
Wer sich um das Kind kümmert, bekommt den Freibetrag.
Getrennte Erziehungsberechtigte können Kinderfreibeträge nicht beliebig zwischen sich hin und her schieben, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. III R 18/15). In diesem Fall lebte das Kind bei der Mutter, die als Hartz-IV-Empfängerin von den Freibeträgen steuerlich nicht profitieren konnte. Deshalb wollte sich der getrennt lebende Vater die Freibeträge übertragen lassen. Die Richter lehnten das ab.
Das Gesetz sehe eine solche Gestaltung nicht vor. Die Grundregel lautet: Kinder- und Betreuungsfreibeträge werden hälftig aufgeteilt. Derjenige, der das Kind ausschließlich betreut, kann aber auch beide Hälften des Freibetrags bekommen, vorausgesetzt, der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt keinen Unterhalt. Im Streitfall hätte nur die Mutter die vollen Freibeträge erhalten können – wenn der Vater keinen Unterhalt zahlt.