Klarmobil Gebühren Auszahlung von Guthaben kostenlos

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Klarmobil Gebühren - Auszahlung von Guthaben kostenlos

Sieg für den Verbraucher­schutz: Das Mobil­funk­unternehmen Klarmobil darf keine Gebühren für die Auszahlung von Prepaid-Guthaben, Mahnungen und Rück­last­schriften kassieren. Die entsprechenden Geschäfts­bedingungen von Klarmobil hat ein Gericht für nichtig erklärt.

Verbraucherschützer vor Gericht erfolg­reich

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundes­verband (vzbv). Schon vor dem Land­gericht Kiel waren die Verbraucherschützer gegen Klarmobil erfolg­reich. Nun hat das Ober­landes­gericht in Schleswig die Berufung von Klarmobil zurück­gewiesen. Gebühren für die Erstattung des Prepaid-Guthabens darf das Unternehmen über­haupt nicht verlangen, urteilten die Ober­landes­richter. Die Auszahlung sei gesetzliche Pflicht und dürfe nicht von Gebühren abhängig sein.

Klarmobil darf vor­erst gar nichts verlangen

Komplizierter ist es bei Gebühren für Mahnung und Rück­last­schriften: Sie sind grund­sätzlich zulässig. Die Klarmobil-Sätze von 9,95 Euro je Mahnung und 19,95 Euro je Rück­last­schrift jedoch sind laut Ober­landes­gericht Schleswig über­höht. Klarmobil darf nur Kosten an Kunden weitergeben, die dem Unternehmen auch tatsäch­lich entstehen. Die Folge für Betroffene: Die von Klarmobil aktuell verwendete Regelung der Gebühren ist nichtig. Das Unternehmen darf jetzt über­haupt nichts kassieren. Erst wenn es die Geschäfts­bedingungen wirk­sam geändert hat und die neuen Rege­lungen auch für alte Verträge wirk­sam werden, müssen Klarmobil-Kunden die neuen Sätze zahlen. Die Revision zum Bundes­gerichts­hof hat das Ober­landes­gericht nicht zugelassen. Dagegen kann Klarmobil noch Beschwerde einlegen. Nach Ansicht von Verbraucher­schutz-Juristen ist das jedoch aussichts­los. Der Bundes­gerichts­hof hat wieder­holt einschlägige Gebührenklauseln für nichtig erklärt.

Was betroffene Kunden tun können

Fordern Sie volle Erstattung von Prepaid-Guthaben, wenn Klarmobil ihnen 6 Euro Gebühren abziehen will. Weigern Sie sich, für Mahnungen 9,95 Euro und für Rück­last­schriften 19,95 Euro zu zahlen. Fordern Sie Klarmobil zur Rück­zahlung auf, wenn das Unternehmen solche Gebühren von ihrem Konto einge­zogen hat. Stornieren Sie die Last­schrift, wenn das Unternehmen sich weigert. Verweisen Sie auf das Urteil des Ober­landes­gerichts Schleswig. Informieren Sie außerdem den Verbraucherzentrale Bundesverband, wenn Klarmobil weiter auf der Zahlung der Gebühren besteht. Die Verbraucherschützer können dann bei Gericht die Verhängung eines Zwangs­gelds beantragen.

Tipp: Wenn Sie aufgrund des verbraucherunfreundlichen Gebahrens von Klarmobil über einen Wechsel nach­denken: Die Stiftung Warentest veröffent­licht regel­mäßig gute und günstige Handytarife.

Schleswig-Holsteinisches Ober­landes­gericht, Urteil vom 27.03.2012
Aktenzeichen: 2 U 2/11

Land­gericht Kiel, Urteil vom 17.03.2011
Aktenzeichen: 18 O 243/10

[Update 21.05.2012] Obwohl aus Sicht vieler Juristen so gut wie aussichts­los ist, hat Klarmobil Beschwerde dagegen einge­legt, dass das Ober­landes­gericht nicht die Revision zugelassen hat. Eine solche Beschwerde ermöglicht es, das Urteil vom Bundes­gerichts­hof doch noch über­prüfen und gegebenenfalls aufheben zu lassen. Verbraucherschützer vermuten allerdings: Klarmobil will bloß noch etwas Zeit gewinnen und wird die Beschwerde zurück­nehmen, bevor der BGH letzt­instanzlich entscheidet. Aktenzeichen der Sache beim BGH: III ZR 124/12.

[Update 07.01.2013] Die Beschwerde beim BGH war offen­bar tatsäch­lich nur ein taktisches Manöver. Klarmobil hat sie bereits im Oktober zurück­genommen. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober­landes­gerichts ist rechts­kräftig. Klarmobil darf die Klauseln über die Gebühren für die Guthaben­erstattung und die über­höhten Gebühren für Rück­last­schriften und Mahnungen nicht mehr verwenden und sich auch in Altfällen nicht mehr auf sie berufen. Tatsäch­lich taucht in den aktuellen Klarmobil-AGB für Prepaid-Verträge keine Gebühr für die Guthaben­erstattung mehr auf. Auch Gebühren für Mahnungen und Rück­last­schriften enthalten die Regeln nicht. In der Liste für „Sons­tige Preise & Sonder­dienste“ allerdings stehen immer noch 13,45 Euro Gebühren für Rück­last­schriften und 5,95 Euro „Mahn­gebühr (außer bei verzugs­begründender Mahnung)“.

[Update 14.01.2013] Merkwürdiger Zufall: Am Tag nach dem Update hat das Land­gericht Hamburg Klarmobil dazu verurteilt, die 13,45 Euro-Rück­last­schrift­gebührenklausel zu streichen. Geklagt hatte der Deutschen Verbraucher­schutz­ver­eins e.V.. Das Urteil erging allerdings im Eilverfahren und stellt daher nur eine vorläufige Regelung dar. Ob Klarmobil Rechts­mittel einlegt, ist noch nicht bekannt. Zumindest heute verwendet das Unternehmen die Klausel noch.

Land­gericht Hamburg, Urteil vom 08.01.2013
Aktenzeichen: 312 O 576/12

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Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 14.01.2013 um 19:33 Uhr
Guthabenerstattung

Ich weiß zwar nicht, wie Sie bei einer Postpaid-Karte zu einem Guthaben kommen konnten, aber grundsätzlich gilt: Sofern bei Kündigung eines Vertrags ein Guthaben verbleibt, hat das Unternehmen es gebührenfrei zu erstatten. Das muss nicht in den Geschäftsbedingungen stehen. Verboten ist nur, abweichende Regeln zu verwenden.

ipgti_ipgti am 11.01.2013 um 19:42 Uhr
Guthaben­erstattung

ich finde in den Klarmobil-AGB überhaupt keine Information zur möglichen Guthaben­erstattung.
Wenn man eine Postpaid Karte gekündigt hat, kann hier auch eine Restguthabenerstattung beauftragt werden?