Patienten müssen in der Klinik selbst auf ihre Sachen aufpassen, wenn sie dazu in der Lage sind. Sie haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn bei der Verlegung in ein anderes Zimmer etwas abhanden kommt. Anders ist das nur bei Kranken, die zum Beispiel nach einer Operation hilflos sind (Amtsgericht Hannover, Az. 556 C 11841/13).