Kinder­geld & Co Das gilt, wenn Ihr Kind 25 wird

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Kinder­geld & Co - Das gilt, wenn Ihr Kind 25 wird

Janosch Jahn mit seinem Vater Olaf Jahn. Medizin­student Janosch Jahn wird bald 25. Für den Vater heißt das: Kinder­geld, Kinder­frei­betrag und Ausbildungs­frei­betrag fallen weg. Steuerlich kann der Berliner das aber ausgleichen. © Lox Foto

Mit 25 fallen Kinder­geld, Ausbildungs­frei­betrag, Riester-Zulage und Familien­versicherung weg. Wir erklären, wie Eltern dieses Minus steuerlich ausgleichen können.

Der 25. Geburts­tag

Am 11. März 2019 wird Janosch Jahn 25 Jahre. Für den Studenten eigentlich kein großes Ding; sieht man davon ab, dass es ein guter Grund zum Feiern ist. Ein Einschnitt ist sein 25. Geburts­tag eher für seinen Vater Olaf Jahn. Kinder­geld, Kinder­frei­betrag, Ausbildungs­frei­betrag und Riester-Zulage fallen jetzt weg. Auf diese Leistungen haben Eltern von voll­jährigen Kindern nur Anspruch, solange der Nach­wuchs unter 25 Jahre und noch in der Ausbildung ist. Sohn Janosch kann auch nicht länger beitrags­frei kranken­versichert sein. Die Familien­versicherung der gesetzlichen Krankenkassen endet ebenfalls in der Regel mit 25. „Insgesamt haben wir dadurch rund 3 500 Euro weniger im Jahr“, sagt Jahn, der in Berlin eine Journalistenschule leitet. „Dabei bleiben die Ausgaben die gleichen“, fügt er hinzu.

Unser Rat

Früh genug rechnen.
Spätestens mit dem 25. Geburts­tag Ihres Kindes fallen Kinder­geld, beitrags­freie Familien­versicherung und andere Leistungen weg. Das kann ein Minus von mehreren Tausend Euro im Jahr bedeuten. Familien mit mitt­leren und höheren Einkommen können dieses oft zumindest teil­weise über die Steuer ausgleichen. Unserer Abschnitt Unterhalt: Oft können Eltern die Unterstüt­zung absetzen helfen einzuschätzen, was auf Sie zukommt. Holen Sie sich auch früh Rat bei einem Lohn­steuer­hilfe­ver­ein oder Steuerberater, damit Sie für die Zeit ab 25 besser planen können.
Anlage Unterhalt ausfüllen.
Wenn Kinder­geld und Kinder­frei­betrag wegfallen, Ihr Kind aber weiterhin Ihre finanzielle Unterstüt­zung braucht, können Sie dessen Unterhalt bis zu 9 168 Euro als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Dafür füllen Sie bei Ihrer Steuererklärung die Anlage „Unterhalt“ aus.
Riester-Zahlung erhöhen.
Melden Sie Ihrem Riester-Anbieter, wenn Ihr Kind 25 wird. Im Folge­jahr erhalten Sie keine Kinder­zulage mehr. Um weiterhin von der vollen staatlichen Förderung zu profitieren, müssen viele Eltern ihre Sparbeiträge erhöhen (Riester). Sie können dann oft stärker steuerlich profitieren. Tragen Sie Ihre Riester-Beiträge bei der Steuererklärung in die Anlage „AV“ ein.
Kassenbeiträge absetzen.
Wenn Sie die Krankenkassenbeiträge für Ihr Kind über­nehmen, können Sie auch diese als außergewöhnliche Belastung in der Anlage „Unterhalt“ eintragen. Bei der Wahl einer passenden Krankenkasse hilft unser kosten­pflichtiger Krankenkassen-Test.

Weniger Geld in der Familien­kasse

Jahn unterstützt seinen Sohn, der in Tübingen Medizin studiert, finanziell mit fast 1 000 Euro im Monat. „Miete, Bücher, Fahrt­kosten, Lebens­unterhalt – da kommt schon was zusammen“, sagt der 58-Jährige. Und so ein Medizin­studium zieht sich. Janosch ist jetzt im neunten Semester. Wenn alles glatt läuft, hat er im Oktober 2020 seinen Abschluss in der Tasche. Bis dahin zahlt Vater Jahn weiter.

Minus steuerlich ausgleichen ...

Er liegt richtig mit der Vermutung, dass künftig in der Familien­kasse erst einmal weniger sein wird. Aber das Minus kann der Berliner steuerlich ausgleichen, wenn er es richtig angeht. Er bekommt voraus­sicht­lich sogar genug vom Finanz­amt zurück, um einen Groß­teil der zusätzlichen Kranken­versicherungs­kosten für seinen Sohn zu decken.

... oder sogar in ein Plus verwandeln

Familien mit höherem Einkommen, die ihre Kinder kräftig unterstützen, können nach Wegfall von Kinder­geld, Kinder- und Ausbildungs­frei­betrag steuerlich sogar profitieren. Auch den Wegfall der Riester-Kinder­zulage können sie ausgleichen. Familien mit nied­rigen Einkommen müssen sich dagegen auf ein kräftiges Minus einstellen.

Unterhalt: Oft können Eltern die Unterstüt­zung absetzen

Eine Tür schließt sich, eine andere geht auf. Zwar fallen Kinder­geld, Kinder­frei­betrag und Ausbildungs­frei­betrag weg – und allein schon das Kinder­geld für ein Kind beträgt 2 388 Euro im Jahr 2019. Doch mit Wegfall dieser kindbezogenen Leistungen können Eltern eine andere Steuer­vergüns­tigung für sich nutzen: Wer finanziell für hilfs­bedürftige erwachsene Angehörige einsteht, zahlt weniger Steuern.

Außergewöhnliche Belastungen

Das gilt für Eltern, die ihre älteren Kinder absichern, bis sie finanziell auf eigenen Füßen stehen, genauso wie für den Sohn, der die Pfle­geheim­kosten für den Vater über­nimmt, und die Tochter, die ihrer trennungs­traumatisierten Mutter Kost und Logis bietet. Sie alle können ihre Aufwendungen als „außer­gewöhnliche Belastungen“ absetzen (siehe „Unser Rat“).

Über 10 000 Euro steuerlich absetzen

Die Grenze, bis zu der das Finanz­amt außergewöhnliche Belastungen anerkennt, liegt im Jahr 2019 bei 9 168 Euro. Über diesen Höchst­betrag hinaus können Eltern noch Ausgaben für Kranken- und Pflege­versicherung für ihr Kind steuerlich geltend machen. Insgesamt sind es so mehr als 10 000 Euro, die sich jähr­lich für Eltern steu­ersparend auswirken können. Wir wollten wissen, was das für Eltern ­finanziell bedeutet. Stellen sie sich eventuell sogar besser?

Wer mehr verdient, wird stärker entlastet

Die kurze Antwort: Vor allem Eltern mit höherem Einkommen, die ihren Kindern finanziell stark unter die Arme greifen, können Kinder­geld und Frei­beträge steuerlich leicht kompensieren. Zu diesen gehört Olaf Jahn. Wir haben über­schlagen: Die Steuer­erleichterung für ihn wird voraus­sicht­lich mehr als 3 500 Euro ­betragen und damit Kinder­geldzahlung und bisherige Frei­beträge locker um  1 100 Euro über­treffen. Das ist fast genug, um auch die zusätzlichen Kosten durch die Kranken­versicherung für den Sohn von rund 1 170 Euro auszugleichen.

Eltern mit nied­rigen Einkommen müssen ein Minus einplanen

Für Eltern mit nied­rigen bis mitt­leren Einkommen sind Kinder­geld und Familien­versicherung dagegen teils deutlich güns­tiger. Sie müssen recht­zeitig ein größeres Minus im Familien­budget einplanen. Zwei Beispiele für unterschiedliche Einkommen:

Brutto­verdienst 60 000 Euro

Die Ehepaare A und B haben jeweils ein Kind, das auswärts studiert und das sie finanziell mit 700 Euro im Monat unterstützen. Sie haben ein mitt­leres Einkommen. Die Ehepartner verdienen 2019 jeweils 30 000 Euro.

Kind 24 Jahre. Das Kind von Ehepaar A wird im Jahr 2019 erst 24 Jahre alt. Es ist über die Krankenkasse der Mutter familien­versichert. Die Eltern bekommen Kinder­geld in Höhe von 2 388 Euro, zusätzlich erkennt das Finanz­amt den Ausbildungs­frei­betrag an. Vom Kinder­frei­betrag profitiert die Familie nicht. Dafür ist ihr Brutto­verdienst zu nied­rig. Sie zahlen 7 102 Euro an Einkommensteuern und Solidaritäts­zuschlag im Jahr.

Kind 25 Jahre. Das Kind von Ehepaar B war zu Beginn des Jahres schon 25 Jahre alt. Die Eltern erhalten kein Kinder­geld und keinen Ausbildungs­frei­betrag, können den Unterhalt von 700 Euro monatlich aber von der Steuer absetzen. Sie geben 97 Euro im Monat für die Kranken­versicherung aus, die sie ebenfalls absetzen. Insgesamt zahlen sie 4 743 Euro an Einkommensteuern und Solidaritäts­zuschlag.

Fast 1 200 Euro weniger. Ehepaar B zahlt 2 359 Euro weniger an Einkommensteuern und Solidaritäts­zuschlag als Ehepaar A. Zieht man von seiner Steuerersparnis Kinder­geld und Krankenkassenbeiträge ab, bleiben 2019 Ehepaar B 1 193 Euro weniger als Ehepaar A.

Brutto­verdienst 100 000 Euro

Es gelten die gleichen Bedingungen wie oben. Der Unterschied: Die Ehepaare C und D gehören zu den Besserverdienenden. Beide Ehepartner verdienen jeweils 50 000 Euro.

Kind 24 Jahre. Ehepaar C profitiert aufgrund des höheren Einkommens vom Kinder­frei­betrag. 2019 fallen 18 057 Euro Einkommensteuer und Solidaritäts­zuschlag an.

Kind 25 Jahre. Ehepaar D setzt Unterhalt und Kranken­versicherung für ihr Kind ab und zahlt 15 308 Euro an Einkommensteuern und Solidaritäts­zuschlag.

Fast 800 Euro weniger. Ehepaar D zahlt damit 2 749 Euro weniger an Einkommensteuer und Solidaritäts­zuschlag für das Jahr 2019 als Familie C. Zieht man von ihrer Steuerersparnis Kinder­geld und Kranken­versicherungs­beiträge ab, bleiben 803 Euro weniger im jähr­lichen Budget als bei Familie C.

Kleineres Minus. Das Minus von Ehepaar D mit dem höheren Einkommen fällt nach Wegfall von Kinder­geld und anderen Leistungen rund 400 Euro geringer aus als das von Ehepaar B mit dem nied­rigeren Einkommen.

Eltern müssen Zahlungen belegen

Neben Geld für Lebens­haltung und Miete erkennt das Finanz­amt andere Ausgaben als Unterhalt an, etwa für Strom, Kranken­versicherung oder Fahrt­kosten. Wichtig: Eltern müssen die Zahlungen belegen – anhand von Über­weisungen an Kind, Strom­versorger und Krankenkasse oder, im Fall der Fahrt­kosten, indem sie die Fahr­karten über ihr Giro­konto kaufen. Die Fünf­ziger, die sie hier und da mal beim Besuch zuste­cken, zählen nicht.

Bei Nest­hockern gilt Höchst­betrag

Anderes gilt, wenn das Kind noch zu Hause lebt. Eltern sind dann – was die Steuer angeht – fein raus. Sie müssen ihre Aufwendungen für das Kind dem Finanz­amt nicht einzeln nach­weisen. Hier gilt immer der Höchst­betrag. Wäre das bei Familie D der Fall, läge ihre Steuerersparnis noch einmal um gut 270 Euro höher. Damit hätte sie wie Vater Jahn dann fast auch die zusätzlichen Kranken­versicherungs­kosten wieder raus.

Kinder dürfen nur wenig verdienen

Wichtige Voraus­setzung, dass das Finanz­amt den Unterhalt über­haupt als außergewöhnliche finanzielle Belastung anerkennt: Das Kind selbst darf nicht zu viel eigenes Geld haben. Rabea Sahr über­schreitet die Grenze. Die 25-Jährige studiert Luft- und Raum­fahrt­technik an der Tech­nischen Universität in Berlin und arbeitet derzeit als Werk­studentin in ­einem Gas­turbinen­werk bei Siemens. Sie ist stolz auf das Geld, das sie verdient – immerhin 1 000 Euro brutto im Monat. Trotzdem über­nehmen ihre Eltern erst einmal weiterhin die Miete für ihre Wohnung.

Höchs­tens 15 500 Euro Vermögen

„Uns wird es wohl nichts bringen, die Kosten für die Miete in der Steuererklärung einzutragen“, sagt Rabeas Mutter Romilda Ritter-Sahr. Über­steigen die eigenen Einkünfte des Kindes 624 Euro im Jahr, rechnet das Finanz­amt ­diese an. Da sie bei Tochter Rabea über 9 168 Euro im Jahr liegen – dem Betrag, den ­Eltern höchs­tens steuerlich absetzen können –, ist für ­Ritter-Sahr beim Finanz­amt nichts zu holen. Das Gleiche gilt, wenn das Vermögen des Kindes mehr als 15 500 Euro beträgt. „Der Wegfall des Kinder­gelds trifft uns schon“, sagt Ritter-Sahr. „Aber immerhin verdient Rabea genug, um ihren Kühl­schrank jetzt selbst zu füllen.“

Beitrag fällig: Von der Familien­versicherung in die Studenten­versicherung

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Romilda Ritter-Sahr und ihre Tochter Rabea. Rabea Sahr studiert Luft- und Raum­fahrt­technik. Mutter Romilda und ihr Mann über­nehmen zwar die Miete. Als Werk­studentin verdient Rabea aber derzeit so viel, dass die Eltern die Zahlungen nicht absetzen können. © Lox Foto

Grenze für die Familien­versicherung

Spätestens mit 25 endet in der Regel auch die beitrags­freie Familien­versicherung über die gesetzliche Krankenkasse. Für Studentin ­Rabea Sahr war sogar schon einige Monate vorher Schluss. Seit Oktober 2018 verdient die Werk­studentin zu viel. Die Grenze für die Familien­versicherung liegt bei maximal 450 Euro im Monat. Richtig teuer wird der erste eigene Kranken­schutz aber nicht gleich. Studenten können in die studentische Kranken­versicherung wechseln. Alle Krankenkassen bieten diese an. Ihre Beiträge sind deutlich moderater als für Durch­schnitts­verdiener.

Beitrags­unterschiede bis zu 9 Euro

Bei allen Krankenkassen liegt der Grund­beitrag bei 66,33 Euro für die Kranken­versicherung. Hinzu kommt ein Zusatz­beitrag, den die Kassen individuell fest­legen. Er liegt derzeit zwischen 0,3 und 1,7 Prozent. Für die Pflege­versicherung werden 21,42 Euro für alle kinder­losen Studenten ab 23 Jahren fällig. Der Beitrags­unterschied zwischen teuerster und güns­tigster Kasse liegt bei gut 9 Euro im Monat. Studenten sollten auch schauen, welche Extras die einzelnen Kassen bieten.

Krankenkassenbeiträge absetzen

Eltern, die die Beiträge für ihre Kinder über­nehmen, können diese zusätzlich zum Unterhalt steuerlich geltend machen. Sie erhöhen den Höchst­betrag von derzeit 9 168 Euro, den Eltern geltend machen können. Vorbei ist es mit der güns­tigen Versicherung in der Regel mit Abschluss des 14. Fach­semesters, spätestens Ende des Semesters, in dem Studenten 30 Jahre werden. Aber selbst die danach höheren Beiträge können Eltern absetzen.

Job und Studium

Rund 96 Euro im Monat fallen für Rabea Sahrs Kranken­schutz an. Ihr Verdienst von 1 000 Euro im Monat erhöht ihren Beitrag nicht, solange sie als Werk­studentin nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Studenten, die nicht offiziell als Werk­studenten beschäftigt sind, dürfen höchs­tens 450 Euro im Monat verdienen oder der Job muss von vorneherein auf drei Monate oder maximal 70 Arbeits­tage im Jahr beschränkt sein, um sich günstig versichern zu können.

Tipp: Weitere Informationen zum Thema gibt es in unserem Special Jobben im Studium.

Riester: Nicht alle können Wegfall der Kinder­zulage ausgleichen

Bald kann Romilda Ritter-Sahr nicht mehr mit der Riester-Zulage für Tochter Rabea rechnen. 185 Euro Kinder­zulage im Jahr über­weist die Riester-Zulagen­stelle bisher direkt auf ­ihren Riester-Vertrag. Aber die Kinder­zulage ist an den Bezug von Kinder­geld geknüpft, der mit dem 25. Geburts­tag endet. Für 2019 – Tochter Rabea wurde am 26. Januar 25 Jahre alt – bekommt die Berlinerin die Kinder­zulage noch voll. Es reicht, im Kalender­jahr mindestens einen Monat Kinder­geld bezogen zu haben. Das ist bei Ritter- Sahr der Fall. Kinder­geld zahlt die Familien­kasse nicht anteilig bis zum Geburts­tag, sondern für den gesamten Monat, in dem Kinder 25 werden.

Nur Eltern mit höherem oder mitt­lerem Einkommen profitieren

Viele Eltern mit mitt­leren und höheren Einkommen können den Wegfall durch Steuererspar­nisse zumindest teils wett­machen. Eltern mit sehr nied­rigem Einkommen nicht. Wichtig ist, dass Eltern im Jahr nach dem Wegfall des Kinder­gelds die Einzahlungen in ihren Riester-Vertrag anpassen. Ansonsten können sie die Riester-Förderung aus Zulagen und Steuer­vorteilen nicht mehr voll ausschöpfen. Der Grund: Um die volle Förderung zu erhalten, müssen Sparer mindestens 4 Prozent des sozial­versicherungs­pflichtigen Brutto­einkommens des Vorjahres in ihren Vertrag einzahlen. Wer weniger einzahlt, bekommt auch anteilig weniger Förderung. Rück­forderungen von Finanz­amt oder Rück­buchungen von Zulagen drohen. Zwei Beispiele:

Riester-Förderung mit Kinder­zulage

Die Mutter in Familie E hat einen Riester-Vertrag und bekommt neben ihrer Grund­zulage von 175 Euro eine Kinder­zulage von 185 Euro. 2018 verdiente sie 30 000 Euro. Um die volle Förderung 2019 zu bekommen, müssen also mindestens 1 200 Euro in ihren Vertrag fließen (4 Prozent von 30 000 Euro). Da die Grund- und Kinder­zulage mitzählen, muss sie aus eigenen Mitteln 840 Euro einzahlen (1 200 Euro – 175 Euro – 185 Euro = 840 Euro). Steuer­mindernd wirken sich ihre Einzahlungen nicht weiter aus. Von der Sparsumme von 1 200 Euro sind 360 Euro Förderung. Ihre Förderquote liegt bei 30 Prozent.

Riester-Förderung ohne Kinder­zulage

Die Mutter in Familie F verdiente 2018 ebenfalls 30 000 Euro, bekommt 2019 aber keine Kinder­zulage mehr. Um die volle Förderung zu bekommen, muss sie selbst 1 025 Euro in den Vertrag zahlen (1 200 Euro – 175 Euro = 1 025 Euro). Ihr höherer Eigenbeitrag, den sie als Sonder­ausgaben von der Steuer absetzt (siehe Unser Rat), bringt ihr eine Steuerersparnis von 163 Euro. Von der Sparsumme von 1 200 Euro sind 338 Euro Förderung. Ihre Förderquote liegt immer noch bei 28 Prozent. Hätte sie ihren Vertrag nach Wegfall der Kinder­zulage nicht angepasst, wären statt 1 200 Euro nur 1 015 Euro in den Vertrag geflossen (840 Euro Eigenbeitrag + 175 Euro Grund­zulage); rund 15 Prozent zu wenig. Die Folge: Die Zulagen­stelle kürzt die Förderung für 2019 um 15 Prozent; das sind über 50 Euro.

Förderung: Mal besser, mal schlechter

Besserverdienende Eltern fahren ohne Kinder­zulage nicht immer schlechter. Die Förderquote in den Beispielen oben würden sich bei einem Verdienst von 50 000 Euro von 33 Prozent (mit Kinder­zulage) auf 35 Prozent (ohne Kinder­zulage) erhöhen. Umge­kehrt gilt: Menschen, die wenig verdienen, haben kaum Möglich­keiten, den Wegfall der Zulage über die Steuer auszugleichen. Zu ihnen gehört ­Ritter-Sahr. Für sie heißt es ab 2020: 185 Euro weniger Zuschuss zur Alters­vorsorge.

Glossar

Ausbildungs­frei­betrag.
Der Ausbildungs­frei­betrag liegt bei 924 Euro im Jahr. Auf diese Summe ihrer Einkünfte zahlen Eltern pro Kind und Jahr keine Steuern, wenn diese
- voll­jährig sind,
- unter 25 Jahre sind,
- während ihrer Ausbildung noch Anspruch auf Kinder­geld haben und
- nicht mehr zu Hause wohnen.
Kinder­frei­betrag.
Der Kinder­frei­betrag liegt 2019 bei 7 620 Euro pro Kind. Hierauf zahlen Eltern mit Anspruch auf Kinder­geld keine Steuern. Wie viel das ausmacht, steht erst mit der Steuererklärung fest. Das Kinder­geld ist eine Art Voraus­zahlung. Ist die Steuerersparnis durch den Frei­betrag höher, wird der darüber hinaus­gehende Betrag erstattet.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 25.10.2021 um 09:50 Uhr
Unterhaltsleistungen + zumutbare Belastung

@AndrH: Unterhaltsleistungen, die an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen wie zum Beispiel die erwachsenen Kinder, gehen, können vom ersten Euro an abgesetzt werden. Einen Eigenanteil wie beim Absetzen anderer außergewöhnlicher Belastungen muss hier nicht getragen werden.

AndrH am 23.10.2021 um 15:08 Uhr
Wo bleibt die "zumutbare Belastung"?

Das hört sich alles sehr schön an. Mir fehlt in dem Beitrag aber ein Hinweis auf die "zumutbare Belastung" nach § 33 Einkommensteuer-Gesetz. Diese fällt bei mittleren und höheren Einkommen oft dermaßen hoch aus, dass sie die steuerliche Absetzbarkeit der Unterhaltsleistungen für Kinder über 25 Jahren erheblich schmälern oder auch "auffressen". Oder ist bei Kinder-Unterhalt keine zumutbare Belastung abzuziehen?

Profilbild Stiftung_Warentest am 01.03.2021 um 12:27 Uhr
Studium mit 26 Jahren als Schwerbehinderter

@HelenaMeier: Dies ist nicht der Ort für eine individuelle Steuerrechtsberatung. Sollte Ihr Finanzamt den Ansatz des Ausbildungsfreibetrages nicht anerkennen, empfehlen wir, Einspruch einzulegen und abzuwarten, wie das Finanzamt seine Entscheidung begründet.
Allgemein können wir sagen, dass für ein schwerbehindertes Kind von über 25 Jahren die gleichen Voraussetzungen zum Erhalt von Kindergeld gelten wie für den Ansatz des Ausbildungsfreibetrages. Das ergibt sich aus § 62 Abs. 1 Satz 2 EstG in Verbindung mit § 32 Abs. 4 EstG. § 32 EstG regelt für welche Kinder es welche Freibeträge gibt.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 bestimmt, dass als Kind im Sinne der Vorschrift auch ein Kind gilt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Danach gibt es den Ausbildungsfreibetrag für alle schwerbehinderten Kinder, unabhängig, ob sie über oder unter 25 Jahre alt sind. (maa)

HelenaMeier am 28.02.2021 um 18:30 Uhr
Studium mit 26 Jahren als Schwerbehinderter

Für meinen Sohn, 26 Jahre alt, beziehe ich noch Kindergeld, da er mehrere Jahre krankheitsbedingt vor dem 24.Lebensjahr sein Studium unterbrochen hatte.
Die Kindergeldkasse prüft jährlich und das Kindergeld wird weitergezahlt, da mein Sohn noch studiert.
Kann ich hier auch weiterhin den Ausbildungsfreibetrag steuerlich als Mutter geltend machen - oder endet dieser in jedem Fall unabhängig vom Kindergeldbezug/der Schwerbehinderung mit Vollendung des 25. Lebensjahres?
Danke für eine qualifizierte Antwort - idealerweise mit Angabe der Rechtsgrundlage - im Voraus!
Helena Meier

Profilbild Stiftung_Warentest am 01.02.2021 um 13:18 Uhr
Unterhalt Kind über 25

@stku: Fällt das Kindergeld innerhalb des Jahres 2020 weg, können Eltern für die restlichen Monate des Jahres Unterhalt in Höhe von 784 € monatlich (zuzüglich der Basisbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung) als außergewöhnliche Belastung absetzten. Für 2021 liegt der Höchstbetrag bei 812 Euro monatlich, bzw. bei 9744 Euro für das gesamte Jahr.
Es kommt ausnahmsweise nicht darauf an, wer die Krankenversicherungsbeiträge bezahlt hat. Eltern können in ihrer Steuererklärung auch Beiträge angeben, die vom Kind bezahlt wurden. Wichtig: In der Steuererklärung des Sohnes dürfen die Beiträge nicht zusätzlich auftauchen. (maa)