Kita und Krippe Schaden­ersatz für Eltern ohne Kita­platz

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Der Bundes­gerichts­hof hat entschieden: Wer nicht in den Beruf zurück kann und sein Kind zu Hause versorgen muss, weil die Stadt keine Kitaplätze frei hat, kann den entgangenen Verdienst geltend machen. Tatsäch­lich ist es mit dem seit 1. August 2013 geltenden Rechts­anspruch auf einen Kita­platz nicht immer weit her. Hier lesen Sie die Hintergründe, wichtige Tipps für Familien – und ein Porträt einer der Mütter, die jetzt vor dem BGH erfolg­reich waren.

Unser „Mutmacher“ hat sich durch­gesetzt

Der Bundes­gerichts­hof hat drei Müttern Recht gegeben, die nach Ablauf der einjährigen Eltern­zeit wegen fehlender Kitaplätze ihre Voll­zeit-Berufs­tätig­keit nicht wieder aufnehmen konnten. Unter den Klägerinnen ist auch Claudia Menschel aus Leipzig. Über ihren Fall hatten wir im vergangenen Jahr in unserer Rubrik „Mutmacher“ ausführlich berichtet. Sie und ihr Mann Sven hatten ihren Sohn Tobias wenige Monate nach der Geburt für einen Kita­platz angemeldet, aber keinen erhalten.

Tipp: Mehr Informationen rund um Eltern­zeit und Mutter­schutz finden Sie auf der Themenseite Elternzeit und Mutterschutz.

Kita­platz zwei Monate zu spät

Die Architektin und der Bautechniker hatten sich darauf­hin bei 36 Kinder­tages­stätten und 6 Tages­pfle­gestellen um einen Platz für ihren Sohn bemüht und sich beim Jugend­amt vorgestellt. Doch erst nach monate­langer Suche kam ein Angebot für einen Kita­platz – zwei Monate später als geplant. Die Leipzigerin konnte noch von Glück reden, dass ihr Arbeit­geber trotzdem ihren Arbeits­platz frei hielt und nicht kündigte. Die Firma war nicht verpflichtet, die Eltern­zeit zu verlängern. Nun machte Claudia Menschel ihren Verdienst­ausfall als Schaden geltend. Zusammen mit dem Verdienst­ausfall der beiden anderen Mütter ging es um insgesamt 14 078 Euro (Bundes­gerichts­hof, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15).

Stadt hat ihre Amts­pflicht verletzt

Der BGH stellte klar: Den Frauen steht grund­sätzlich Schaden­ersatz zu. Die Stadt hat ihre Amts­pflicht verletzt, weil sie als zuständiger Träger der Jugend­hilfe dem Kind keinen Betreuungs­platz zur Verfügung stellte, obwohl es Anspruch darauf hatte und recht­zeitig angemeldet war. Schließ­lich sieht das Sozialgesetz­buch vor, dass Kinder nach Voll­endung des ersten Lebens­jahrs Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tages­einrichtung oder in einer Kinder­tages­pflege haben. Das reicht bis zur Voll­endung des dritten Lebens­jahres. So steht es in Paragraf 24 des SGB VIII.

Finanzieller Engpass der Stadt keine Ausrede

Die Stadt kann sich nicht damit heraus­reden, dass die vorhandenen Kapazitäten einfach nicht ausreichten. Vielmehr hätte sie dafür sorgen müssen, dass genügend Kitaplätze vorhanden sind – entweder indem sie selbst welche schafft, oder indem sie Plätze bei freien Trägern oder Tages­müttern besorgt. Auf allgemeine finanzielle Engpässe können Städte und Gemeinden sich nicht berufen. Sie müssen für eine ausreichende Zahl an Betreuungs­plätzen einstehen.

Regelung soll Erwerbs­interesse der Eltern fördern

Schon die Vorinstanz, das Ober­landes­gericht Dresden, hatte eine Verletzung der Amts­pflicht gesehen. Doch die Dresdner Richter meinten, daraus ergebe sich nicht zwangs­läufig ein Anspruch der Eltern auf Ersatz ihres Verdienst­ausfalls. Das sieht der BGH ganz anders: Das vor gut drei Jahren einge­führte Kinder­förderungs­gesetz soll nicht nur jedem Kind einen Kita­platz sichern, sondern auch das Erwerbs­interesse der Eltern schützen. Das Gesetz soll also nicht nur das Kindes­wohl fördern, sondern auch die Eltern so entlasten, dass sie wieder zurück können in ihren Beruf. Damit soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert und ein Anreiz gegeben werden, dass mehr Familien sich ihren Kinder­wunsch erfüllen.

Anscheins­beweis gegen die Kommune

Damit ist die Sache im Grund­satz klar – im konkreten Fall verwies der BGH die Angelegenheit jedoch zurück an das Berufungs­gericht. Denn in Einzel­fällen kann es sein, dass die Kommune keine Schuld trifft. Denk­bar wäre das zum Beispiel in Fällen, in denen eine geplante neue Kita nicht recht­zeitig fertig wird, weil der Bauträger pleite ist. Das Gericht wies aber ausdrück­lich darauf hin, dass in Fällen, in denen Eltern keinen Kita­platz für ihr Kind bekommen, grund­sätzlich von der Verantwort­lich­keit der Kommune auszugehen sei. Sie hat den so genannten Beweis des ersten Anscheins gegen sich und muss daher aktiv nach­weisen, dass sie keine Schuld trifft.

Stadt muss Eltern die Beiträge erstatten

Schon zuvor hatten auch andere Gerichte den Anspruch auf einen Kita­platz bekräftigt. Dabei ging es meist um die Frage, ob Eltern sich auf eigene Faust eine Betreuungs­einrichtung suchen können, wenn die Stadt keinen Kita­platz zur Verfügung stellt. Das Bundes­verwaltungs­gericht hatte dies bereits 2013 in einem Fall bejaht, der noch vor Inkraft­treten des bundes­weiten Rechts­anspruchs auf einen Kita­platz lag. Damals hatten Eltern aus Rhein­land-Pfalz Anspruch auf einen Kita­platz, weil das Landes­recht dies so vorsah. Es war aber kein Platz frei, sodass die Eltern sich selbst um die Unterbringung in einer privaten Kinder­krippe kümmerten. Die Stadt musste ihnen die Kosten ersetzen, die dadurch entstanden (Az. 5 C 35/12).

Kind recht­zeitig anmelden

Voraus­setzung dafür ist, dass Eltern ihren Bedarf recht­zeitig anmelden. Ähnlich haben auch andere Gerichte entschieden. So musste die Stadt Mainz Eltern entschädigen, die keinen Kita­platz bekamen und sich deshalb auf eigene Faust eine Tages­einrichtung für ihre Zwillinge suchten. Sie fanden einen Waldorf­kinder­garten, der eine Mitglieds­gebühr verlangte. Die Stadt muss den Eltern die Kosten erstatten (Ober­verwaltungs­gericht Rhein­land-Pfalz, Az. 7 A 10849/15.OVG).

Wahl zwischen Kita­platz und Tages­mutter?

Ob Eltern die Wahl haben zwischen Kita­platz und Tages­mutter, regelt das Gesetz nicht eindeutig. Die Gerichte urteilen in dieser Frage unterschiedlich. Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof meint, dass das Jugend­amt Eltern nicht auf eine Tages­mutter verweisen darf, wenn keine Plätze in einer Tages­einrichtung frei sind und umge­kehrt (Az. 12 BV 15.719). Auch laut Verwaltungs­gericht Köln haben die Eltern die Wahl zwischen Kita und Tages­mutter (Az. 19 L 877/13). Anders das Ober­verwaltungs­gericht Nord­rhein-West­falen: Ist lediglich ein Platz bei einer Tages­mutter frei und nicht in einer Kinder­tages­stätte, hat die Behörde ihre Pflicht zur Bereit­stellung einer Betreuung erfüllt. Nur wenn es mehrere frei Plätze gebe, dürften Eltern wählen, so das Urteil (Az. 12 A 1262/14).

Maximal neun Stunden pro Tag

Wie viele Stunden pro Tag Anspruch auf einen Kita­platz besteht, steht nicht im Gesetz. Es nennt keine wöchentliche oder tägliche Höchst­betreuungs­zeit. Das Verwaltungs­gericht München entschied, dass es entscheidend auf Alter und Entwick­lungs­stand des Kindes ankommt: Je jünger, desto kürzer sollte die außerfamiliäre Betreuung sein. Als Ober­grenze sieht das Gericht täglich neun Stunden an, also pro Woche 45 Stunden. Mehr sei unter dem Aspekt des Kindes­wohls nicht zumut­bar (Az. M 18 K 14.3284). Ähnlich urteilte das Ober­verwaltungs­gericht Nord­rhein-West­falen (Az. 12 B 793/13).

Entfernung muss zumut­bar sein

Die Kita muss in zumut­barer Entfernung liegen. Mehrere Gerichte finden maximal fünf Kilo­meter in Ordnung, zumindest in Groß­städten. Die Fahrt­zeit sollte nicht über 30 Minuten liegen. Ein dreimaliges Umsteigen findet der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof unzu­mutbar. Ebenso wenig könne von Eltern verlangt werden, einen zweiten Pkw anzu­schaffen, um die Fahrt­zeiten zu verkürzen (Az. M 18 K 14.3284).

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 28.11.2023 um 13:12 Uhr
    Berechnung Umfang Verdienstausfall

    @HORTSCHT8: Es gibt unterschiedliche Wege, um den Umfang eines Schadensersatzes beim Verdienstausfall zu berechnen. Eine Methode geht vom Bruttolohn aus, eine andere vom Nettolohn. Je nachdem, welche Methode gewählt wird, finden weitere Abzüge statt. Diese dienen dazu, zu gewährleisten, dass die geschädigte Person mit dem Erhalt des Schadensersatzes finanziell nicht besser dasteht als ohne das Schadensereignis.

    Auf jeden Fall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um die individuelle Höhe des Schadensersatzes zu berechnen, unabhängig davon, wie das in den Vom BGH behandelten Fällen gemacht wurde.

    Sie können beide Urteile auf der Seite des Bundesgerichtshofes finden.
    www.bundesgerichtshof.de / Aktuelle Entscheidungen / Suche / III ZR 278/15 bzw. III ZR 302/15

    In keinem der beiden Fälle führt der BGH aus, wie die Schadenshöhe nach seiner Ansicht zu berechnen war.
    Im zweiten Fall machte eine Architektin ihren Verdienstausfallschaden in Höhe ihres Nettolohnes nebst entgangener Beiträge zum Versorgungswerk geltend. Der BGH hatte hier aber gar keine Stellung zur Richtigkeit der Berechnung des Umfanges des erstattungsfähigen Schadens bezogen, sondern diese Frage an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  • HORSCHT8 am 25.11.2023 um 22:46 Uhr
    Welcher Schaden wird ersetzt?

    Bezieht sich der Schadenersatz auf den entgangenen (Netto-)Lohn? Was ist mit den Rentenbeiträgen, die in der Zeit nicht geleistet werden (können), was später Einschnitte bei der Rente zur Folge hat? Was ist mit der betrieblichen Altersvorsorge, deren Arbeitgeberanteil den Eltern auch entgeht, solange sie nicht arbeiten? Und müssen Schadenersatzzahlungen versteuert werden?

  • wolfbecker am 21.10.2016 um 16:05 Uhr
    Endlich Klarstellung für Eltern

    ISUV e.V. Pressemitteilung hierzu
    http://www.isuv-online.de/?p=152108
    mit freundlichen Grüßen