Kranken­fahrten Wann die Kasse zahlt

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Im Notfall muss es ganz schnell gehen, etwa bei einem Herz­infarkt: Der Rettungs­wagen kommt und bringt den Patienten in die nächste Klinik. Die Fahrt dorthin zahlt die gesetzliche Krankenkasse. Doch auch in weniger dramatischen Fällen über­nimmt die Kasse die Kosten. Sei Juni 2017 dürfen nun auch Psycho­therapeuten Kranken­fahrten verordnen. Wir sagen, wann die Kasse für Fahr­kosten aufkommt.

Behand­lung muss medizi­nisch zwingend notwendig sein

Voraus­setzung für die Über­nahme der Fahr­kosten durch die Kasse ist, dass die Behand­lung medizi­nisch zwingend notwendig ist. Bei unvor­hersehbaren Vorfällen wie Herz­infarkt, Schlag­anfall oder Beinbruch genehmigt die Kasse die Fahrt in aller Regel im Nach­hinein. In anderen Fällen wie der Kranken­fahrt zur ambulanten Behand­lung muss ein Arzt das im Vorfeld verordnen und die Kasse die Über­nahme der Kosten anschließend genehmigen. Seit Juni können nun auch Psycho­therapeuten Fahrten verordnen, wenn eine psycho­therapeutische Leistung der Krankenkasse zwingend notwendig ist.

Bei schwerer Erkrankung

Die Kosten werden für Fahrten zur Behand­lung beim Haus- oder Fach­arzt über­nommen, wenn der erkrankte Versicherte viele Behand­lungs­termine über lange Zeit einhalten muss. Das trifft etwa für Fahrten zur Dialyse oder Krebs­therapie zu. Die Kasse zahlt die Fahrt auch, wenn damit ein Klinik­aufenthalt vermieden wird, ­etwa weil der Versicherte sich statt­dessen für eine ambulante Operation entscheidet. Nicht über­nommen werden Fahrten zur Abstimmung von Terminen oder zum Abholen von Rezepten.

Mit Gehbehin­derung

Fahrten zum Arzt werden von der Kasse bezahlt, wenn Versicherte einen Schwerbehinderten­ausweis mit den Merkzeichen „aG“ besitzen. Anspruch haben auch blinde und hilf­lose Menschen mit den Zeichen „BI“und „H“ sowie Pflege­bedürftige mit Pfle­gegrad 3, 4 oder 5. Bei Grad 3 darf der Versicherte auf Dauer nur sehr einge­schränkt mobil sein. Versicherte, die bis 2016 in Pfle­gestufe 2 einge­stuft waren und nun Pfle­gegrad 3 haben, bekommen die Kosten auch erstattet.

Ohne Genehmigung

Bei der nach­stationären Behand­lung in der Klinik, wie der Verlaufs­kontrolle oder der Nach­behand­lung einer Operation, kann der Arzt eine Fahrt bis 14 Tage danach verordnen – ohne Kassengenehmigung. Wichtig ist hier auch, dass der Erfolg einer Behand­lung damit gesichert werden kann.

Tipp: Ob Ihre Kasse An- und Abreise etwa mit eigenem Auto, Taxi oder öffent­lichem Verkehrs­mittel über­nimmt, klären Sie am besten direkt. Sie er­halten eine schriftliche Genehmigung. 10 Prozent der Kosten müssen Sie ­zuzahlen – zwischen 5 und 10 Euro. Übrigens: Ein Krankenkassen­vergleich lohnt sich – das zeigt unser Produktfinder Gesetzliche Krankenkasse. Viele weitere wichtige Infos zum Thema liefert unser großes Special Gesetzliche Krankenversicherung.

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