Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz, den Kinderinvaliditätsversicherungen bieten, deutlich verbessert. Der Ausschluss von Leistungen für Invalidität infolge von angeborenen Krankheiten ist unwirksam (Az. IV ZR 252/06).
Geklagt hatte der Vater eines Jungen, bei dem mit zwei Jahren ein ererbter Blutgerinnungsdefekt festgestellt wurde. Beim Abschluss der Versicherung hatten die Eltern von der Krankheit nichts gewusst.
Immer wieder erlitt der Junge Blutungen in den Gelenken. Als er sieben Jahre alt war, stellte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 80 fest.
Doch der Versicherer weigerte sich, die vereinbarte Monatsrente von 282 Euro zu zahlen. Er verwies auf seine Bedingungen: „Versicherungsschutz besteht nicht für Invalidität, die ganz oder überwiegend eingetreten ist aufgrund angeborener oder solcher Krankheiten, die bereits im ersten Lebensjahr in Erscheinung getreten sind.“
Diese verbreitete Klausel erklärten die Richter für unwirksam. Ihre Begründung: Die Versicherer nehmen in der Regel ohnehin nur Kinder ab dem ersten Geburtstag auf, die gesund und nicht behindert sind. Wenn zusätzlich die Leistung für die Folgen aller erblich bedingten Krankheiten ausgeschlossen sein soll, werde der Zweck des Versicherungsvertrags verfehlt und Kunden würden unangemessen benachteiligt.
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