Der Bundestag hat am Donnerstag das Kleinanlegerschutzgesetz verabschiedet. Es soll Anleger vor dubiosen Geldanlageangeboten schützen und unseriösen Anbietern das Handwerk legen, wie Bundesjustizminister Heiko Maas erklärte. Das Gesetz soll im Sommer 2015 in Kraft treten. test.de informiert.
Schutz vor Fehlinvestitionen
Mit dem neuen Gesetz, das die Bundesregierung nach der Insolvenz des Windkraftanbieters Prokon (siehe Themenseite Prokon) auf den Weg gebracht hat, sollen Verbraucher besser vor Fehlinvestitionen am Grauen Kapitalmarkt geschützt werden. So bekommt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) mehr Rechte, um künftig bei Missständen eher eingreifen und den Vertrieb von Geldanlageangeboten schneller untersagen zu können. Fast alle Geldanlageangebote für Anleger unterliegen künftig dem Vermögensanlagengesetz, das besondere Informationspflichten für Finanzprodukte vorschreibt. Außerdem gilt für Vermögensanlagen künftig eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren und eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Einen Rundumschutz gegen unseriöse Finanzmarkt-Anbieter kann das neue Gesetz aber nicht bieten.
Warnhinweise werden Pflicht
Eine für Verbraucher erfreuliche Regelung ist die Pflicht für Anbieter, jedes Anlageprodukt mit einem Vermögensinformationsblatt (VIB) zu versehen, das die wesentlichen Anlagemerkmale beschreibt. Dabei muss das VIB wie auch alle anderen Werbemittel für Vermögensanlagen folgenden Warnhinweis enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“
Ausnahme I: Genossenschaften
Weniger erfreulich sind die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen von der Prospektpflicht für Vermögensanlagen von Genossenschaften und sozialen Projekten. Zwar darf für den Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung (Provision) mehr genommen werden. Genossenschaften können ihren eigenen Mitgliedern aber auch weiterhin riskante Geldanlagen anbieten, ohne einen Prospekt zu erstellen, der über die spezifischen Risiken des jeweiligen Anlageprodukts aufklärt.
Ausnahme II: Crowdfunding
Auch für Crowdfunding-Projekte, bei denen Unternehmer via Internet Geld für ihre Ideen einwerben, wurden die strengen Regeln im bisherigen Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes gelockert. Ein Prospekt ist nun erst dann Pflicht, wenn mehr als 2,5 Millionen Euro eingesammelt werden sollen. Im ersten Gesetzentwurf lag diese Grenze noch bei einer Million Euro. Die Grenze wurde von den Koalitionsfraktionen heraufgesetzt, nachdem die Lobby interveniert hatte und argumentierte, Kosten von bis zu 50 000 Euro für einen Prospekt seien für kleine Start-ups nicht tragbar. Für Anleger ist die neue Regelung gefährlich. Sie erhalten keine ausführlichen Informationen über das Investitionsobjekt, wissen also nicht, worauf sie sich genau einlassen.
Tipp: Mehr zum Thema finden Sie in unserem Special Crowdfunding: Wer im Internet wofür Geld einsammelt.
Widerrufsrecht für Crowdinvesting
Positiv ist dagegen das Widerrufsrecht, das Anlegern beim Crowdinvesting und bei Anlagen in soziale Projekte die Möglichkeit gibt, ihren Vertrag noch bis zu 14 Tage nach einem Abschluss zu widerrufen. Damit haben sie die Möglichkeit, spontan gefällte Entscheidungen zu revidieren.
Tipp: Einen Überblick über unseriöse Firmen und Finanzprodukte bietet unsere Warnliste Geldanlage. Sie wird regelmäßig aktualisiert.