
Lehrer. Sich auf Klassenfotos zu zeigen, gehört zu ihrem Job. © Westend61 / Andreas Pacek, Getty Images [M]
Ein Lehrer, der sich freiwillig mit seinen Schülern fotografieren lässt, kann nicht verlangen, dass das Foto nachträglich aus einem Jahrbuch entfernt wird. So entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Az. 2 A 11539/19).
Lehrer weiß von nix
Kläger war ein Gymnasiallehrer aus Rheinland-Pfalz. Er hatte sich mit einer achten Klasse und einem Oberstufenkurs fotografieren lassen. Beide Fotos wurden im Jahrbuch 2015/16 der Schule veröffentlicht. Dagegen wollte sich der Pädagoge wehren. Er habe nichts von einer möglichen Veröffentlichung der Fotos gewusst und ihr deshalb auch nicht zustimmen können.
Bildnisse der Zeitgeschichte
Das Gericht ordnete die Klassenfotos als Bildnisse der Zeitgeschichte ein. Die Persönlichkeitsrechte des Lehrers wären kaum beeinträchtigt. Die Fotos seien „von lokaler gesellschaftlicher Bedeutung für die Angehörigen der Schule“.
-
- Wann soll ich mein Kind einschulen? Auf welche Schule soll es gehen? Wie soll die Betreuung nach der Schule aussehen? Wie sich Familien auf den Schulstart vorbereiten...
-
- Wie viele Hausaufgaben sind erlaubt? Darf die Schule Handys einkassieren? Droht Schulschwänzern ein Bußgeld? test.de gibt Antworten auf typische Fragen zum Schulrecht.
-
- Kritischen Konsum kann man lernen. Daher bietet die Stiftung Warentest zahlreiche Projekte und Materialien für Schulen an. So sind Sie dabei.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.