Die Situation. Alle Eltern sollten prüfen, ob ihr Einkommensteuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk zur Abrechnung der Betreuungskosten für die Kinder enthält. Die Finanzämter dürfen diese Ausgaben bis zur Klärung eines Musterverfahrens in Sachsen nur noch vorläufig abrechnen. Das gilt für alle Steuerbescheide seit 2006, die jetzt noch kommen. Gewinnen die Kläger, kann es sein, dass viele Eltern für die Jahre mit vorläufigem Steuerbescheid – anders als bisher – den vollen Abzug der Betreuungskosten bekommen.
Der Streit. Das Ehepaar aus Sachsen klagt beim Bundesfinanzhof, weil das Finanzamt vom Kindergartenbeitrag für den Sohn nur zwei Drittel anerkennt. Mutter und Vater wollen den Beitrag voll als Werbungskosten absetzen, denn sie sind beide berufstätig.
Die Ersparnis. Zurzeit können berufstätige Mütter und Väter für jedes Kind bis zum 14. Geburtstag maximal 6 000 Euro im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung abrechnen. Davon erkennt das Finanzamt zwei Drittel an, also höchstens 4 000 Euro im Jahr. Ein Ehepaar mit 30 Prozent Steuersatz spart zum Beispiel höchstens 1 200 Euro Steuern im Jahr. 1 800 Euro wären es, wenn das Finanzamt die 6 000 Euro voll anerkennen müsste.
Tipp: Geben Sie alle Betreuungskosten an. Ein Einspruch gegen die Kürzung auf zwei Drittel ist nur nötig, wenn der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid noch fehlt. Dann sollten Sie das Finanzamt auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Februar 2010 mit dem Geschäftszeichen IV A 3 - S 0338/07/10010 hinweisen. Für den Einspruch haben Sie nach dem Erhalt Ihres Einkommensteuerbescheids einen Monat lang Zeit. Bis dahin können Sie Betreuungskosten in Ihrem Einspruch beim Finanzamt auch noch nacherklären. Später lässt sich der Einkommensteuerbescheid in der Regel nicht mehr ändern, weil er bestandskräftig ist.
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