klinik muss dem Opfer nach einer mutmaßlichen Körperverletzung die Adresse des Mitpatienten nennen und so die Klage auf Schmerzensgeld ermöglichen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. III ZR 329/14).
-
- Fehler passieren – auch in der Medizin. Betroffene müssen das nicht einfach hinnehmen. Jeder Patient hat das Recht, seine Behandlung juristisch und medizinisch auf...
-
- Die sogenannte Lebendspende eines Organs unter Verwandten hilft nicht immer auf Dauer. Der Körper des Menschen, der das Spenderorgan erhält, kann es wieder abstoßen....
-
- Das Portal Jameda veröffentlicht Bewertungen über Ärzte und Zahnärzte ohne deren Zustimmung. Premium-Kunden zahlen einen Monatsbeitrag und können ihre Profile selbst...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.