Kinder­geld

Antworten auf die wichtigsten Fragen

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Die neue Regelung soll zwar ab 1. Januar 2016 gelten, im Kinder­geld­antrag sind aber bereits seit einigen Jahren Felder für die Angabe der Steuer-ID vorgesehen. In vielen Fällen dürften die notwendigen ID-Nummern also bereits vorliegen. In so einem Fall müssen Eltern gar nichts machen. Wenn sich Eltern nicht sicher sind, ob sie das Feld ausgefüllt haben, sollten sie die Steueridentifikations­nummern sicher­heits­halber noch einmal an die Familien­kasse schi­cken.

FAQ

Was ändert sich für mich ab 1. Januar 2016?

Wenn Sie Kinder­geld bekommen wollen, müssen Sie im nächsten Jahr schriftlich bei der Familien­kasse Ihre Steueridentifikations­nummer (Steuer-ID) und die Ihrer Kinder angeben. Die Steuer-ID ist ab 1. Januar 2016 gesetzliche Voraus­setzung für den Kinder­geld­anspruch. Die Angabe ist deshalb zwingend erforderlich, sonst droht die Streichung der Kinder­geldzahlung. Auf Neuanträgen, zum Teil auch auf älteren Anträgen, gibt es eigene Eingabefelder für die Steuer-ID. Familien, die bereits Kinder­geld erhalten, müssen prüfen, ob sie ihre Nummern schon angegeben haben. Wenn nicht, müssen sie diese nach­reichen.

Warum ist die Steuer-ID plötzlich erforderlich?

Durch die Angabe der Steueridentifikations­nummer soll sicher­gestellt werden, dass Kinder­geld für jedes Kind nur einmal ausgezahlt wird und keine ungerecht­fertigten Auszahlungen ins Ausland vorgenommen werden.

Welche Steuer-Identifikations­nummern muss ich angeben?

Erforderlich sind die ID-Nummer des Kindes, für das Kinder­geld beantragt wird, und des Eltern­teils, der das Kinder­geld beantragt oder bereits bekommt.

Bis wann muss ich der Familien­kasse die Steuer-IDs spätestens mitteilen?

„Dort wo die Steuer-IDs noch nicht vorliegen, werden betroffene Eltern von der zuständigen Familien­kasse kontaktiert“, sagt Jürgen Wurst­horn von der Bundes­agentur für Arbeit.

Hat die Familien­kasse meine ID-Nummern nicht schon längst?

„Durch ein auto­matisches Melde­abgleichs­verfahren liegen den örtlichen Familien­kassen zu etwa 90 Prozent die Steuer-IDs vor“, sagt Jürgen Wurst­horn.

Stellt die Kasse die Zahlung ein, wenn ich die ID-Nummern nicht zum 1. Januar 2016 nachgereicht habe?

Nein, jedenfalls nicht sofort. Die Familien­kassen werden es nicht bean­standen, wenn die Steuer-Identifikations­nummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Wer bereits Kinder­geld bezieht und die Steuer-ID der Familien­kasse noch nicht mitgeteilt hat, sollte dies möglichst zeit­nah beim nächsten Kontakt mit der Behörde nach­holen.

Muss ich das Kinder­geld zurück­zahlen, wenn die ID-Nummern nicht angegeben worden sind?

Ja. Wenn Sie die ID-Nummern im Laufe des Jahres 2016 nicht nach­reichen, droht die Rück­forderung der Familien­kasse für alle 2016 bereits gezahlten Beträge. Hintergrund: Ohne Vorliegen der ID-Nummern sind die gesetzlichen Voraus­setzungen für den Kinder­geld­anspruch nicht erfüllt. Daher ist die Kasse gesetzlich verpflichtet, die Zahlungen zum 1. Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kinder­geld zurück­zufordern. „Kommt der Kinder­geldberechtigte bis zum 1. Januar 2017 dieser Melde­pflicht nicht nach, wird das Kinder­geld für 2016 zurück­gefordert“, sagt Jürgen Wurst­horn.

Wie kann ich die ID-Nummern meiner Familien­kasse nach­reichen?

Wenn Sie sowieso Belege oder Nach­weise bei der Kasse einreichen müssen – wie zum Beispiel Nach­weise über die Ausbildung voll­jähriger Kinder – oder anderen Kontakt zur Kasse haben, teilen Sie die fehlenden ID-Nummern am besten gleich mit. Oder aber mit einem formlosen Schreiben.

Kann ich die Steuer-ID der Familien­kasse auch telefo­nisch mitteilen?

Nein. Die Steuer-ID kann nur schriftlich mitgeteilt werden. Die Adresse Ihrer zuständigen Familien­kasse finden Sie auf Ihrem Kinder­geld­bescheid. Sollten Sie den nicht mehr zur Hand haben, können Sie die Adresse auch über die Website der Arbeitsagentur finden.

Wo finde ich meine Steuer-ID und die meiner Kinder?

Ihre Steueridentifikations­nummer finden Sie auf Ihrer Gehalts­abrechnung, der elektronischen Lohn­steuer­bescheinigung Ihres Arbeit­gebers und Ihrem Steuer­bescheid. In der Regel ist auf dem Steuer­bescheid auch die ID-Nummer Ihrer Kinder vermerkt. Die Steueridentifikations­nummer wurde 2008 einge­führt. Eltern erhalten sie für Neugeborene auto­matisch per Schreiben.

Was mache ich, wenn ich die ID-Nummer meiner Kinder nicht mehr finde?

Sollten Sie die ID-Nummern verlegt haben oder nicht mehr finden, können Sie diese beim Bundeszentralamt für Steuern erneut anfordern. Allerdings wird die Steuer-ID per Post zugestellt und die Bearbeitungs­zeit kann momentan bis zu sechs Wochen betragen.

Muss ich die Steuer-ID auch auch für Kinder angeben, die vor dem 1. Januar 2016 geboren worden sind?

Ja, die Regelung gilt unabhängig vom Geburts­datum Ihrer Kinder.

Muss ich die Steuer-ID auch für behinderte, voll­jährige Kinder angeben?

Ja, die Regelung gilt unabhängig vom Geburts­datum Ihrer Kinder.

Ich habe beide Nummern schon vor Jahren angegeben, muss ich noch was tun?

Nein, müssen Sie nicht. Bereits seit Jahren enthält der Kinder­geld­antrag Eingabefelder für die ID-Nummern. Deshalb liegen der Familien­kasse bereits viele Steueridentifikations­nummern vor.

Ich lebe von dem Vater meines Kindes getrennt, bekomme aber das Kinder­geld, mein Ex-Partner hat jedoch die Unterlagen. Muss ich handeln?

Wenn Sie sich als Kinder­geldbezieher nicht sicher sind, ob die Familien­kasse die Steueridentifikations­nummern hat, teilen Sie der Kasse die Nummern sicher­heits­halber noch einmal mit. Das vermeidet Rück­fragen und sichert die Kinder­geldzahlung.

Ich habe keine deutsche Staats­bürgerschaft, wie bekomme ich für mich und mein Kind eine Steuer-ID?

Wenn Sie in Deutsch­land gemeldet sind, haben Sie auch eine Steuer-ID vom Bundes­zentral­amt für Steuern bekommen. Damit können Sie Kinder­geld beantragen. Sollten Sie die Nummer nicht mehr zur Hand haben, können Sie sie über das Bundeszentralamt für Steuern neu beantragen (siehe oben).

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