
Grenze fürs Kindergeld in der zweiten Ausbildung: 20 Stunden jobben pro Woche sind erlaubt, mehr nicht.
Wer nach dem Bachelor noch einen Master dranhängt, bekommt zwar bis zum 25. Geburtstag weiterhin Kindergeld, doch ein Vollzeitjob neben dem Studium kann diesen Anspruch gefährden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall klargestellt – und damit strenger geurteilt als früher.
Keine Stundengrenze bei Erstausbildung
Viele Eltern streiten mit der Familienkasse um Kindergeld für ihr erwachsenes Kind. Kein Geld fließt, wenn das Kind während der Zweitausbildung im Jahresschnitt mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet. In der Erstausbildung spielt die Grenze keine Rolle.
Steuer-Musterprozesse 2019
BFH-Urteile wirken oft über den Einzelfall hinaus. Die Finanzverwaltung muss sich in der Regel an ihnen orientieren und die Rechtsauffassung der Richter in ähnlich gelagerten Fällen anwenden. Unser Special Einer klagt, alle gewinnen stellt aktuelle Verfahren vor, bei denen sich jeder Steuerzahler einklinken kann.
BFH: Bei nebenberuflicher Weiterbildung kein Kindergeld
Jetzt hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein weiterer Ausbildungsgang wie ein Masterstudium nach dem Bachelor Teil der Erstausbildung ist, wenn das Kind hauptsächlich studiert. Dann gibt es Kindergeld – längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn der Nachwuchs voll berufstätig ist und sich nebenberuflich weiterbildet (Az. III R 26/18).
Streichung des Kindergelds wegen Vollzeitarbeit ist rechtens
Geklagt hatte eine Mutter. Nach dem Dualen Studium arbeitete ihre Tochter neben dem Masterstudium Vollzeit in ihrem ehemaligen Ausbildungsbetrieb. Deshalb strich die Familienkasse das Kindergeld. Das Finanzgericht Baden-Württemberg sah das anders. Es stellte sich auf die Seite der Mutter und stufte das Masterstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung ein, sodass der Vollzeitjob der Tochter nicht ins Gewicht fiel (Az. 6 K 3796/16). Dem folgte der BFH nicht.
Masterstudium muss im Vordergrund stehen
Das Finanzgericht muss erneut prüfen, ob die Berufstätigkeit im Vordergrund stand und nicht das Masterstudium. In dem Fall gilt das Studium als berufliche Weiterbildung und zählt nicht mehr zur Erstausbildung. Dann entfällt das Kindergeld, weil die Tochter mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitete.
Tipp: Ausbildungsabschnitte aufeinander abstimmen
Hat Ihr Kind den ersten berufsqualifizierenden Abschluss in der Tasche, können weitere Ausbildungsabschnitte noch zur Erstausbildung zählen, sodass das Kindergeld wegen eines Jobs über der 20-Stunden-Grenze nicht gefährdet ist. Das ist so, wenn die Ausbildungsabschnitte zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind (dieselbe Berufssparte, dasselbe Fach), das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann und die Ausbildung weiterhin im Vordergrund steht.