Ludwig Blencke, Steinen: Wir hatten wegen der Kürzung des Zweitkindergelds dem Kindergeldbescheid 1983 bis 1985 widersprochen. Für diese Jahre sind allerdings unsere Steuerbescheide bereits gültig. Bekommen wir jetzt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch Nachschlag, weil die Kinderfreibeträge in diesen Jahren zu niedrig waren? Ich habe schon im Dezember die Familienkasse in Lörrach angeschrieben, aber das Amt hüllt sich in Schweigen.
Finanztest: Auch diejenigen, deren Steuerbescheid zwar endgültig, aber deren Bescheid für das Kindergeld noch offen ist, können auf Nachzahlung hoffen. Das regelt Paragraph 21 im Gesetz zur Familienförderung. Mit der Erledigung der offenen Bescheide lässt sich allerdings die Familienkasse noch Zeit. Zuerst müssen sich die Eltern vom Finanzamt ihres Hauptwohnsitzes bescheinigen lassen, dass in den noch offenen Jahren Kindergeld plus Kinderfreibeträge unterm Kinderexistenzminimum lagen. Nach Vorlage der Bescheinigung muss die Familienkasse den Anspruch ausgleichen. Keine Aussicht auf Nachschlag haben jedoch Eltern, wenn weder Kindergeld- noch Steuerbescheide offen sind.
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