Im Notfall muss es ganz schnell gehen, etwa bei einem Herzinfarkt: Der Rettungswagen kommt und bringt den Patienten in die nächste Klinik. Die Fahrt dorthin zahlt die gesetzliche Krankenkasse. Doch auch in weniger dramatischen Fällen übernimmt die Kasse die Kosten. Sei Juni 2017 dürfen nun auch Psychotherapeuten Krankenfahrten verordnen. Wir sagen, wann die Kasse für Fahrkosten aufkommt.
Behandlung muss medizinisch zwingend notwendig sein
Voraussetzung für die Übernahme der Fahrkosten durch die Kasse ist, dass die Behandlung medizinisch zwingend notwendig ist. Bei unvorhersehbaren Vorfällen wie Herzinfarkt, Schlaganfall oder Beinbruch genehmigt die Kasse die Fahrt in aller Regel im Nachhinein. In anderen Fällen wie der Krankenfahrt zur ambulanten Behandlung muss ein Arzt das im Vorfeld verordnen und die Kasse die Übernahme der Kosten anschließend genehmigen. Seit Juni können nun auch Psychotherapeuten Fahrten verordnen, wenn eine psychotherapeutische Leistung der Krankenkasse zwingend notwendig ist.
Bei schwerer Erkrankung
Die Kosten werden für Fahrten zur Behandlung beim Haus- oder Facharzt übernommen, wenn der erkrankte Versicherte viele Behandlungstermine über lange Zeit einhalten muss. Das trifft etwa für Fahrten zur Dialyse oder Krebstherapie zu. Die Kasse zahlt die Fahrt auch, wenn damit ein Klinikaufenthalt vermieden wird, etwa weil der Versicherte sich stattdessen für eine ambulante Operation entscheidet. Nicht übernommen werden Fahrten zur Abstimmung von Terminen oder zum Abholen von Rezepten.
Mit Gehbehinderung
Fahrten zum Arzt werden von der Kasse bezahlt, wenn Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ besitzen. Anspruch haben auch blinde und hilflose Menschen mit den Zeichen „BI“und „H“ sowie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, 4 oder 5. Bei Grad 3 darf der Versicherte auf Dauer nur sehr eingeschränkt mobil sein. Versicherte, die bis 2016 in Pflegestufe 2 eingestuft waren und nun Pflegegrad 3 haben, bekommen die Kosten auch erstattet.
Ohne Genehmigung
Bei der nachstationären Behandlung in der Klinik, wie der Verlaufskontrolle oder der Nachbehandlung einer Operation, kann der Arzt eine Fahrt bis 14 Tage danach verordnen – ohne Kassengenehmigung. Wichtig ist hier auch, dass der Erfolg einer Behandlung damit gesichert werden kann.
Tipp: Ob Ihre Kasse An- und Abreise etwa mit eigenem Auto, Taxi oder öffentlichem Verkehrsmittel übernimmt, klären Sie am besten direkt. Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung. 10 Prozent der Kosten müssen Sie zuzahlen – zwischen 5 und 10 Euro. Übrigens: Ein Krankenkassenvergleich lohnt sich – das zeigt unser Produktfinder Gesetzliche Krankenkasse. Viele weitere wichtige Infos zum Thema liefert unser großes Special Gesetzliche Krankenversicherung.
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