Krank im Ausland Wann Kassenpatienten behandelt werden

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Krank im Ausland - Wann Kassenpatienten behandelt werden

Krank im Urlaub. Die gesetzliche Kasse zahlt nur teil­weise, eine private Auslands­kranken­versicherung ist wichtig. © Getty Images / Westend61 / Albrecht Weißer

Die gesetzliche Krankenkasse kommt für Gesund­heits­kosten in EU-Ländern und einigen Nicht-EU-Ländern auf – unter bestimmten Voraus­setzungen.

Einge­schränkter Schutz inner­halb der EU

Kassen­mitglieder haben bei vorüber­gehenden Aufenthalten im EU-Ausland einen gewissen, allerdings lückenhaften Schutz. Ihre Krankenkasse kommt bei einer akuten Erkrankung oder einem Unfall für die Behand­lung auf – sofern die Leistung auch im Gast­land erstattungs­fähig ist. Das gilt in der Regel für Arzt­besuche wegen Magen- oder Kreis­lauf­problemen oder eine Versorgung nach einem Unfall.

Wenn die Gesund­heits­karte zweck­los ist

Akzeptieren eine Ärztin oder Arzt oder eine Klinik die Gesund­heits­karte nicht, müssen Patienten vor Ort selbst bezahlen. Sie können die Rechnung aber später bei ihrer Krankenkasse einreichen. Die Kasse erstattet das Geld bis zur Höhe der Kosten einer Inlands­behand­lung. Es kann also je nach Reise­land eine empfindliche Lücke bleiben.

Klinik­aufenthalt vorab genehmigen lassen

Einem geplanten Kranken­haus­auf­enthalt im Ausland muss die Krankenkasse zu Hause vorher zustimmen. Dann können die Kosten über­nommen werden. Das gilt auch für eine Zahnbehandlung im Ausland, wenn Patienten ihren Fest­zuschuss geltend machen wollen. Sie ist zulässig, aber auch sie muss vorher beantragt werden.

Sozial­versicherungs­abkommen wirkt auch außer­halb der EU

Auch in einigen Nicht-EU-Ländern sind Kassenpatienten versichert. Dazu zählen Israel, Tunesien und die Türkei. Mit ihnen hat Deutsch­land ein Sozial­versicherungs­abkommen. Urlauber müssen jedoch vor der Reise bei ihrer Kasse einen interna­tionalen Auslands­kranken­schein beantragen, um dort auf Kassen­kosten Gesund­heits­leistungen in Anspruch nehmen zu können. In Groß­britannien gilt nach wie vor die Gesund­heits­karte, ebenso in Ländern des europäischen Wirt­schafts­raums wie der Schweiz oder Norwegen.

Kein Notfall, keine Kosten­über­nahme

In einem Fall verweigerte eine Krankenkasse jüngst die Kosten­über­nahme in Höhe von rund 4 300 Euro für eine stationäre Behand­lung in einer türkischen Privatklinik, die der Patient per Kreditkarte bezahlt hatte. Es stellte sich heraus, dass es sich nicht um eine Notfall­behand­lung handelte. Der Patient war vielmehr zwei Monate zuvor für eine OP-Beratung in der Klinik gewesen. Seine Krankenkasse muss die Kosten nicht über­nehmen, urteilte das Landes­sozialge­richt Berlin-Brandenburg (Az. L 28 KR 349/18).

Zuzahlung in EU nicht voll erstattungs­fähig

Dass gesetzlich Kranken­versicherte bei Krankheit im Urlaub in einem anderen EU-Land nicht alle Kosten erstattet bekommen, wie sie es in Deutsch­land gewohnt sind, hatte der Europäische Gerichts­hof schon vor mehr als zehn Jahren entschieden (Az. C 211/08). Verlangt das ausländische Kranken­haus Zuzah­lungen, die Einheimische in dem Land aus eigener Tasche zahlen müssen, muss auch der Auslands­urlauber sie selbst zahlen.

Tipp: Für welt­weite Reisen sollten sich Urlauber unbe­dingt um den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung kümmern. Schon ab etwa zehn Euro im Jahr können sie sich umfassend versichern. Auch für Reisen inner­halb der EU ist der Schutz sinn­voll, schon wegen eines möglicher­weise notwendigen medizi­nischen Rück­trans­ports. Er wird von gesetzlichen Kassen nie bezahlt, nicht einmal von einem direkten Nach­barland nach Deutsch­land zurück.

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 15.10.2021 um 14:03 Uhr
    Arbeit der Stiftung-Warentest/Finanzierung

    Die Stiftung-Warentest erfüllt Ihre Aufgaben aus finanziellen Mitteln, die Sie zu gut 97 % aus den Erlösen Ihrer Arbeit und dem Stiftungskapital erwirtschaftet. Die Zuwendungen belaufen sich auf lediglich rund drei Prozent. www.test.de/unternehmen/zahlen-5017275-0/ Wir müssen den Inhalt daher zum Großteil kostenpflichtig anbieten, um unseren Stiftungszwecken gerecht zu werden.

  • Leberkässemmel am 15.10.2021 um 13:04 Uhr
    Geringer Informationsgehalt bei kostenlosem Inhalt

    Der Informationsgehalt des Artikels ist relativ gering. Unter anderem steht nichts darüber, welchen Einfluß die Aufenthaltsdauer im Ausland sowie der die Art des Aufenthalts hat. Zum Beispiel bei Urlaubsreisen, beruflichen Reisen, langfristigem Aufenthalt (z. B. Überwintern in Ländern mit warmen Klima oder günstigen Heizkosten), Zweitwohnsitz im Ausland u.s.w.
    Bei Test.de sind zu viele Inhalte kostenpflichtig.
    Auch weil die Stiftung Warentest einen staatlichen Auftrag hat und mit Steuermitteln stark gefördert wird, sollten v. a. Informationen zu Themen der Grundversorgung der Menschen, Gesundheit, Medizin etc. frei zugänglich sein. Also Themen, welche besonders auch für Bürger mit wenig finanziellen Mitteln wichtig sind.
    Tests von Heimkino-Systemen, Luxus-Smartphones, Urlaubsreisen, Geldanlagen, Kosmetika, Saugroboter etc. etc. sind hingegen nicht für die Grundversorgung relevant und können ruhig was kosten.