Kranke erhalten von ihrer Krankenkasse höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld wegen derselben Krankheit zum Produktfinder Krankenkassen. Bei einer neuen Krankheit beginnt die Frist von vorn. Ein Mann, der wegen schwerer Knie- und Rückenleiden lange arbeitsunfähig war, bekommt aber kein Krankengeld für eine anschließende Krankschreibung wegen Depression. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 11 KR 2876/12). Erneut Krankengeld bekäme er nur, wenn die psychische Erkrankung erst nach Abschluss der kniebedingten Arbeitsunfähigkeit begonnen hätte. Er war jedoch schon länger in psychotherapeutischer Behandlung. Wenn die erste und die zweite Krankheit auch nur für einen Tag nebeneinander bestanden haben, ist nach 78 Wochen Schluss.