
Kinder bringen Freude, kosten aber Geld: Der Staat greift Eltern mit Kindergeld unter die Arme. Besserverdiener profitieren von den Freibeträgen.
Für Eltern gibt es jedes Jahr nur einen kleinen Nachschlag beim Kindergeld. Steuervorteile bringen aber Kinderfreibeträge, Ausgaben für die Betreuung von Kindern und das Schulgeld. Umso wichtiger ist es für Eltern, dass sie sämtliche Kosten in ihrer Steuererklärung sauber abrechnen. Hier lesen Sie, wie Sie mit Freibeträgen, Betreuungskosten und Schulgeld Steuern sparen. Alle Details rund um die Steuer im Finanztest Spezial Steuern.
Das Wichtigste in Kürze
Kindergeld und Kinderfreibetrag – das Wichtigste in Kürze
Kindergeld. Kinder kosten Geld. Der Staat unterstützt Eltern finanziell. Für jedes erste und zweite Kind bekommen Eltern 219 Euro, für das dritte 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro jeden Monat steuerfrei. Das Kindergeld zahlt die Familienkasse jeden Monat an die Eltern aus.
Kinderfreibetrag. Alternativ gibt es für Frauen und Männer mit leiblichen und adoptierten Kindern sowie mit Pflegekindern Freibeträge: Sie können 8 388 Euro (2021) und 7 812 Euro (2020) pro Jahr einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. Das ist der sogenannte Kinderfreibetrag. Dieser soll sicherstellen, dass Eltern genug Geld übrig bleibt, um für ihre Kinder Essen, Wohnung, Betreuung oder Ausbildung zahlen zu können. Das Finanzamt zieht dem Kinderfreibetrag rückwirkend in der Steuererklärung von dem zu versteuernden Jahreseinkommen ab. Gleichzeitig addiert das Finanzamt das Kindergeld wieder zur Steuerlast, damit Eltern nicht doppelt profitieren. Die verbleibende Differenz ist die tatsächliche Ersparnis.
Auf neue Frist achten. Seit 2018 können Eltern den Antrag auf Kindergeld nur noch bis zu einem halben Jahr rückwirkend geltend nachholen.
Nur eins von beiden. Allerdings gibt es für Eltern den Steuervorteil nur einmal – entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag. In der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, was für Eltern steuerlich günstiger ist. Besserverdienende Eltern profitieren steuerlich ab einem gemeinsamen Einkommen von etwa 66 420 Euro pro Jahr bei einem Kind, bei 70 220 Euro bei zwei Kindern und 75 510 Euro bei drei Kindern, Alleinerziehende mit halben Freibeträgen ab 33 255 Euro Einkommen, von den Freibeträgen. Und zwar, nachdem alle Kosten, die sie von der Steuer absetzen können, abgezogen sind.
Alle Details zur Steuererklärung. Ausgaben für Kinder sind nicht alles. Im Steuerratgeber von Finanztest finden Sie alles, was Sie wissen müssen. Hier lesen Sie auch, wie Sie die Fahrtkosten korrekt in die Steuererklärung eintragen.
Kinderfreibetrag – alle wichtigen Details
Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu bis das Kind 18 ist. Wenn das Kind noch eine Ausbildung macht oder studiert, gibt es den Kinderfreibetrag noch bis das Kind 25 Jahre alt ist. Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag in der Steuererklärung auch auf einen Stiefeltern- oder Großelternteil übertragen werden, wenn das Kind bei einem von ihnen lebt. Die Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten gilt auch bei der Übertragung und Gewährung von Kinderfreibeträgen (BMF-Schreiben vom 17.01.2014).
Adoptieren zum Beispiel eingetragene Lebenspartner gemeinsam ein Kind oder adoptiert einer das Kind des anderen Lebenspartners, stehen beiden Adoptiveltern die Kinderfreibeträge zu. Dauernd getrennt lebende Eltern und Nichtverheiratete erhalten automatisch halbe Freibeträge.
Kindergeld immer auch beantragen
Sie haben Nachwuchs bekommen? Informieren Sie umgehend die Familienkasse, damit Sie Kindergeld bekommen. Dafür müssen sie nur ein Formular ausfüllen und den Geburtsschein Ihres Kindes vorlegen. Vorsicht: Seit 2018 kann der Antrag nur noch ein halbes Jahr rückwirkend gestellt werden. Selbst wenn Sie wissen, dass der Kinderfreibetrag für Sie steuerlich günstiger ist, sollten Sie auf jeden Fall Kindergeld beantragen. Vorteile: Sie bekommen das Kindergeld monatlich direkt auf Ihr Konto und nicht erst am Ende des Jahres. Zweitens geht das Finanzamt bei allen Eltern davon aus, dass sie Kindergeld beantragt und erhalten haben und rechnet diesen Betrag bei der Steuererklärung gegen – egal, ob sie es tatsächlich bekommen haben.
Tipp: Wie Sie auch für Ihren volljährigen Nachwuchs Kindergeld bekommen, erklären die Steuerexperten der Stiftung Warentest.
So wird der Kinderfreibetrag angerechnet
Eltern erhalten für jedes Kind einen vollen Kinderfreibetrag. Diesen teilen sie sich nach dem sogenannten Halbteilungsprinzip. Bei verheirateten Paaren, die beide in der Steuerklasse IV sind, wird der gleiche Kinderfreibetrag angerechnet: Bei einem Kind wird der Zähler 1,0 und bei zwei Kindern der Zähler 2,0 pro Elternteil angerechnet. Bei Eheleuten mit den Steuerklassen III und V wird dagegen der gesamte Kinderfreibetrag komplett bei dem Partner mit der Steuerklasse III berücksichtigt. Für unverheiratete Paare mit der Steuerklasse I oder Alleinerziehende mit Steuerklasse II wird pro Kind der Zähler 0,5 berücksichtigt.
Bei Trennung oder Scheidung wird der Freibetrag geteilt
Bei getrennten Elternteilen wird jeweils der halbe Freibetrag angesetzt. In einigen Fällen können die halben Freibeträge auf den anderen Elternteil übertragen werden, sodass dieser die vollen Freibeträge angerechnet bekommt. Das geht zum Beispiel, wenn Eltern getrennt leben oder geschieden sind und ein Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt oder im Ausland lebt.
So übertragen Sie den Kinderfreibetrag
Da im Normalfall beiden Elternteilen der Kinderfreibetrag zusteht, kann er unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Elternteil übertragen werden. Für eine Übertragung müssen beide Elternteile eine getrennte Einkommensteuererklärung abgeben. Der antragstellende Elternteil muss seine Unterhaltsverpflichtung erfüllen. Das ist der Fall, wenn das Kind bei diesem Elternteil lebt und der andere Teil seiner Unterhaltsverpflichtung zu weniger als 75 Prozent nachkommt oder nicht unterhaltspflichtig ist oder im Ausland lebt.
Wird der Kinderfreibetrag auf ein Elternteil übertragen, bekommt dieser Elternteil auch den Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr und Kind. Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist auch auf Stiefeltern oder Großeltern möglich, wenn das Kind in deren Haushalt lebt oder sie gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig sind.
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Alleinerziehende bekommen mehr Entlastung
Leben Mütter oder Väter mit ihren Kindern allein, erhalten sie einen zusätzlichen Entlastungsbetrag von 4 008 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind bleiben im Jahr 240 Euro steuerfrei. Der Steuerfreibetrag soll ausgleichen, dass Alleinerziehende einen teureren Hausstand unterhalten, höhere Betreuungskosten haben und so steuerlich weniger leistungsfähig sind als zusammenlebende Ehepaare.
Tipp 1: Steuerklasse II wählen
Um gleich in den Genuss des Entlastungsbetrags zu kommen, beantragen Sie beim Finanzamt die Steuerklasse II für Alleinerziehende. Voraussetzung: Sie leben allein mit Ihren Kindern in einem Haushalt und haben für sie Anspruch auf Kindergeld.
Nur mit Steuerklasse II berücksichtigt Ihr Arbeitgeber den Entlastungsbetrag direkt bei der Gehaltsabrechnung. Und das geht so: Vom Bruttogehalt bleiben mit Steuerklasse II zusätzlich 334 Euro pro Monat steuerfrei (1/12 von 4 008 Euro). Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro im Jahr, also 20 Euro im Monat, dazu. Ohne Steuerklasse II mindert der Steuerbonus den Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte.
Tipp 2: Kind im Haushalt melden
Den Entlastungsbetrag bekommen Sie allerdings nur, wenn Ihr Kind bei Ihnen gemeldet ist. Das gilt laut Bundesfinanzhof selbst, wenn Ihr Sprössling in einer eigenen Wohnung lebt (BFH, Az. III R 9/13). Mit der Meldung des Nachwuchses in der Wohnung wird die Zugehörigkeit zum Haushalt unwiderlegbar vermutet.
Sobald ein weiterer Erwachsener mit im Haushalt lebt, etwa ein neuer Partner einzieht, ist es mit dem Entlastungsbetrag vorbei (BMF-Schreiben vom 23. Oktober 2017, Alleinerziehende). Ausnahme: Der Erwachsene ist Ihr volljähriges Kind, für das Sie nach wie vor Kindergeld bekommen. Für die Höhe des Entlastungsbetrags spielt es keine Rolle, ob Ihnen der andere Elternteil Unterhalt zahlt. So urteilte der Bundesfinanzhof im Fall einer Mutter, deren Ex-Partner für beide Kinder nicht zahlte (BFH, Az. III R 36/14).
Tipp 3: Kinderzuschlag beantragen
Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen können zusätzlich vom Kinderzuschlag profitieren. Pro Kind und Monat gibt es bis zu 205 Euro zusätzlich zum Kindergeld. Dazu ist die starre Einkommenshöchstgrenze weggefallen. Es kann sich also lohnen, den Antrag erstmals oder erneut zu stellen. Das geht jetzt auch online. Der Zuschlag wird ab dem Monat der Antragstellung für sechs Monate bewilligt. Ob ein Antrag Erfolg verspricht, können Alleinerziehende auf den Seiten der Arbeitsagentur prüfen.
Sie sind verwitwet?
Sind Sie nach dem Tod Ihres Ehepartners mit Ihren Kindern allein? Um sich möglichst viel Nettogehalt zu sichern, bleiben Sie am besten in Steuerklasse III. Falls Sie bislang in Klasse IV oder V waren, wählen sie jetzt Klasse III. Im Todesjahr Ihres Partners und im Jahr danach profitieren Sie so noch vom Ehegattensplitting. Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende lassen Sie sich als Freibetrag in Ihre Lohnsteuerdaten eintragen.
So bekommen Alleinerziehende den vollen Kinderfreibetrag
Alleinerziehende haben für jedes Kind Anspruch auf mindestens den halben Kinderfreibetrag und den halben Betreuungsfreibetrag. Sie können zusätzlich mit dem „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ oder spätestens mit der Steuererklärung dafür sorgen, dass das Finanzamt Ihnen die Hälften der Freibeträge vom anderen Elternteil überträgt. Wollen Sie vom vollen Betreuungs- und Kinderfreibetrag profitieren, beantragen Sie die Übertragung der anderen Hälfte in der Anlage Kind zur Steuererklärung. Den vollen Betreuungsfreibetrag bekommen Sie, wenn Ihr minderjähriges Kind bei Ihnen lebt und nicht beim anderen Teil gemeldet ist.
Dieser kann der Übertragung aber widersprechen, wenn er das Kind regelmäßig betreut oder Betreuungskosten übernimmt. Dies ist nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. III R 2/16) der Fall, wenn der andere Elternteil das Kind regelmäßig und durchschnittlich zu 10 Prozent im Jahr betreut. Angebrochene Tage werden als volle Tage gezählt, auch wenn sie keine 24-Stunden-Betreuung umfassen.
Der volle Kinderfreibetrag ist drin, wenn Sie Ihre Unterhaltspflicht voll erfüllen, während der andere weniger als 75 Prozent leistet, mangels Einkommen nichts zahlen muss oder im Ausland lebt.
Achtung: Bevor Sie sich für die Übertragung des halben Kinderfreibetrags entscheiden, prüfen Sie, ob es sich lohnt: Bei niedrigem Einkommen ist es oft günstiger, wenn Sie nur den halben Betreuungsfreibetrag zusätzlich nehmen, nicht aber den halben Kinderfreibetrag. Das hängt mit der Anrechnung des Kindergeldes auf den Kinderfreibetrag zusammen. Wenn Sie nur Ihren halben Kinderfreibetrag haben, rechnet das Finanzamt auch nur die Hälfte des ausgezahlten Kindergeldes gegen und nicht die volle Summe, um den Steuervorteil zu ermitteln.
Betreuungskosten und Fahrtkosten absetzen
Für Kinder unter 14 Jahren können Eltern unabhängig von ihrer beruflichen Situation bis zu 6 000 Euro Betreuungskosten abzüglich Verpflegungsanteil jährlich geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind in Kita, Kindergarten, Schulhort oder bei einer Tagesmutter betreut wird. Das Finanzamt erkennt von diesen Ausgaben zwei Drittel, bis zu maximal 4 000 Euro im Jahr, als Sonderausgaben an.
Oma als Babysitter: Kosten von der Steuer absetzen
Ohne Familie geht es oft nicht: Passen Angehörige auf die Kinder auf, können Eltern ihnen die Fahrtkosten erstatten und die Ausgaben von der Steuer absetzen. Auch an Betreuungskosten beteiligt sich das Finanzamt, wenn Sie einen Arbeitsvertrag wie „unter Fremden üblich“ abschließen und per Überweisung bezahlen.
Ferienaufenthalte zählen bislang nicht
Den Steuerbonus gibt es bislang nicht für reine Freizeitgestaltungen wie Ferienaufenthalte. Dabei ist es für Arbeitnehmer häufig schwierig, die Kinder gerade in den Ferien selbst zu betreuen, da sie oft weniger Urlaubstage haben. Deshalb klagt ein alleinerziehender Vater beim Bundesfinanzhof gegen die Entscheidung, dass er die Kosten für ein einwöchiges Surfcamp am Müggelsee in den Ferien nicht absetzen kann (BFH, Az. III R 50/17). Liegt Ihr Fall ähnlich, können Sie gegen Ihren Steuerbescheid vorgehen und sich auf das Verfahren beziehen.
Fahrtkosten erstatten
Bei der Kinderbetreuung sind viele berufstätige Eltern auf die Unterstützung von Großeltern, Tanten und Geschwister angewiesen. Häufig ist das ein kostenloser Dienst. Aber Eltern können den Angehörigen dann zumindest die Fahrtkosten bezahlen: Erstatten Eltern Angehörigen oder Freunden zwecks Kinderbetreuung Fahrtkosten für Bus, Bahn oder das eigene Auto, können sie diese Aufwendungen als Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Für jeden mit dem eigenen Auto gefahrenen Kilometer können sie pauschal 30 Cent ansetzen. Die Angehörigen müssen die Fahrtkostenerstattung nicht als Einnahme in der Steuererklärung angeben, weil sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind. Das gilt, wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt.
Am besten schriftlich vereinbaren
Eltern und Betreuer sollten eine schriftliche Vereinbarung treffen, so wie sie auch unter Fremden üblich wäre. Darin sollte stehen, zwischen wem der Vertrag geschlossen wird, wann er beginnt, wo und in welchem Umfang die Betreuung erfolgt, an welchen Wochentagen oder immer dann, wenn die Kita geschlossen ist, und welche Fahrtkosten erstattet werden. Beide Seiten müssen die Vereinbarung unterschreiben. Damit das Finanzamt mitzieht, sollte das Geld besser überwiesen als bar bezahlt werden.
Schulgeld von der Steuer absetzen
Waldorfschule, Internat oder christliche Schule – besucht Ihr Kind eine kostenpflichtige Schule, können Sie bis zu 30 Prozent der Ausgaben bis maximal 5 000 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen. Einzige Voraussetzung: Sie bekommen für Ihr Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Bücher, Hefte, Stifte oder andere Schulmaterialien können Sie nicht absetzen, auch nicht wenn Ihr Kind auf eine Privatschule geht.
Für diese Schulen können Sie Schulgeld absetzen
Für die Anerkennung durch das Finanzamt ist es egal, ob die Schule in freier oder kirchlicher Trägerschaft ist. Das Gleiche gilt für Schulen im europäischen Ausland. Der Besuch der Schule muss aber zu einem allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führen. Der Berufs- oder Schulabschluss muss also dem zuständigen inländischen Schul- oder Kulturministerium, der Zeugnisanerkennungsstelle oder der Kultusministerkonferenz anerkannt werden.
Unterkunft und Verpflegung werden nicht anerkannt
Kosten für Unterkunft und Verpflegung etwa in einem Internat können Sie nicht absetzen. Aus der Rechnung der Schule Ihres Kindes zählen die Summen für Essen und Trinken sowie Unterkunft nicht zum Schulgeld und können daher nicht in der Steuererklärung abgerechnet werden.
So profitieren Sie von Musterklagen
Eltern investieren nach Schätzungen des Statistischen Bundesamtes etwa 126 000 Euro für ein Kind bis zu dessen Volljährigkeit. Auch deshalb greift ihnen der Staat mit Kindergeld und Freibeträgen unter die Arme. Doch die sichern nur das Existenzminimum für die Kinder. Ob die Freibeträge verfassungsgemäß sind, ist derzeit wieder in Diskussion.
Auch das Bundesverfassungsgericht muss sich auf Vorlage des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 7 K 83/16) mit der Frage beschäftigen, ob die Berechnung der Kinderfreibeträge verfassungsgemäß ist (BVerfG, Az. 2 BvL 3/17). Ob die Kinderfreibeträge für 2014 zu niedrig sind, muss nach einem Vorlagebeschluss (FG Niedersachsen, Az. 7 K 83/16) das Bundesverfassungsgericht prüfen. Bisher liegen sie bereits für Kinder ab sechs Jahren unter Sozialhilfeniveau. Erwachsene Kinder werden gar nicht erst einbezogen.
Dieses Special ist im Oktober 2017 auf test.de erschienen. Wir haben es zuletzt im Februar 2021 aktualisiert. Nutzerkommentare können sich auf eine frühere Fassung beziehen.
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