
Gesetzlich Krankenversicherte, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, müssen sich seit Januar 2019 ihre Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen nicht mehr extra vor Fahrtantritt von der Kasse genehmigen lassen. Das gilt auch für sehr häufige Behandlungen wie die Dialyse. Die Verordnung vom Arzt reicht – die Fahrten gelten damit als genehmigt. Die neue gesetzliche Regelung gilt für Versicherte mit einem Schwerbehindertenausweis und den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) sowie für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5. Bei Pflegegrad 3 muss eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung festgestellt sein. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung können Patienten außer einem Krankentransport auch Taxi, Mietwagen oder privaten Pkw nutzen.
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@Saskia30: Für die Krankenfahrt gilt, das die Versicherten 10% der Kosten zu tragen haben. Minimal sind das 5 Euro, im Maximum 10 Euro. Mehr als die tatsächlich angefallenen Kosten müssen allerdings nicht gezahlt werden (AK).
Es ist aber noch eine Zuzahlung von den Krankenkassen zuzahlen. Pro fahrt 5€.