Kinder­geld Familien­kasse muss bis zum Ende der Ausbildungs­zeit zahlen

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Bis zum Ende der Ausbildungs­zeit muss es Kinder­geld geben – selbst wenn die Abschluss­prüfung früher bestanden wurde. Das hat der Bundes­finanzhof (BFH) aktuell entschieden. Bedingung: Das Kind bereitet sich „ernst­haft“ und „nach­haltig“ auf sein Berufs­ziel vor (Az. III R 19/16).

Der Fall

Die Familien­kasse wollte einem Vater das Kinder­geld nur bis Juli 2015 zahlen, weil seine Tochter in diesem Monat die Abschluss­prüfung zur Heil­erziehungs­pflegerin bestanden hat. Dagegen klagte er und gewann. Weil die Ausbildung erst im August endete und die Tochter erst ab September berechtigt war, sich Heil­erziehungs­pflegerin zu nennen, muss nun die Familien­kasse auch für August Kinder­geld zahlen.

So viel Geld gibts für Kinder in Ausbildung

Eltern erhalten für ihre Kinder in Ausbildung monatlich 194 Euro Kinder­geld, für das 3. Kind 200 Euro und ab dem 4. Kinder 225 Euro. Sind die Bedingungen dafür erfüllt, gibt es die Kinder­frei­beträge, wenn diese güns­tiger sind als das Kinder­geld, und bis zu 924 Euro Ausbildungs­frei­betrag im Jahr, wenn das Kind auswärts unterge­bracht ist.

Voraus­setzungen für den Bezug von Kinder­geld

Als Ausbildung zählt auch ein Sprach­kurs von mindestens 10 Stunden in der Woche während eines Au-pair-Jobs oder wenn das Kind im Ausland aufs College geht. Auch zwischen zwei Ausbildungs­abschnitten etwa zwischen Schule und Studium gibt es für maximal vier Monate Kinder­geld. Das Einkommen des Kindes spielt keine Rolle mehr. Nur die Arbeits­zeit darf nach Abschluss des Ausbildungs­ziels bei einer Zweit­ausbildung im Schnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche betragen. Ein Minijob zählt hier nicht.

Tipp: Beantragen Sie in jedem Fall das Kinder­geld, denn das Geld gibt es nur maximal 6 Monate rück­wirkend.

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2 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Gelöschter Nutzer am 29.01.2018 um 06:56 Uhr
@Winston1234

Für den Bezieher von Kindergeld stimmt ihre Aussage natürlich. Nur fragte ich mich schon immer, wer auf die Idee kam, über 18jährige als "Kinder" zu bezeichnen.

Winston1234 am 28.01.2018 um 18:21 Uhr
Zeitliche Begrenzung der Kindergeldzahlung

Ärgerlich ist, dass es Kindergeld und Kinderfreibetrag -auch bei fortdauernder Ausbildung- nur bis zur "Kappungsgrenze" der Vollendung des 25ten Lebensjahres gibt.