Eine Familie ließ 2011 ihr Haus behindertengerecht umbauen und beglich noch im selben Jahr die Rechnungen über 165 981 Euro. Da diese Summe die Einkünfte der Familie überstieg, setzte sie in der Steuererklärung 2011 nur 60 000 Euro als außergewöhnliche Belastung ab. Die restlichen Kosten wollte sie auf die beiden Folgejahre verteilen. Nach einer Prüfung vor Ort berücksichtigte das Finanzamt jedoch die Umbaukosten fast vollständig im Jahr 2011 und setzte die Steuer auf 0 Euro fest. Ein Teil der Kosten wirkte sich so gar nicht aus. Dagegen klagte die Familie und beantragte, die Kosten aus „Billigkeitsgründen“ auf drei Jahre aufzuteilen. Der Bundesfinanzhof lehnte ab: Außergewöhnliche Belastungen sind grundsätzlich in dem Steuerjahr geltend zu machen, in dem sie angefallen sind (Az. VI R 36/15). Das letzte Wort hat nun das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 33/18).
Wer ein ähnliches Problem hat und vom Urteil profitieren will, sollte mit Verweis auf das Verfahren gegen seinen Bescheid Einspruch einlegen.
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