Ein alleinerziehender Vater will Kosten für Ferienreisen und Schulfahrten seiner Kinder als Kinderbetreuungskosten absetzen. Das Sächsische Finanzgericht lehnte ab, weil die Betreuungsleistung in den Belegen nicht extra ausgewiesen war (Az. 6 K 1546/13). Gegen das Urteil hat der Vater beim Bundesfinanzhof Beschwerde eingelegt (Az. III B 20/16).