
Der Kinderfreibetrag soll das Existenzminimum von Kindern sichern.
Das Bundesverfassungsgericht muss klären, ob die Kinderfreibeträge generell – und nicht nur im Jahr 2014 – zu niedrig sind (BVerfG, Az. 2 BvL 3/17). Das Finanzgericht Niedersachsen ist davon überzeugt, dass die fehlende Altersstaffelung dazu führt, dass der Freibetrag allein 2014 für 6- bis 14-Jährige um 24 Euro, für 14- bis 18-Jährige um 444 Euro und für Volljährige in Ausbildung um 1 584 Euro zu niedrig ist. Bislang ergehen Steuerbescheide nur für das Jahr 2014 vorläufig (BMF-Schreiben vom 11. April 2016).
Tipp: Solange das Bundesfinanzministerium den Vorläufigkeitsvermerk nicht auf alle Jahre ausdehnt, legen Sie gegen zu niedrige Freibeträge Einspruch ein und verweisen auf den Musterprozess beim Verfassungsgericht.