Kinder­krippe Was gilt, wenn Eltern den Vertrag lösen wollen?

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Die Einge­wöhnung scheitert, die Eltern wollen den Vertrag mit der Kinder­krippe lösen. Doch das ist manchmal schwieriger als gedacht. Oft kommt es auf das Klein­gedruckte an. test.de erklärt, weshalb Richter je nach Fall zu ganz unterschiedlichen Bewertungen gelangen, und nennt einschlägige Gerichts­urteile.

Wann ist die „Kündigung aus wichtigem Grund“ möglich?

Dürfen Eltern frist­los kündigen, wenn ihr Kind sich in der Tages­stätte nicht einge­wöhnen kann? Ja, urteilte das Amts­gericht Bonn. Es erklärte eine Klausel im Kita-Vertrag für unwirk­sam, nach der Eltern nur alle sechs Monate kündigen durften (Az. 114 C 151/15). Nein, entschied jetzt der Bundes­gerichts­hof (BGH) in einem anderen Verfahren. Der Unterschied zwischen beiden Fällen: Das Klein­gedruckte im Vertrag, über den der BGH urteilte, ermöglichte eine Kündigung alle zwei Monate. Das sei kurz genug, so die Richter. Sie segneten die Klausel ab (Az. III ZR 126/15) und stellten klar: Unter diesen Umständen gibt es kein sofortiges Kündigungs­recht aus wichtigem Grund, wenn die Einge­wöhnung des Kindes scheitert.

Monats­beitrag ja

Die Eltern hatten den Vertrag für ihren 16 Monate alten Sohn nach zehn Tagen gekündigt. Sie müssen nun die Kosten bis zum Ende der ordentlichen Kündigungs­frist zahlen, insgesamt 1 590 Euro. Dass die Krippe den Beitrag nicht pro Tag oder pro Woche berechnete, sondern jeweils für die vollen Monate, fanden die obersten Richter in Ordnung.

Kaution nein

Für unzu­lässig hielten sie jedoch, dass die Kinder­krippe von den Eltern eine Kaution in Höhe von 1 000 Euro als Darlehen kassiert hatte.

Verpflegungs­kosten nein

Unzu­lässig war auch, dass die Krippe den vollen Beitrag wollte, obwohl die Eltern ihr Kind nicht mehr in die Einrichtung brachten. Der Vertrag sah vor, dass ersparte Aufwendungen, etwa für Verpflegung, nicht abge­zogen wurden. Die muss die Krippe aber anrechnen.

Schaden­ersatz nein

Schiff­bruch erlitt die Krippe mit dem Versuch, Schaden­ersatz bei den Eltern geltend zu machen. Wenn das Kind nicht regel­mäßig komme, müsse man 2 500 Euro staatliche Fördermittel zurück­zahlen, argumentierte sie. Die seien daran gebunden, dass das Kind nicht nur angemeldet sei, sondern regel­mäßig komme. Aber so ein Schaden­ersatz sei mit dem Erziehungs­recht der Eltern unver­einbar, meinte der BGH.

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