
Krank im Urlaub. Die gesetzliche Kasse zahlt nur teilweise, eine private Auslandskrankenversicherung ist wichtig. © Getty Images / Westend61 / Albrecht Weißer
Die gesetzliche Krankenkasse kommt für Gesundheitskosten in EU-Ländern und einigen Nicht-EU-Ländern auf – unter bestimmten Voraussetzungen.
Eingeschränkter Schutz innerhalb der EU
Kassenmitglieder haben bei vorübergehenden Aufenthalten im EU-Ausland einen gewissen, allerdings lückenhaften Schutz. Ihre Krankenkasse kommt bei einer akuten Erkrankung oder einem Unfall für die Behandlung auf – sofern die Leistung auch im Gastland erstattungsfähig ist. Das gilt in der Regel für Arztbesuche wegen Magen- oder Kreislaufproblemen oder eine Versorgung nach einem Unfall.
Wenn die Gesundheitskarte zwecklos ist
Akzeptieren eine Ärztin oder Arzt oder eine Klinik die Gesundheitskarte nicht, müssen Patienten vor Ort selbst bezahlen. Sie können die Rechnung aber später bei ihrer Krankenkasse einreichen. Die Kasse erstattet das Geld bis zur Höhe der Kosten einer Inlandsbehandlung. Es kann also je nach Reiseland eine empfindliche Lücke bleiben.
Klinikaufenthalt vorab genehmigen lassen
Einem geplanten Krankenhausaufenthalt im Ausland muss die Krankenkasse zu Hause vorher zustimmen. Dann können die Kosten übernommen werden. Das gilt auch für eine Zahnbehandlung im Ausland, wenn Patienten ihren Festzuschuss geltend machen wollen. Sie ist zulässig, aber auch sie muss vorher beantragt werden.
Sozialversicherungsabkommen wirkt auch außerhalb der EU
Auch in einigen Nicht-EU-Ländern sind Kassenpatienten versichert. Dazu zählen Israel, Tunesien und die Türkei. Mit ihnen hat Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen. Urlauber müssen jedoch vor der Reise bei ihrer Kasse einen internationalen Auslandskrankenschein beantragen, um dort auf Kassenkosten Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen zu können. In Großbritannien gilt nach wie vor die Gesundheitskarte, ebenso in Ländern des europäischen Wirtschaftsraums wie der Schweiz oder Norwegen.
Kein Notfall, keine Kostenübernahme
In einem Fall verweigerte eine Krankenkasse jüngst die Kostenübernahme in Höhe von rund 4 300 Euro für eine stationäre Behandlung in einer türkischen Privatklinik, die der Patient per Kreditkarte bezahlt hatte. Es stellte sich heraus, dass es sich nicht um eine Notfallbehandlung handelte. Der Patient war vielmehr zwei Monate zuvor für eine OP-Beratung in der Klinik gewesen. Seine Krankenkasse muss die Kosten nicht übernehmen, urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 28 KR 349/18).
Zuzahlung in EU nicht voll erstattungsfähig
Dass gesetzlich Krankenversicherte bei Krankheit im Urlaub in einem anderen EU-Land nicht alle Kosten erstattet bekommen, wie sie es in Deutschland gewohnt sind, hatte der Europäische Gerichtshof schon vor mehr als zehn Jahren entschieden (Az. C 211/08). Verlangt das ausländische Krankenhaus Zuzahlungen, die Einheimische in dem Land aus eigener Tasche zahlen müssen, muss auch der Auslandsurlauber sie selbst zahlen.
Tipp: Für weltweite Reisen sollten sich Urlauber unbedingt um den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung kümmern. Schon ab etwa zehn Euro im Jahr können sie sich umfassend versichern. Auch für Reisen innerhalb der EU ist der Schutz sinnvoll, schon wegen eines möglicherweise notwendigen medizinischen Rücktransports. Er wird von gesetzlichen Kassen nie bezahlt, nicht einmal von einem direkten Nachbarland nach Deutschland zurück.
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