
Wenn der Nachwuchs auswärts studiert oder für ein Jahr ins Ausland gehen will, kann es richtig teuer werden. Da ist es gut zu wissen, dass der Staat auch für den volljährigen Nachwuchs weiter Kindergeld gewährt – unter bestimmten Voraussetzungen. Hier finden Sie alle Informationen rund um das Thema „Kinder ab 18“ aus steuerlicher Sicht.
Das Wichtigste in Kürze
Kindergeld für junge Erwachsene – das müssen Sie wissen
Alle Infos. Alle Infos für die Steuererklärung finden Sie im großen Ratgeber Steuern von Finanztest. Die wichtigsten Fakten rund um das Kindergeld für erwachsene Kinder und um den Unterhalt finden Sie hier im kostenlosen Special. Hinweise zu aktuellen Streitfällen beim Bundesfinanzhof finden Sie auf S. 75 des PDF zu diesem Artikel.
Neue Frist. Für erwachsene Kinder muss Kindergeld nach dem 18. Geburtstag extra beantragt werden. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, denn seit 2018 bekommen Sie Kindergeld nur noch maximal sechs Monate rückwirkend ausgezahlt.
Wartezeiten. Beendet Ihr Kind demnächst die Schule und startet mit einer Ausbildung oder einem Studium? Beachten Sie die viermonatige Übergangszeit. Maximal vier Monate dürfen zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa dem Abitur und dem Studienbeginn liegen. Ansonsten zahlt die Familienkasse nicht weiter.
In Ausbildung. Damit Sie für Ihren volljährigen Nachwuchs Kindergeld kassieren können, muss ihr Kind eine Erstausbildung absolviert haben. Will Ihr Kind sein Berufsziel etappenweise erreichen, klären Sie gegebenenfalls mit der Familienkasse, ob das Berufsziel ihres Kindes als zweiaktiger Ausbildungsgang anerkannt wird.
Ausbildungsende. Eltern steht das Kindergeld bis zum festgelegten Ende der Ausbildung zu, auch wenn das Kind die Abschlussprüfung schon vor diesem Ende bestanden hat.
Kindergeld trotz Wartezeiten oder Arbeitssuche
Bis zum 18. Geburtstag bekommen Eltern in der Regel problemlos Kindergeld oder die Kinderfreibeträge. Die Familienkasse zahlt Kindergeld bis einschließlich des Monats, in dem der 18. Geburtstag liegt. Danach zahlt sie nur weiter, solange die erwachsenen Kinder studieren, eine Schulausbildung oder Lehre absolvieren. Erst wenn die Ausbildung insgesamt abgeschlossen ist, stoppt die Förderung. Dies gilt auch, wenn ein Kind, wie bei einem dualen Studium, schon einen Berufsabschluss in der Tasche hat. Endgültig Schluss ist aber mit dem 25. Lebensjahr.
Wann es Kindergeld gibt

Für Kinder bis 25 Jahre gibt es Kindergeld, wenn sie eine Berufsausbildung wie Lehre, Schule, Studium absolvieren oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden.
Kein Ausbildungsplatz. Die Familienkassen müssen zahlen, wenn Kinder nach der Schule keinen Ausbildungsplatz finden. Voraussetzung: Ihr Kind hat sich nicht nur punktuell, sondern vielfach und ernsthaft bei vielen Unternehmen um einen Platz bemüht. Eine Bewerbung pro Monat reicht nicht aus (BFH, Az. VI R 10/14). Notieren Sie Bewerbung und alle Vorstellungsgespräche. Ohne Nachweise kann die Familienkasse das Kindergeld streichen (BFH, Az. III R 66/05). Ist das Kind hingegen nachweislich zu krank, um sich um einen Ausbildungsplatz zu kümmern, muss Kindergeld gezahlt werden, entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 K 76/18). Da das Finanzamt Revision eingelegt hat, muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden (Az. III R 42/19).
Arbeitssuchend. Kinder bis 21 Jahre, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen haben und nun auf Jobsuche sind, fördert die Familienkasse ebenfalls, wenn sich Ihr Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet. Tut es das, nehmen weder Familienkassen noch Finanzämter weitere Prüfungen vor. Selbst wenn Ihr Kind bereits eine Einstellungszusage hat, sollte es sich für den Übergang arbeitssuchend melden, um das Kindergeld zu sichern. Die Arbeitsagentur ist verpflichtet, über die Meldung einen Nachweis fürs Kindergeld zu erteilen (BFH, Az. V R 22/15).
Praktikum. Gehört die berufspraktische Zeit zur Berufsausbildung, gibt es währenddessen Kindergeld. Sollten Ausbildungs- oder Studienordnung oder die Ausbildungsstelle das Praktikum als ausbildungsergänzendes Element nicht vorschreiben oder zumindest empfehlen, müssen Eltern inhaltlich argumentieren, warum das Praktikum Ausbildungscharakter besitzt. Dazu eignet sich etwa ein Ausbildungsplan, der die Praktikumsinhalte und -ziele definiert.
Freiwilligendienst. Die Kasse unterstützt junge Menschen, die einen Freiwilligendienst leisten, wenn der Träger zugelassen und anerkannt ist. So gibt es Kindergeld zum Beispiel während eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ), eines Bundesfreiwilligendienstes oder während eines Freiwilligendienstes der Europäischen Union (EU). Gleiches gilt für die Dauer einer Ausbildung bei der Bundeswehr, etwa als Rettungssanitäter oder die Zeit der Vorbereitung auf eine Offizierslaufbahn.
Auslandsaufenthalt. Bei Auslandspraktika und -semestern ist es meist leicht, den Bezug zur Berufsausbildung nachzuweisen. Sammelt das Kind als Au-pair Erfahrungen, bekommen Eltern für diese Zeit Kindergeld, wenn das Kind währenddessen an einem Sprachkurs mit mindestens zehn Stunden pro Woche teilnimmt (BFH, Az. III R 3/16). Studiert das Kind dauerhaft im Ausland, muss dafür der Nachwuchs weiter in Deutschland gemeldet sein und die Semesterferien überwiegend zu Hause verbringen (BFH, Az. III R 38/14).
Eine reine Auszeit im Ausland fördert der Staat allerdings nicht: Während einer Weltreise oder eines Work-and-Travel-Trips fließt in der Regel kein Kindergeld.
Förderung für Kinder in Ausbildung
Kinder werden nicht nur bis zu ihrer Volljährigkeit gefördert, auch ihre Ausbildung wird unterstützt. Allerdings zahlen die Familienkassen dann das Kindergeld nicht mehr automatisch jeden Monat aus. Vielmehr wollen sie für die Auszahlung einen Ausbildungsnachweis oder eine Bescheinigung der Hochschule sehen. Jedes Jahr müssen Sie daher – spätestens im Oktober – nachweisen, dass die Ausbildung oder das Studium Ihre Kindes noch andauert. Für studierende Kinder kann die Meldung auch online erfolgen. Den Nutzungscode hierzu verschickt die Familienkasse automatisch nach Ende der Schulausbildung des Kindes. Sind Lehre oder Studium vor dem 25. Geburtstag beendet, gibt es auch kein Kindergeld mehr.
Beantragen Sie das Kindergeld rechtzeitig, denn seit 2018 bekommen Sie es nur noch maximal sechs Monate rückwirkend.
Erst- oder Zweitausbildung?
Absolviert Ihr Kind eine erste Berufsausbildung, erhalten Sie weiter Kindergeld, bis Ihr Nachwuchs 25 Jahre ist. Ein Fachwechsel im Studium und Unterbrechungen der Ausbildung wegen Krankheit oder Mutterschaft gefährden den Anspruch nicht, Elternzeit aber schon.
Zweitausbildung. Beginnt Ihr Kind eine weitere Berufsausbildung oder ein Zweitstudium, kann es weiterhin Kindergeld geben. Bedingung: Ihr Nachwuchs jobbt regelmäßig höchstens 20 Stunden in der Woche. Die Grenze darf maximal zwei Monate überschritten werden und aufs Jahr gerechnet muss das Kind die Höchststundenzahl einhalten. Mehr Arbeitszeit ist unproblematisch, wenn es sich um einen 450-Euro-Minijob handelt oder um ein Arbeitsverhältnis, das zur Ausbildung gehört, wie bei einer Lehre.
Abgrenzung. Die Unterscheidung von Erst- und Zweitausbildung führt oft zu Streit mit den Behörden. Für Eltern ist es von Vorteil, wenn die Familienkasse eine weitere Ausbildung nicht als Zweitausbildung wertet, sondern als Teil einer einheitlichen Erstausbildung in mehreren Abschnitten anerkennt. Dann fällt die 20-Stunden-Grenze für den Job des Kindes weg und die Eltern bekommen leichter weiter Kindergeld.
Für eine mehrteilige Erstausbildung muss die aktuelle Ausbildung auf den bereits erlangten Berufs- oder Studienabschluss aufbauen und zeitlich an diesen anschließen (BFH, Az. V R 27/14). Faustformel: Wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet, absolviert eine Erstausbildung als Teil einer mehraktigen Ausbildung (BFH, Az. V R 27/14). Dazu zählen alle Maßnahmen, die zum angestrebten Beruf führen, etwa Praktika. Auch ein Volontariat kann als Berufsausbildung durchgehen, wenn es die Chance erhöht, den angestrebten Job zu erhalten.
Masterstudium. Einen Zusammenhang bejahen die Gerichte bei einem konsekutiven Master, der zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Studienabschluss abgestimmt ist (BFH, Az. VI R 9/15). Kein Kindergeld gab es für einen Steuerfachangestellten, der eine Zulassung als Steuerberater anstrebte (FG Saarland, Az. 2 K 1290/16), und eine voll berufstätige Steuerfachangestellte, die Betriebswirtin werden wollte (FG Münster, Az. 1 K 3050/16 Kg). Begründung: Die angestrebten Abschlüsse setzten eine mehrjährige Berufstätigkeit voraus. Faustformel: Wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet, absolviert eine Erstausbildung als Teil einer mehraktigen Ausbildung (BFH, Az. V R 27/14).
Jobben in Erstausbildung: Arbeitet das Kind, muss trotzdem die Ausbildung im Vordergrund stehen, damit für die Familienkasse eine mehrteilige Erstausbildung vorliegt. Überschreitet Ihr Kind die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 20 Stunden nur geringfügig und befindet sich sonst im Vollzeitstudium, erfüllt es die Voraussetzung noch (BFH, Az. III R 2/18).
Dagegen steht die Berufstätigkeit im Vordergrund, wenn der Nachwuchs den weiteren Ausbildungsgang nur am Abend oder an Wochenenden absolvieren kann, weil er in Vollzeit oder fast in Vollzeit arbeitet (BFH, Az. III R 26/18 und Az. III R 22/18). Wird in diesem Job auch noch die Qualifikation genutzt, die das Kind durch den ersten Ausbildungsabschluss erlangt hat, ist das keine mehrteilige Erstausbildung mehr und der Kindergeldanspruch damit ausgeschlossen.
Die Familienkasse darf eine mehrteilige Erstausbildung aber nicht schon deshalb ausschließen, weil die Zulassung zu Prüfungen eine gewisse Berufspraxis voraussetzt (BFH, Az. III R 16/18 und Az. III R 2/18).
Tipp: Finanziert sich Ihr Kind das Studium selber? In unserem Special Jobben im Studium erklären wir, welche Regeln für Minijob, Midijob, Werkstudium, Ferienjob und selbstständige Tätigkeiten gelten.
Kindergeld – tausend wichtige Details
Die Familienkasse zahlt regelmäßig bis zum Ende der ersten Ausbildung bis maximal zum 25. Lebensjahr. Eltern erhalten für ihr Kind in Ausbildung normalerweise so lange Kindergeld, bis es die Abschlussprüfung bestanden hat. Geht die Ausbildung danach planmäßig aber noch weiter, muss die Familienkasse bis zum festgelegten Ende zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil klargestellt (BFH, Az. III R 19/16).
Wie viel darf mein Kind nebenbei arbeiten?
In der Zweitausbildung darf die Arbeitszeit nur ausnahmsweise mehr als 20 Wochenstunden betragen, aber nicht länger als zwei Monate. Über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses muss die 20-Stunden-Grenze im Schnitt eingehalten sein (BMF-Schreiben vom 08.02.2016, Volljährige Kinder).
Duales Studium. Kombiniert ein Studium Ausbildung und Praxis, bekommen Sie bis zum Ende Kindergeld – egal, wie viel Ihr Kind nebenbei arbeitet (BFH, Az. III R 52/13). Setzt allerdings ein berufsbegleitendes Studium voraus, dass der Student vorher mindestens ein Jahr berufstätig war, handelt es sich um einen Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung. Arbeitet der Student dann während des Studiums mehr als 20 Stunden, besteht kein Anspruch auf Kindergeld mehr (BFH, Az. III R 14/15).
Selbst verheiratete Kinder zählen noch
Sie haben für Ihr volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeld, auch wenn es verheiratet ist, sich aber in der Erstausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az. III R 22/13). Auf die Höhe der Einkünfte des Kindes und auf einen etwaigen Unterhaltsanspruch durch den Ehegatten kommt es nicht an.
Längere Förderung nur in Ausnahmen
Eltern von Volljährigen in Ausbildung können Kindergeld nur ausnahmsweise über deren 25. Geburtstag hinaus beziehen, wenn
- das Kind gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat,
- es sich für maximal drei Jahre freiwillig zum Wehr- oder Grenzschutzdienst verpflichtet hat oder
- vor dem 1. Juli 2011 einen Dienst in der Entwicklungshilfe aufgenommen hat.
Der Zeitraum, für den die Familienkasse Kindergeld gewährt, verlängert sich dann um die Dauer eben dieses Dienstes, maximal aber um die Dauer des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes. Das gilt auch für arbeitslose Kinder über den 21. Geburtstag hinaus.
Keine Verlängerung entsteht durch ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz oder bei der Freiwilligen Feuerwehr.
Keine Altersbegrenzung bei Behinderung
Für Kinder, die eine Behinderung haben, gibt es Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus – ohne Altersbegrenzung. Voraussetzung ist, dass das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu versorgen. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Mit Ausbildungsfreibetrag Steuern sparen
Leben und studieren Ihre Kinder auswärts? Eltern bekommen in diesem Fall bis zu deren 25. Geburtstag zusätzlich 924 Euro Ausbildungsfreibetrag pro Jahr. Die Einkünfte Ihres Kindes spielen keine Rolle. Es muss nur ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Für jeden Monat ohne Kindergeldanspruch sinkt der Freibetrag um je 77 Euro. Geben Eltern ihre Erklärung getrennt voneinander ab, dürfen sie den Freibetrag untereinander hälftig aufteilen.
Kein Kindergeld? Setzen Sie Unterhalt ab!
Eltern, die kein Kindergeld mehr erhalten, ihren Nachwuchs aber finanziell unterstützen, können für das Jahr 2019 bis zu 9 168 Euro plus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung absetzen. Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 Euro, mindert der übersteigende Betrag den Höchstbetrag des absetzbaren Unterhalts (So setzen Sie Unterhaltszahlungen von der Steuer ab).
Beiträge zur Krankenversicherung fürs Kind absetzen
Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes sowie Beiträge für Wahlleistungen oder eine Auslandskrankenversicherung machen Sie geltend, wenn Sie selbst Versicherungsnehmer sind und das Kindergeld erhalten.
Ist Ihr Kind Versicherungsnehmer? So lange Sie Beiträge wirtschaftlich tragen, indem Sie Ihrem Kind im Rahmen Ihrer Unterhaltspflicht Bar- oder Sachunterhalt zukommen lassen, können Sie wählen: Entweder Ihr Kind setzt die Beiträge in der eigenen Steuer-erklärung ab oder Sie nutzen den Abzug selbst. Dann zählen aber nur die Basisbeiträge. Das Finanzamt achtet nur darauf, dass die Kosten nur einmal abgezogen werden.
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann auch derjenige den Abzug erhalten, der die Versicherungsbeiträge für das Kind übernommen hat, selbst wenn der andere Elternteil Versicherungsnehmer ist.
Dieses Special wurde zuletzt am 27. Januar 2020 aktualisiert. Bitte beachten Sie: Kommentare können sich auf zurückliegende Fassungen beziehen.
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