Glossar
Gesetzliches Krankengeld
Krankenkassen zahlen ein gesetzliches Krankengeld ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer sowie Künstler und Publizisten in der Künstlersozialkasse erhalten das Krankengeld von ihrer Kasse automatisch. Andere Selbstständige müssen erst eine Wahlerklärung bei ihrer Krankenkasse abgeben (siehe Wahlerklärung, unten). Die Höhe ist begrenzt: Arbeitnehmer erhalten 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts (höchstens aber 90 Prozent vom Netto), Selbstständige höchstens 70 Prozent ihres Arbeitseinkommens als Einkommensersatz für längstens 78 Wochen (546 Tage) aufgrund derselben Erkrankung.
Wahlerklärung
Gesetzlich krankenversicherte Selbstständige müssen ihrer Kasse schriftlich erklären, dass sie das gesetzliche Krankengeld wünschen. Sie zahlen dann statt der ermäßigten 14 Prozent den normalen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag ihrer Kasse. An diese Wahl sind sie drei Jahre gebunden.
Wahltarif Krankengeld
Das gesetzliche Krankengeld greift erst ab der siebten Krankheitswoche. Die Zeit davor müssen Selbstständige aus eigenen Mitteln überbrücken. Wer keine ausreichend hohen Rücklagen hat, kann auf Wahltarife der Kassen zurückgreifen. Diese zahlen Selbstständigen bei Arbeitsunfähigkeit ein früheres Krankengeld etwa ab dem 15. oder 22. Krankheitstag. Andere Wahltarife richten sich nur an gut verdienende Freiberufler, die das gesetzliche Krankengeld aufstocken möchten (siehe Tabelle Wahltarife Krankengeld für Selbstständige).
Krankentagegeld
Analog zu den Kassen bieten private Versicherer sogenannte Krankentagegeldpolicen, mit denen gesetzlich Krankenversicherte den Verdienstausfall bei Krankheit absichern können.
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