Eltern sollten zwei neue Urteile zum Kindergeld beachten.
- Freiwilligendienst. Für Jugendliche, die mit ihrem freiwilligen Wehrdienst zielstrebig eine militärische oder zivile Berufsausbildung verfolgen, besteht Anspruch auf Kindergeld. Der Dienst könne etwa an die Offizierslaufbahn heranführen, urteilte der Bundesfinanzhof. Auch Ausbildungen zum Telekommunikationselektroniker und Rettungssanitäter seien möglich (Az. III R 53/13).
- Promotion. Kein Kindergeld erhält dagegen laut Finanzgericht Münster ein Vater, dessen Sohn zwischen Examen und Promotion voll als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni arbeitet. Der Sohn hatte einen Vertrag, der genug Raum für die Vorbereitung auf die Promotion ließ. Für den Vater bestand deshalb ein Ausbildungsverhältnis mit dem Berufsziel Hochschullehrer. Das sahen die Richter anders (Az. 4 K 2950/13 Kg).
Tipp: Arbeitet Ihr Kind ebenfalls, während es nach dem Studium promoviert? Dann muss die Familienkasse bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld zahlen, wenn die Wochenarbeitszeit maximal 20 Stunden beträgt (Dienstanweisung zum Kindergeld 2014, S. 35).